Inso-Verfahreneröffnung dann Rechtsstreit

  • Brauch mal eine Meinung oder zwei...

    Insolvenzverfahren eröffnet gegen Person A, Person B klagt drei Monate später gegen Person A in nichtvermögensrechtlicher Angelegenheit. Person A wird anwaltlich vertreten. Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Urteil beantragt RA von Person A die Kostenausgleichung. Kläger B behauptet nun, das Verfahren nach § 106 ZPO könne nicht durchgeführt werden, weil die Beklagte A nicht befugt sei, über ihr Vermögen zu verfügen und entsprechende Anträge zu stellen. Das Verfahren wäre nach § 240 ZPO unterbrochen.
    RA von A sagt aber, Verfahren ist nicht unterbrochen, weil das Klageverfahren und das KF-Verfahren nach Insolvenzeröffnung durchgeführt worden sind. Außerdem können A im Insolvenzverfahren nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten führen. Der Kostenerstattungsanspruch stünde A zu, da dieser Anspruch nicht Insolvenzmasse geworden ist im Sinne von § 35 InsO.

    Kennt sich jemand aus und kann mir sagen, ob ich das Verfahren nach § 106 ZPO durchführen kann, wo A ev. mit einem Erstattungsanspruch rechnen kann?:oops:

  • RA von A sagt aber, Verfahren ist nicht unterbrochen, weil das Klageverfahren und das KF-Verfahren nach Insolvenzeröffnung durchgeführt worden sind. Außerdem können A im Insolvenzverfahren nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten führen. Der Kostenerstattungsanspruch stünde A zu, da dieser Anspruch nicht Insolvenzmasse geworden ist im Sinne von § 35 InsO.



    :dafuer: vgl. auch hier

  • Im Übrigen kommt es allein darauf an, ob die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit "untechnisch gesprochen" dem Insolvenzverfahren unterliegt oder nicht.

    Vielleicht könntest Du mal exakte Angaben zur Art der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es ging hier um eine Unterlassungsklage gegen A!

    Habe aus dem Verweis von raicro nicht das passende für mich gefunden. Offen ist jetzt anscheinend wirklich die Frage, gehört der Kostenerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse? Eigentlich ja nicht, weil das Insolvenzverfahren ja schon eröffnet war bei Klageinreichung.

    Ich habe doch hier auch keine Unterbrechung nach §240 ZPO oder?
    Muss der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit für A als Beklagten überhaupt freigegeben haben, wenn er nicht vermögensrechtlich war? Aber was ist mit dem Kostenerstattungsanspruch. Muss er diesen dann etwa erst freigeben, dass A sein RA hier einen entsprechenden Antrag nach
    § 106 stellen kann. :gruebel: bin jetzt etwas durcheinander wegen dem anderen Beispielsfall.

  • Höchstpersönliche Unterlassungsansprüche fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Damit hat das Insolvenzverfahren auf Deinen Rechtsstreit m.E. keinen Einfluss.

    § 240 ZPO gilt übrigens nur für Verfahren, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits anhängig sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich hier mal dran.
    Im Prinzip eine ähnliche Konstellation.
    Inso wird eröffnet, dann später Klage erhoben.
    Beklagter wird verurteilt und muss die Kosten tragen. Die Festsetzung der Kosten wird beantragt.

    Einziger (wesentlicher?!) Unterschied ist, dass Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis Gegenstand des Verfahrens waren.
    Das Wohnraummietverhältnis hat bereits bei Eröffnung des Verfahrens bestanden.

    Ich habe nachgefragt, ob der Verwalter gem. §109 I 2 InsO erklärt hat, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht im Verfahren geltend gemacht werden können.
    Hierauf teilt mir der RA mit, dass es darauf nicht ankommen soll, da Klage erst nach Eröffnung erhoben und der Beklagte in die Kosten verurteilt wurde.

    Ich meine eigentlich schon, dass wir (auch im Festsetzungsverfahren) eine direkt bekannte mangelnde Passivlegitimation berücksichtigen müssen. Was meint Ihr?

    Vielen Dank schonmal!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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