BGH bestätigt umstrittende Entscheidung vom 14.12.2005

  • Ich weiß nicht, ob es jemandem von Euch schon bekannt ist, aber der BGH hat mit Beschluss vom 13.07.2006 nochmal zu der Frage der Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten bei vorläufiger Verwaltervergütung entschieden (IX ZB 104/05). Er hat seine fast "medienwirksame" Entscheidung vom 14.12.2005 (IX ZB 256/04) bestätigt. Wichtig für die Rechtspfleger :daumenrau , entsetzlich für die Verwalter unter uns :eek: .
    MfG Anett

  • Hallo,

    ich hab es gestern erfahren und war gewissermaßen überrascht. Nach den Ankündigungen sollte es eigentlich keine Bestätigung geben. Haarmeyer dreht grad durch :D , zumindest sieht das auf http://www.insolvenzrecht.de so aus! Bin schon gespannt auf seine nächste Abhandlung!
    Allerdings verrenkt sich der BGH schon ganz schön, um die Entscheidung vom Dezember zu bestätigen, ob das Bestand haben wird???!!!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von anett

    entsetzlich für die Verwalter unter uns :eek: .



    Nicht ganz falsch, diese Einschätzung. Beispielsfall eines Kollegen: Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern, gesamtes Vermögen mit Sicherungsrechten belegt (dürfte bei richtig großen Betrieben nicht ganz selten sein, wenn sie pleite gehen). Es ist vielleicht vorstellbar, dass ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit um die 1000 Arbeitnehmern ein bisschen Arbeit macht, und dass die Frage der Insolvenzeröffnung vielleicht auch ein klein bisschen eine politische ist, weshalb die Verfahrenskosten durch Massekredite o.ä. gesichert werden - vielleicht sind sie ja sogar durch horrende Anfechtungsansprüche gedeckt, aber die darf ich ja in die Berechnungsgrundlage des vorl. IV nicht reinrechnen.

    Welchen Erhöhungsfaktor muss ich denn jetzt bitte bei der BGH-Mindestvergütung von 250,00 € ansetzen, um auf eine "angemessene" Vergütung des vorl. IV zu kommen? (Der Lach-Smiley fehlt hier, weil er mir im Hals steckt)

  • Moment mal, ich dachte, der BGH beziffert die Mindestvergütung des vorl. IV in dieser Entscheidung mit 1.000,-- EUR?

  • Zitat von Charlotte

    Moment mal, ich dachte, der BGH beziffert die Mindestvergütung des vorl. IV in dieser Entscheidung mit 1.000,-- EUR?



    Ohne die Entscheidung jetzt noch mal nachgelesen zu haben (da müsste ich nämlich schon wieder weinen): Die Mindestvergütung des IV ist 1.000 € plus evtl. Erhöhungen wegen Gläubigerzahl, § 2 II InsVV (was die interessante Frage aufwirft, ob die Gläubigerzahl - welche? - für den vorl. IV auch zu einer Erhöhung führen kann), die Vergütung des vorl. IV beträgt i.d.R. 25 % von der des IV, § 11 I InsVV. Daraus folgere ich messerscharf, dass die Mindestvergütung des vorl. IV bei 250 € liegen muss.

    Das setzt natürlich voraus, dass wir die Folgen der BGH-Entscheidung mit Logik zu tragen bereit sind.

  • Soweit ich die BGH-Entscheidung lese, beträgt die Mindestvergütung 1.000,- €, weil sich die 25 % nur auf die Staffelvergütung beziehen, die ich dann ja grad nicht habe (Nr. 42 der Entscheidung).
    Zur Frage der Anzahl der Gläubiger hat sich der BGH nicht eindeutig geäußert, das wird dann wohl von Gericht zu Gericht variieren bis es obergerichtlich entschieden wird (Vorschläge dazu hat der BGH aber immerhin gegeben - unter Nr. 41).
    Problematisch schätze ich eher die Frage ein, von welchen Prozentsätzen wir uns jetzt in der Frage der Zuschläge überraschen lassen dürfen...:gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Maus

    Soweit ich die BGH-Entscheidung lese, beträgt die Mindestvergütung 1.000,- €, weil sich die 25 % nur auf die Staffelvergütung beziehen, die ich dann ja grad nicht habe (Nr. 42 der Entscheidung).



    Tatsache: Ich hab doch noch mal nachgelesen, nehme alles zurück und danke dem BGH für seine Großzügigkeit: Der vorläufige IV kriegt die vollen 1.000,00 € !!!! :2danke :dankescho :huldigen: Wie konnte ich nur annehmen, dass sie uns hängen lassen, die Guten!

    Kleine Anmerkung off topic: Im englischen MG-Rover-Hauptverfahren, das, weil es sich nur um die Holding handelt, eine recht übersichtliche Masse haben soll, haben die administrators in den ersten paar Wochen (auf Zeithonorarbasis) ein paar Mio. € Vergütungsanspruch aufgeblasen und diesen im deutschen Sekundärverfahren als Masseverbindlichkeit angemeldet (was sie dort wahrscheinlich auch ist). Aber das ist schon OK und keine Auszehrung der Masse durch übermässige Honorarforderungen oder so, weil, die Engländer machen das ja viel effektiver und flexibler als wir und überhaupt sind die ja alle als zugelassene und ständig überprüfte "insolvency practitioners" seriös und rated usw. :eek:

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