Einstellung gem. § 207 InsO

  • IN-Verfahren. Keine Stundung. Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt. Kann ein Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO augehoben werden, obwohl noch nicht sämtliche Masseverbindlichkeiten beglichen sind? Die Masse reicht aus, um die Gerichtskosten und die IV-Vergütung zu begleichen.

  • Einstellung nach § 211 InsO. Ansonsten läuft aber alles wie bei einem "normalen" Insolvenzverfahren. Normaler Schlusstermin etc., dann Verteilung der restlichen masse an alle Massegläubiger und dann Einstellung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Habe hier den Fall, dass die Stundung aufgehoben wurde. Die Kosten des Verfahrens sind noch nicht ganz gedeckt, es fehlen rund 400 €. Also Einstelllung nach § 207.

    Wie ist das weitere Procedere?

    Es wird wird wohl normal Schlusstermin anberaumt, Schlussbericht etc.
    Dann bekommt der Schuldner zunächst mal ne Rechnung von der LJK, den Gesamtbetrag der Verfahrenskosten zu zahlen. Findet sich doch noch jemand, der das tut oder zahlt er aus dem Unpfändbaren, geht das Verfahren doch ganz normal weiter. Wie lange bekommt er Zeit, den Betrag aufzubringen?

    Kann er nicht zahlen, wird keine RSB angekündigt. Die nicht bezahlten Verfahrenskosten, die nicht aus der Masse zu decken sind, bleiben ihm weiter wie alle weiteren Verbindlichkeiten.

  • Habe hier den Fall, dass die Stundung aufgehoben wurde. Die Kosten des Verfahrens sind noch nicht ganz gedeckt, es fehlen rund 400 €. Also Einstelllung nach § 207.

    Wie ist das weitere Procedere?

    Es wird wird wohl normal Schlusstermin anberaumt, Schlussbericht etc. Ja - mit weiterem TOP "Anhörung nach § 207 InsO"
    Dann bekommt der Schuldner zunächst mal ne Rechnung von der LJK, (oder Anforderung kostenvorschuss, ggf. als Punkt im Terminsbestimmungsbeschluss) den Gesamtbetrag der Verfahrenskosten zu zahlen. Findet sich doch noch jemand, der das tut oder zahlt er aus dem Unpfändbaren, geht das Verfahren doch ganz normal weiter. Ja
    Wie lange bekommt er Zeit, den Betrag aufzubringen? Bei uns bis zum Schlusstermin - also ein paar Wochen.

    Kann er nicht zahlen, wird keine RSB angekündigt. Die nicht bezahlten Verfahrenskosten, die nicht aus der Masse zu decken sind, bleiben ihm weiter wie alle weiteren Verbindlichkeiten. Ja

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wenn die Kostenstundung aufgehoben wird, dann fordern wir erst mal einen Kostenvorschuss vom Schuldner an. Frist 4 Wochen.

    Wird dieser geleistet, dann läuft das Verfahren ganz normal weiter.

    Wird dieser nicht gezahlt, dann wird nach § 207 InsO Verfahren, also Anhörungstermin (Schlussbericht, Vergütungsantrag), Kostenrechnung an Schuldner, Antrag auf RSB hat sich bei Einstellung nach § 207 InsO sowieso erledigt.

  • Die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wäre auch abzuwarten?

    Auch werfe ich mal die Frage in den Raum, was ihr macht, wenn der clevere Schuldner dann einen neuen Antrag stellt? Dann bleibt der Staat auf noch mehr Kosten sitzen. Habt Ihr ne Norm parat, nach der dem Schuldner die Stundung für ein neues Verfahren abgelehnt werden kann? Wohl nicht ! :mad:

    Da sollte der Gesetzgeber mal Hand anlegen ! :hetti:

  • Habe Ihr so Zeugs eigentlich öfter auf dem Tisch? Ist denke ich doch eine Seltenheit. Im Grunde seid doch auch ihr Staatsdiener froh, wenn die Akte schnell und sauber vom Tisch kommt. Und noch besser, wenn die Kosten wenigstens gedeckt sind? Oder stellt ihr in Bamberg gleich zum Soll?

    So einfach ist die Stundung ja nicht aufgehoben, das ist ein ewiges Hin und Her....

  • Habe Ihr so Zeugs eigentlich öfter auf dem Tisch? Ist denke ich doch eine Seltenheit. Im Grunde seid doch auch ihr Staatsdiener froh, wenn die Akte schnell und sauber vom Tisch kommt. Und noch besser, wenn die Kosten wenigstens gedeckt sind? Oder stellt ihr in Bamberg gleich zum Soll?

    So einfach ist die Stundung ja nicht aufgehoben, das ist ein ewiges Hin und Her....



    Kommt ab und zu mal vor. Nach Verfahrensende wird gleich zu Soll gestellt.

    Eine Stundungsaufhebung erfolgt ruckzuck, Rechtsmittelfrist abwarten und dann sofort Sollstellung.

  • Eine Stundungsaufhebung erfolgt ruckzuck, Rechtsmittelfrist abwarten und dann sofort Sollstellung.



    Regen die Verwalter das an bei Euch ?



    Natürlich. Wenn der Verwalter seiner Berichtspflicht nicht nachkommen, weil der Schuldner unauffindbar ist bzw. sich nicht mit dem Verwalter in Verbindung setzt, dann regen die Verwalter auch die Aufhebung der Kostenstundung an.

  • Eine Stundungsaufhebung erfolgt ruckzuck, Rechtsmittelfrist abwarten und dann sofort Sollstellung.



    Regen die Verwalter das an bei Euch ?



    Natürlich. Wenn der Verwalter seiner Berichtspflicht nicht nachkommen, weil der Schuldner unauffindbar ist bzw. sich nicht mit dem Verwalter in Verbindung setzt, dann regen die Verwalter auch die Aufhebung der Kostenstundung an.



    Läuft bei mir auch so.
    Ich habe den TH/IV gesagt, sie sollen keine falsche Liebesmüh aufwenden.

    Sobald mir der TH/IV mittteilt, der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, fordere ich den Schuldner auf, mir seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen 10 Tagen nachzuweisen.
    Passiert nichts, wird anschließend die Stundung (mit der stillen Hoffnung auf § 298 I InsO) aufgehoben.


    Und noch besser, wenn die Kosten wenigstens gedeckt sind? ..



    Da ich weder an den Kosten partizipiere, noch die Gerichtsgebühren für nachvollziehbar halte, weil sie nicht Leistungsbezogen sind, ist es mir egal, ob die Gebühren letztlich bezahlt werden oder nicht.

  • In einem Verfahren (Eigenantrag) über die phG-GmbH einer ebenfalls insolventen GmbH & Co. KG betrug die Masse von Anfang an 0,00 €. Es erfolgte Einstellung nach § 207 InsO und nun bekomme ich die Akte nach RK des Einstellungsbeschlusses u.a. mit dem Hinweis "KR" wieder.

    Fragen:

    1. Muss hier tatsächlich eine KR erstellt werden?
      .
    2. Wenn ja, muss diese auch irgendwem übermittelt werden bzw. werden Kosten irgendwem zum Soll gestellt?
      .
    3. Oder kann ich einfach vermerken, dass keine Masse zur Begleichung von Kosten vorhanden ist und auch kein weiterer Kostenschuldner existiert?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gemäß § 10 KostVfg kannst Du nach Deiner Ziff. 3 verfahren: "...darf der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten ... absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig ist...".

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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