Kosten besonderer Sachkunde

  • Der IV hat den Schlussbericht nebst Vergütungsantrag usw. eingereicht. Aus dem Schlussbericht geht hervor, dass die Kosten für besondere Sachkunde noch der Masse entnommen werden sollen. Dei Kosten der besonderen Sachkunde umfassen die Erstellung von Klagen, Körperschafts- Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie die Aufstellung von Jahresabschlüssen. Eine entsprechende Rechnung ist dem Schlussbericht beigefügt.
    In dem Vergütungsantrag tauchen diese Kosten gem. § 5 InsVV nicht auf. Grds. tendiere ich dazu die Kosten für die Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuererklärungen zu streichen. Der IV ist RA, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Weiterhin sind diese Maßnahmen aus meiner Sicht durch die Vergütung abgegolten (BGH v. 11.11.2004, IX ZB 48/04). Wären die Kosten - wie bei meinen Verfahren sonst üblich - in dem Vergütungsantrag aufgeführt, würde ich sie entsprechend kürzen. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Kann ich den Verwalter anweisen, einen geringeren Betrag der Masse zu entnehmen oder müssen diese Kosten zwingend in dem Verg.A aufgeführt werden?

  • Die Kosten für besondere Sachkunde kann der IV gesondert geltend machen. Das "gesondert" bezieht sich darauf, dass diese Kosten "außerhalb der Verwaltervergütung bestehen" und Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I 1 InsO sind (Eickmann). Dass der IV selbst auch StB ist, begründet ja "nur", dass er überhaupt berechtigt ist, nach § 5 InsVV abzurechnen.

    Bezüglich der Streichung der Koten für die Erstellung solcher Steuererklärungen würde ich nochmal überlegen. Eine Einkommenssteuererklärung oder USt-Voranmeldung muss der IV wohl selbst machen, ok, zumindest wenn nix Besonderes daran ist. Aber gerade bei Steuererklärungen für ein Geschäft kommt es zum Einen darauf an, wie kompliziert die sind, ob also ein normaler Schuldner die selbst machen oder zum StB geben würde (der BGH stellt darauf ab, ob der Schuldner zuvor einen StB damit beauftragt hatte, und das ist regelmäßig der Fall). Das ist nicht so einfach, und wenn nicht nur drei Umsätze in dem Jahr getätigt worden sind, könnte eine Erstellung durch einen StB durchaus sachgerecht sein, gerade weil auch um GewSt und KSt geht.

  • Die Kosten für besondere Sachkunde gem. § 5 InsVV sollten schon im Vergütungsantrag auftauchen, da sie gem. § 1 II Nr. 4 b InsVV von der Berechnungsmasse abgezogen werden. Wenn Du sie ihm ganz streichst, müsstest Du sie bei der vergütungsrelevanten Masse allerdings wieder berücksichtigen. Wird dann eine ziemliche Rechnerei, weshalb ich dabei eher über einen Abschlag nachdenken würde.
    Wenn er die Kosten an seine Sozietät gezahlt hat, sind diese Kosten nicht von der Masse abzuziehen; allerdings hätte er sie dann gem. § 8 II InsVV im Vergütungsantrag angeben müssen, da es sich dann wohl um Kosten entsprechend § 4 InsVV handelt.

  • Die BGH - Entscheidung ist ME nicht anwendbar, weil sie lediglich klarstellt, dass eine Deligierung für die Fälle möglich sind, bei denen ein Verwalter, der nicht en entsprechenden Berufsgruppen angehört, die Arbeit vernünftigerweise deligiert hätte.

    Entgegen @kaalstraat ist an der Ust.-Erklärung Besonderheiten dran, die in der Regel dazuführen müssen, eine qualifizierte Kraft mit der Arbeit zu betrauen. Gern wird ins Feld geführt, dass man bei den handelsüblichen Insolvenzprogrammen die Ust.-Erklärung auf Knopfdruck erledigt bekommt. Dies ist nicht richtig. Habe ich periodenfremde Erträge klappt es i.d.R. nicht. Da die Ust-Erklärung durch den Stb. erstellt sowieso ein Abfallprodukt der Erstellung des JAB ist, fallen hierfür auch Kosten an, die sich unter 200,00 EUR belaufen dürften (hier jedenfalls).

    Das Problem mit der Teilungsmasse ist natürlich Käse, weil Gelder die noch nicht geflossen sind, auch noch nicht abgezogen werden können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde nur in extremen Ausnahmefällen Steuerberaterkosten absetzen, unabhängig davon, ob der IV eine berufliche Vorbildung hat, die ihm solche Tätigkeiten ermöglcht oder nicht.
    Maßstab ist für mich, ob eine geschäftserfahrene Person vernünftigerweise einen Steuerberater eingeschaltet hätte oder nicht. Da selbst kleine Krauter ihre Steuererklärungen vorinsolvenzlich nicht selber erledigt haben (hab ich noch nie gesehen in meinen Verfahren), gehe ich davon aus, dass die Beauftragung eines Steuerberaters fast immer gerechtfertigt ist.
    Oder anders ausgedrückt: Steuererklärungen gehören für mich- ebensowenig wie Klagen- nicht zu den normalen Tätigkeiten eines IVs, die bereits durch die Regelvergütung abgegolten sind, sondern es sind Sonderaufgaben.
    Wie der IV mit diesen Kosten umgeht bleibt im großen und Ganzen ihm überlassen.
    Er kann zu Lasten der Masse Externe mit der Erledigung beauftragen und bezahlen (§ 4 I InsVV), sofern vorhanden kann er eigene Sachkunde einsetzen , muss die gezahlten Beträge dann aber von der Teilungsmasse absetzen (es sei denn er als IV zahlt an eine Sozietät, an der er beteiligt ist) oder er kann die Steuererklärungen mit eigenem, von ihm bezahlten Personal ( oder er selbst) erledigen und einen Zuschlag geltend machen.
    Wurde oder soll dafür etwas aus der Masse gezahlt werden, ist es auch im Vergütungsantrag anzugeben.
    Wobei ich für den unwahrscheinlichen Fall, dass der IV Zahlungen an sich als Steuerberater direkt und nicht an eine Sozietät beabsichtigt, keine Hemmungen hätte, diese Kosten von der Teilungsmasse abzuziehen, auch wenn diese Kosten noch nicht gezahlt wurden.

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