Teilabtretung bei Teilunterwerfung nach § 800 ZPO

  • Guten Morgen,

    das Jahr fängt gut an und gibt mir gleich wieder was zu knobeln auf, über das sich die Kommentare leider auch ausschweigen:

    Grundschuld (bereits eingetragen) über 270.000,00 DM. Vollstreckbar nach § 800 ZPO bezüglich eines zuerst zu zahlenden Teilbetrags (denn bei erstrangig hätte man ja teilen müssen, hätten sie es mal lieber gemacht *grummel*) in Höhe von 240.000,00 DM. Bleiben also nicht vollstreckbar zuletzt zu zahlende 30.000,00 DM (15.338,76 EUR).

    Nun kommt die Teilabtretung über letztrangige 16.100,00 EUR.

    Kann ich das einfach so eintragen (16.100,00 Euro abgetreten mit Zinsen seit... mit Rang nach dem Rest an...), oder muss die Bank da vorher nicht noch konkretisieren, ob dieser Teilbetrag zum vollstreckbaren Teil oder inwieweit er teilweise (denn das ja auf jeden Fall) dazu gehört?

    Und wenn ja, wie ich vermute, in welcher Form? Die Unterwerfung muss ja beurkundet sein, die Konkretisierung dann auch? Und der Grundstückseigentümer muss meines Erachtens dann ja auch mitwirken, oder? :gruebel:

    Immerhin, für die Lösung haben wir Zeit bis Montag, vorher bin ich bei dem Grundbuchamt nicht wieder :strecker

    Einmal editiert, zuletzt von GBARPfl (15. Januar 2009 um 08:29)

  • Sehr interessante Frage, finde ich. Leider kann sie auch nicht beantworten aber mein erster Gedanke dazu war:

    Muss das das GBA interessieren? Wäre das nicht eher ein Problem der Vollstrecker, sofern aus dem Recht bzw. dem Teilrecht mal vollstreckt werden soll?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde auch zu Ulfs Auffassung tendieren.

    Zu der Bestimmung "zuerst zu zahlenden Teilbetrags " hat der BGH (BGHZ 108,372) analog gesagt:

    Die Bezeichnung des Teilbetrages als ein "zuletzt zu zahlender" ändert an der betragsmäßigen Festlegung nichts. Dieser Zusatz soll - wie bereits ausgeführt - nur bedeuten, daß Teilzahlungen auf die Grundschuld zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden.

    Es dürften daher tatsächlich Fragen der Vollstreckung sein, die Rahmen der Klauselerteilung bzw. Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen sind.

  • Ich hatte zuerst auch daran gedacht, alles den armen "Vollstreckern" ;) zu überlassen, aber eigentlich muss der Inhalt des Rechts doch aus dem Grundbuch ersichtlich sein und sei es über Bezugnahme. Das wäre hier aber nun überhaupt nicht der Fall.

  • Gibt es dazu neue Erkenntnisse?
    In meinem Fall ist eingetragen GS über 8,2 Mio EUR, vollstreckbar wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 820.000 EUR. Der Gläubiger tritt einen letztrangigen und (ausdrücklich:) nicht vollstreckbaren Teilbetrag in Höhe von 6,2 Mio EUR ab und bewilligt die Eintragung. Der BGH lässt sich in der zitierten Entscheidung (Beschluß vom 28.09.1989) nicht darüber aus, wie sich eine spätere Teilung der Grundschuld auswirkt, verweist aber auf "sich dann stellende Probleme", u.a. den Beitrag von Wolfsteiner DNotZ 1988, 234 (= Anmerkung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 30.10.1986). Wolfsteiner ist der Ansicht, dass der teilende Gläubiger nicht bestimmen kann, auf welche Teile der Grundschuld die Vollstreckbarkeit übergeht (sondern Übergang von selbst im Verhältnis der Grundschuldteile).
    Diese Ansicht halte ich für schlüssig. Bei der Eintragung der Teilung der Grundschuld wäre dann auf die Vollstreckbarkeit nicht einzugehen. Dem steht aber in meinem Fall der Wortlaut der Bewilligung entgegen, dies kann man wohl nicht ignorieren.

  • Wolfsteiner dazu, dass die Unterwerfung im Verhältnis der Anteile übergeht, auch in MüKo/Wolfsteiner ZPO § 794 Rn. 235 unter Nennung einer "a.A." in der Fußnote. Würde beanstanden, weil der Antrag ohne Mitwirkung des Eigentümers nicht vollzogen werden kann.

  • Ich hänge mich hier mal dran, denn ich habe jetzt auch erstmals so einen Fall mit einer Teilabtretung (rangletzter Teilbetrag) einer nur wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages vollstreckbaren Grundschuld:

    Der bisherige Gl. erklärt in der Teilabtretung ausdrücklich, dass diese nicht die Rechte aus der Vollstreckungsunterwerfung umfasst, sondern diese beim erstrangigen Teil der GS verbleiben sollen.

    Nachdem ich weder im Schöner/Stöber, noch im Meikel etwas zu dieser Problematik gefunden habe, bin ich auf diesen thread hier gestoßen.

    Ich habe Wolfsteiner in der DNotz 1988, 234 und den Müko zu § 794 ZPO jetzt Rdnr. 277-279 gelesen und auch noch hier Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB | 3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft 17. Kapitel. Kreditsicherung § 94. Grundpfandrechte Rn. 151-162 - beck-online und hier Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB | 3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft 17. Kapitel. Kreditsicherung § 94. Grundpfandrechte Rn. 224-236 - beck-online was zu dem Thema gefunden.

    Wenn ich es richtig verstehe, kann der Gl. die Bestimmung, dass die Unterwerfung künftig nur für den rangersten Teilbetrag gelten soll nicht allein treffen, sondern der Eigentümer muss an dieser Rangbestimmung mitwirken und zwar weil ursprünglich alle GS-Teile untereinander gleichen Rang hatten und sich dieses hinsichtlich des vollstreckbaren Rechts jetzt ändert und sich damit seine Position als Schuldner verschlechtert.

    In meinem Fall müsste also der Eigentümer eine Erklärung in beurkundeter Form ( = wegen § 800 ZPO ?!) abgeben, in der er die "Bestimmung" der Gläubigerin wiederholt?

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