• Juhu :)

    Eine kurze Frage:

    Erbfall 2005, einziger Abkömmling ist am 22.12.1954 adoptiert worden, Kind war zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig. Erbrecht????

    Bin mir nicht ganz sicher, weil Erbfall nach 1977, aber Adoption nach 1977-

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:


  • ... einziger Abkömmling ist am 22.12.1954 adoptiert worden, ...
    ... Adoption nach 1977



    - Ja, watt denn nu´ ?

    Wann ist das Kind geboren ?

    Gibt es einen Bezug zu den neuen Bundesländern (wo wohnten die Adoptiveltern) ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • oh, sorry. kind ist 1953 geboren, adoptione rfolgte 1954, erbfall war 2005. kein bezug zur ehemaligen ddr.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Altadoption + Kind am Stichtag (01.01.1977) volljährig = Altes Recht = Alte Verwandte bleiben erbberechtigt. Auch Erbrecht der Annehmenden (wenn kein Ausschluss im Vertrag), jedoch nicht von wiederum deren Verwandten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Kind war am 1.1.1977 bereits volljährig. Es gilt daher das Recht der Volljährigenadoption (Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG). Man kann aus dem Sachverhalt nicht ersehen, ob es um das Erbrecht nach einem leiblichen Elternteil oder um das Erbrecht nach einem Adoptivelternteil geht. Im Verhältnis zum leiblichen Elternteil blieb die Verwandtschaft und das Erbrecht bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Im Verhältnis zum Adoptivelternteil besteht ebenfalls ein Erbrecht (§§ 1767, 1754 BGB), es sei denn, das Erbrecht des Angenommenen wäre im Annahmevertrag nach § 1767 BGB aF ausgeschlossen worden (Art. 12 § 1 Abs. 5 AdoptG). In diesem Fall ist die Vorlage des Annahmevertrages unerläßlich.

  • In diesem Fall ist die Vorlage des Annahmevertrages unerläßlich.



    Nur zur Erläuterung: Der Vertrag muß hier nur vorgelegt werden, wenn die Adoptiveltern "(mit-)erben wollen". Sind die Adoptiveltern vorverstorben und tritt die gesetzliche Erbfolge ein, dann sind die leiblichen (alten) Verwandten nicht zur Vorlage des Vertrages verpflichtet. Deren Erbrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Diese Stellungnahme beruht wohl auf einem Mißverständnis. Nach dem Sachverhalt dürfte nicht der Angenommene, sondern entweder ein leiblicher Elternteil oder ein Adoptivelternteil verstorben sein. Im letzten Fall erbt der Angenommene aber nur, wenn sein Erbrecht im Annahmevertrag nicht ausgeschlossen wurde. Also ist die Vorlage des Annahmevertrags auch zum Nachweis des Erbrechts des Angenommenen nötig.

  • @Samirah:

    :behaemmer:huldigen:Klar, wenn man lesen kann ....

    Der Abkömmling ist hier der Adoptierte. Stimmt. Vom Prinzip her stimmt aber meine Stellungnahme...;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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