Verfügungsverbot Flurbereinigung

  • Das kann ich Dir nicht beantworten, dafür kenne ich mich zu wenig im Grundbuchwesen aus (deswegen habe ich geschrieben "M.E."). Mein intuitives Rechtsverständnis sieht es jedoch als überflüssig an, dass der Verzichtende erst eingetragen wird und danach das VV eingetragen wird. Ich erkenne darin keinen Sinn, wenn der Nachweis der Eigentümereigenschaft anderweitig (z.B. Erbschein) erfolgt. Es produziert nur Arbeit und Kosten.

    §39 Abs 1 GBO ist eine Soll-Vorschrift, es muss also Ausnahmen geben. Die würde ich für die Eintragung eines VV als gegeben ansehen.

    Ich lass mich aber gern eines Besseren belehren, dann muss ich meine Flurbereinigungsteilnehmer eben anders aufklären. :cool:

  • Mein Rechtsverständnis sieht es jedoch als überflüssig an, dass der Verzichtende erst eingetragen wird und danach das VV eingetragen wird.

    Das meine ich auch.

    Im Flurbereinigungsverfahren wird es im Ergebnis viele Rechtsänderungen und folglich Eintragungen geben, die aufgrund der Beteiligung des Berechtigten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ("Urkundenberechtigter") erfolgen. Ausgenommen davon ist die Berichtigung des im Grundbuch Eingetragenen ("Buchberechtigter") selbst.

    Aber der Urkundenberechtigte kann bspw. ohne Weiteres auf Land nach § 52 FlurbG verzichten, ohne dass jemals im Laufe des Verfahrens der Buchberechtigte berichtigt wird.

    Die Eintragung des Verfügungsverbotes von der Berichtigung des Buchberechtigten abhängig zu machen, ist nicht im Sinne des (Flurbereinigungs-)Erfinders.

    Flurbereiniger

  • Nun hat es uns mit einer Zwischenverfügung "erwischt". Ich kann gerade "meine" Rechtspflegerin nicht erreichen, daher hier ein paar Verständnisfragen:

    1. Wenn durch Erbschein oder eröffnetes Testamente die Erbfolge klar ist und die Erben auf das Grundstück gem. § 52 FlurbG verzichten, kann doch ohne Voreintragung gem. § 40 Abs. 1 GBO das Verfügungsverbot eingetragen werden. Oder?

    2. Liegt eine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz vor, wenn ein Eigenbesitzer gem. § 13 Abs. 1 FlurbG oder ein bestellter Vertreter gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf das Land gem. § 52 FlurbG verzichtet? Falls nein, wie soll die Voreintragung erfolgen (Erben sind ja nicht bekannt/nachweisbar)?

    3. Habe ich richtig gelesen, dass in "Euren" Kommentierungen steht, dass als Ausnahme von § 39 GBO der Zwangsversteigerungsvermerk (§ 11 ZVG) anerkannt ist? Wo könnte der Unterschied zu "unseren" Verfügungsverboten liegen?

  • 3. Habe ich richtig gelesen, dass in "Euren" Kommentierungen steht, dass als Ausnahme von § 39 GBO der Zwangsversteigerungsvermerk (§ 11 ZVG) anerkannt ist? Wo könnte der Unterschied zu "unseren" Verfügungsverboten liegen?

    Hierzu hab ich lediglich gefunden, dass es für den Zwangsversteigerungsvermerk eine gesetzliche Grundlage im § 17 Abs. 1 ZVG gibt. Im FlurbG bin ich nicht so firm, habe aber beim Überfliegen nichts derartiges gefunden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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