Nichtrechtsfähige Stiftung als Erbe

  • Es stellt sich folgendes Problem: Eine nichtrechtsfähige Stiftung ist aufgrund testamentarischer Erbfolge Miterbe zu 1/2 geworden. Erbschein existiert bereits. Zum Nachlass gehören Grundstücke, die nun von den Erben insgesamt veräußert wurden. Eigentumsumschreibung soll vollzogen werden, Grundschuld wurde auch schon bestellt. Die Stiftung hätte aufgrund mangelnder Rechtsfähigkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Wie sieht es nun mit der zwischenzeitlichen Auflassung aus? Kann die nichtrechtsfähige Stiftung rechtswirksam die Auflassung erklären? Stiftungssatzung mit Vertretungsregelung existiert, allerdings völlig formlos. Wir sind hier ratlos!!!!!!:gruebel:

  • Das Problem setzt woanders an. Eine nicht rechtsfähige Stiftung kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht Erbe werden. Also ist bereits der erteilte Erbschein unrichtig. Er ist deshalb einzuziehen. Im neuen Erbscheinsverfahren ist zu prüfen, ob die Umdeutung der Erbeinsetzung der Stiftung in eine Erbeinsetzung des Treuhänders in Betracht kommt (vgl. Palandt-Ellenberger Vorbem. zu § 80 Rn. 10). Solange kein neuer Erbschein erteilt ist, kann das Verfahren keinen Fortgang nehmen. Sobald es den neuen Erbschein gibt, ist es nicht mehr schwierig festzustellen, wer Erbe ist und wer handeln muß.

  • Vielleicht hilft dir ja auch diese Entscheidung:

    OLG Frankfurt am Main vom 04.09.1996 AZ. 20 W 299/96

    Ansonsten ist den Ausführungen von Samirah nichts hinzuzufügen. Vielleicht sollte man wegen der fälschlichen Eigentümereintragung über einen Amtswiderspruch nachdenken.

  • Bei fehlender Rechtsfähigkeit des eingetragenen Eigentümers dürfte kein gutgläubiger Erwerb möglich sein (Palandt-Bassenge § 892 Rn. 3).

  • Die Grundbuchberichtigung hat noch nicht stattgefunden. Also brauche ich mir wenigstens wegen eines Amtswiderspruchs keine Gedanken machen.

  • ... Also ist bereits der erteilte Erbschein unrichtig. Er ist deshalb einzuziehen.... Solange kein neuer Erbschein erteilt ist, kann das Verfahren keinen Fortgang nehmen. Sobald es den neuen Erbschein gibt, ist es nicht mehr schwierig festzustellen, wer Erbe ist und wer handeln muß.


    Die Grundbuchberichtigung hat noch nicht stattgefunden. Also brauche ich mir wenigstens wegen eines Amtswiderspruchs keine Gedanken machen.



    Samirahs Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Sobald der korrekte Erbschein vorliegt, löst sich das Problem.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Ich habe folgenden Fall:

    Erblasserin setzt in notariellem Testament eine nichtrechtsfähige Stiftung als Erbe ein. Anlage zum Testament ist eine Satzung der Stiftung, wonach diese durch eine Stiftungsträgerin, der XY GmbH, vertreten werden soll. Testamentsvollstreckung wird auch angeordnet.
    Jetzt verkauft der TV das Grundstück. Es wird die Grundbuchberichtigung, die Eintragung des TV-Vermerks und Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.
    Wie soll ich das Grundbuch berichtigen, wenn die nichtrechtsfähige Stiftung nicht einmal erbfähig ist?
    Kann die Stiftungsträgerin eingetragen werden?

  • Eine Stiftung kann auch in einem Testament errichtet werden (§ 83 BGB). Wenn ein solcher Fall vorliegt, wofür die vorhandene Satzung spricht, müsste der Testamentsvollstrecker zunächst die Anerkennung der Stiftung betreiben. Eine Grundbuchberichtigung ist m.E. z.Zt. noch nicht möglich.

  • In der Satzung steht ausdrücklich, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung mit der GmbH als Stiftungsträgerin errichtet wird.

