BerH für eine Schutzschrift?

  • Sorry für die wenigen Info's.

    Ich soll für einen Mandanten eine Schutzschrift anfertigen. Es geht um einen Umgangsstreit hier in Berlin. Die Gegerin will wahrscheinlich heimlich in eine andere Stadt mit dem gemeinsam Kind. Wir befürchten, dass sie sich unter irgend einem Vorwand eine einstweilige Verfügung besorgen wird. Hier reicht die Glaubhaftmachung. Je nach Fall ergehen die Verfügungen dann selbst ohne mündliche Anhörung des Gegners. Um das zu Verhindern möchten wir eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, zu dem die Gegnerin höchstwahrscheinlich gehen wird. So haben wir die Möglichkeit, dem Gericht unsere Sicht auch darzulegen.

    Beratungshilfe gibt es ja nicht für gerichtliche Vertretung.

  • Sobald die Schutzschrift eingereicht wird, ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, damit scheidet BerH aus - es dürfte aber PKH möglich sein.

  • Die Schutzschrift löst m. E. keine Anhängigkeit aus. Unter welchem Az. soll das laufen? Etwa als F-Sache beim FamG oder C-Sache in Zivilverfahren?
    Für Schutzschriften gibt es auch keine gesetzliche Grundlage. Dies ist vielmehr durch die Rechtssprechung begründet. Bei uns gibt es lediglich Karteien mit Schutzschriften, welche bei Eingang einer Einstw. Vfg. oder AO geprüft werden. Erst mit Eingang eines Antrages auf Erlass einer Einstw. ist ein Verfahren anhängig (und sogleich rechtshängig).

    Ich sehe keine Probleme, weshalb keine Beratungshilfe hierfür gewährt werden könnte. Zuerst wird über die Möglichkeiten der Vorbeugung einer EA beraten, wie in vielen anderen Fällen auch hinsichtlich der Beantragung einer Einstw. beraten wird. Wenn der RA die anschließende Tätigkeit (Schutzschrift) für erforderlich hält, um die Rechte d. Ast. wahrzunehmen und zu schützen, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich jemand auf den Standpunkt stellt, dass keine Beratungshilfe zu bewilligen ist.

  • Sobald die Schutzschrift eingereicht wird, ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, damit scheidet BerH aus - es dürfte aber PKH möglich sein.



    Höre ich zum ersten Mal. :gruebel:

    Eine Schutzschrift leitet ja gerade kein gerichtliches Verfahren ein, sondern äußert sich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auch kein Sachantrag sein, weil noch kein Verfahren anhängig ist.
    Das LG Lübeck 10. Zivilkammer, 07.02.2005, 10 O 40/05 lässt zwar PKH zu, ( ... beabsichtigte Rechtsverteidigung) m.E. ist das nicht so ganz sauber.
    BGH 6. Zivilsenat, 08.06.2004, VI ZB 49/03
    Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht sich der Antragsgegner vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

    Und wenn PKH ausscheidet, muss Beratungshilfe möglich sein. ( Bijou war schneller :D)

  • Die Schutzschrift selbst stellt kein gerichtliches Verfahren dar. Dennoch stelle ich in Frage, ob Beratungshilfe bewilligt werden kann. Denn wie Himmel schreibt: "Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht sich der Antragsgegner vor Gericht nicht zu verteidigen". Wo also ist das Rechtschutzbedürfnis?

    Beratungshilfe dient der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und soll - so der Sinn und Zweck - gerichtliche Verfahren vermeiden. Es ist nicht Sinn von Beratungshilfe, prophylaktisch "vorbeugende" Anträge resp. Klage-/Antragserwiderungen bei Gericht einzureichen.

    Beratungshilfe hört dort auf, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte. Und dies ist im eA-Verfahren der Fall.

  • AG Lübeck, Beschluss vom 19.12.2005, Az.: 31 C 3830/05; SchlHA 2006, 315/316:

    Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung kann lediglich einer "Partei" bewilligt werden, setzt also ein Prozessrechtsverhältnis voraus, welches bei einer Schutzschrift (noch) nicht gegeben ist.

    Aus den Gründen (auszugsweise):
    Auch wenn das Prozesskostenhilfeverfahren dem Bereich der staatlichen Daseinsfürsorge unterfällt, so verlangen das Rechtsstaatsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass unbemittelte und bemittelte Prozessparteien vollständig gleichgestellt werden. Die Antragstellerin hat vorprozessual die Möglichkeit, sich im Rahmen der Beratungshilfe anwaltlich über eine eventuelle Schutzschrift beraten zu lassen. Als Kauffrau, die einen Imbisswagen betreibt, dürfte die Antragstellerin im übrigen auch in der Lage sein, nach anwaltlicher Beratung selbst notwendige Angaben i n einer Schutzschrift zu formulieren.

  • Evtl. müsste der Threadstarter noch darlegen, welche berufliche Eigenschaft die Antragstellerin hat.

    Im Posting vor mir, von "da Silva" ist es eine Kauffrau, die einen Imbisswagen betreibt - der nur die Beratung, aber keine anwaltliche Vertretung zugestanden wird.

  • Die Schutzschrift löst m. E. keine Anhängigkeit aus. Unter welchem Az. soll das laufen? Etwa als F-Sache beim FamG oder C-Sache in Zivilverfahren?
    Für Schutzschriften gibt es auch keine gesetzliche Grundlage. Dies ist vielmehr durch die Rechtssprechung begründet. Bei uns gibt es lediglich Karteien mit Schutzschriften, welche bei Eingang einer Einstw. Vfg. oder AO geprüft werden. Erst mit Eingang eines Antrages auf Erlass einer Einstw. ist ein Verfahren anhängig (und sogleich rechtshängig).
    .



    Bei uns werden Schutzschriften eingetragen... auf der jeweils betroffenen Abteilung als sonstiges Verfahren. So eine lose Kartei ist ja nicht gerade sehr zuverlässig.

    Also würde dann sagen, es hängt - wie so oft - vom jeweiligen Gericht ab, ob PKH oder BerH, zumindest eins müsste aber möglich sein, ist für den Antragsteller ja letztlich egal (abgesehen von Rückforderungsmöglichkeit der PKH).

  • Schutzschriften werden hier in M-V im allgemeinen Register (AR) mit dem Klammer-Zusatz (SC) registriert, ZBest zu § 8 AktO. Dürfte in den anderen zumindest Bundesländern ähnlich sein, da die AktO ja bundeseinheitlich:wechlach::wechlach:sein soll. Die Schutzschriften werden 2 Jahre aufbewahrt und dann ausgesondert. Die Registrierung löst m.E. noch keine Anhängigkeit aus, da es sich um ein "vorbeugendes" Verteidigungsmittel handelt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!