  • Ich würde in diesem Fall einen Erbschein verlangen. Die eingesetzte Erbin ist nicht rechtsfähig und kann nicht Erbin sein. Ob und wie das Testament ggfls. umzudeuten ist (s. Samirah in #2), kann nur im Erbscheinsverfahren geprüft werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Grds. wie Mola. Die Voreintragung von Erbe und TV ist bei der Auflassungsvormerkung aber eigentlich doch gar nicht erforderlich. Und ohne notwendige Voreintragung käme es bei einer Verfügung des TV auf die Person des Erben normalerweise nicht an (s. u.a. BayObLG NJW-RR 1989, 587). Warum nimmt der TV den Antrag auf Grundbuchberichtigung daher nicht einfach zurück?

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde darauf hinwirken, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgenommen wird.

  • Ich würde hier in jedem Fall einen Erbschein verlangen. Wenn schon die Erbeinsetzung evtl. unwirksam ist, könnte dies auch für die Anordnung der TV gelten, so dass ich Zaphods Lösung insofern für bedenklich halte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • TV-Zeugnis liegt vor. Ich denke, das Nachlassgericht würde das Testament dahingehend auslegen, dass die Stiftungsträgerin (GmbH) als Erbin anzusehen ist.

  • Es liegt ein notarielles Testament vor. Als Erbe ist eine Stiftung eingesetzt und es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der TV stellt nun den Antrag auf Grundbuchberichtigung.
    Die Stiftung ist derzeit noch nicht anerkannt. Der TV teilt mit, dass das Verfahren noch ein paar Monate dauern kann.



    Muss ich mit der Grundbuchberichtigung warten bis zur Anerkennung? Wie sieht der Nachweis über die Anerkennung aus?


    Muss ich den TV-Vermerk evtl. jetzt schon eintragen?


    Über Hilfe wäre ich sehr sehr dankbar, mit Stiftungen habe ich nicht so viel zu tun :gruebel:.

  • § 81 Absatz 2 BGB geht von der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig aus. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist der Erbe des Stifters zum Widerruf dann nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hatte. Also ist derzeit bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls noch keine Rechtsfähigkeit gegeben. Bei einer (noch) nicht rechtsfähigen Stiftung dürfte deren Erbeinsetzung jedoch nichtig sein. Das OLG Hamm 15. Zivilsenat führt in Rz. 46 des Beschlusses vom 22.12.2011, I-15 W 712/10, 15 W 712/10, aus: „Andererseits nimmt die Testamentsurkunde Bezug auf die „beigefügte Satzung“. Die Satzung vom 01.12.1998, die zur Auslegung herangezogen werden kann und nicht der Form des § 2247 Abs. 1 BGB unterliegt, hat aber ausdrücklich eine nichtrechtsfähige Stiftung zum Gegenstand. Sollte diese Erbin sein, dann ist die Erbeinsetzung nichtig, weil die Stiftung nach § 1 Nr. 3 der Satzung eine nichtrechtsfähige Stiftung sein sollte, eine nichtrechtsfähige „T - Stiftung“ aber nicht fähig ist, Erbin zu sein. Die Erbfähigkeit ist ein Ausschnitt der Rechtsfähigkeit; da im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen sollen (§ 1922 BGB), muss dieser rechtsfähig sein (Brox, Erbrecht, 19. Aufl., Rn 7).

    Und die Eintragung eines Testamentsvollstreckungsvermerks in das Grundbuch ohne gleichzeitige Eintragung der Erben ist nicht zulässig (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 25.10.1995, 2Z BR 114/95)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde mal bei der Bezirksregierung Düsseldorf anrufen und nachfragen, ob dort bereits ein Antrag auf Anerkennung der Stiftung gestellt wurde.

    In unserer Sache kam heraus, dass die Bezirksregierung gegenüber dem Testamentsvollstrecker bereits vor Monaten mitgeteilt hatte, dass die Stiftung nicht anerkennungsfähig ist, weil die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gem. § 80 II BGB nicht gesichert ist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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