• Hallo,
    ich hab hier einen kuriosen Fall.
    Hinterlegt wurde von einer Bausparkasse, da der Bausparer verstorben ist.
    Bezugsberechtigt ist seine Ehefrau. Diese ist allerdings erbunwürdig, da sie den Bausparer ermordet hat. Ist sie trotzdem Empfänger der Bausparsumme? Schließlich ist sie ja im Bausparvertrag als Berechtigte eingetragen. Oder steht den Kindern des Erblassers die Bausparsumme zu?
    Liebe Grüße

  • Für wen wurde denn hinterlegt?

    Bezugsberechtigung, Erbunwürdigjkeit und dgl. hat die Hinterlegungsstelle m.E. nicht zu prüfen. Als Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag müssten eigentlich sowas wie "die Erben nach Max Müller ..." angegeben sein. Und dann wird an den ausgezahlt, der den Erbschein vorlegt.

  • Die Hinterlegung ist IMHO Quatsch! Die hätte ich gar nicht angenommen.

    Die Bausparkasse kann hinterlegen, wenn ihr nicht klar ist, wer Empfänger ist. In Deinem Fall wäre dies, dass sich die Bausparkasse (nicht Du) überlegt, dass die Ehefrau erbunwürdig sein könnte und sie in die Gefahr läuft, nicht schuldbefreiend an die Ehefrau auszuzahlen.

    Wo aber macht die Hinterlegung Sinn, wenn es gar nicht mehrere (potentielle) Empfangsberechtigte gibt? Wenn nur für die Ehefrau hinterlegt wird? Ausgezahlt wird laut HinterLO, wenn übereinstimmende Willenserklärungen der Empfangsberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

    Die Empfangsberechtigten hätten in Deinem Fall lauten müssen:

    a.) Ehefrau / Bezugsberechtigte
    b.) Erben

    um dem Konflikt der Erbunwürdigkeit aus dem Weg zu gehen.

    Ein (zahlenmäßig) Empfangsberechtigter macht nur Sinn, wenn dieser unbekannt ist, keine Bankverbindung bekannt gibt / Scheck nicht abholt. Bei Unklarheiten über die Empfänger selbst - wie bei Dir mit der Erbunwürdigkeit - müssen es immer mehrere sein.

  • Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit sind nicht anwendbar, weil die Ehefrau den Anspruch nicht durch Erbfolge, sondern außerhalb des Erbgangs durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat. § 2301 BGB ist auf diese Verträge nicht anwendbar. Auch über die in dieser Norm enthaltene Verweisung kommt man also nicht zur Anwendung der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit. Möglich ist deshalb nur ein Widerruf der Schenkung durch die Erben des Erblassers (§ 530 Abs. 2 BGB). Die Erbunwürdigkeitsklage ist aber daneben erforderlich, um das Erb- und Pflichtteilsrecht der Ehefrau für den Nachlaß des Erblassers zu beseitigen (§§ 2342, 2344 BGB).

  • Üblicherweise erfolgt die Bezugsberechtigung im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter. Die Bausparsumme fällt daher nicht in den Nachlass. Die Frage einer Erbunwürdigkeit stellt sich daher gar nicht, abgesehen davon, dass sie die HL-Stelle eh nicht zu prüfen hätte. Ich hätte daher die Hinterlegung so nicht angenommen.
    Die Bausparkasse sollte eigentlich wissen, wenn sie einen Vertrag mit einer Bezugsberechtigung zugunsten eines Dritten abschließt. Dies ist ja auch bei Lebensversicherungen oft der Fall, die auch nicht in den Nachlass fallen.
    Einzige Möglichkeit für eine Hinterlegung wäre, wenn die Berechtigte unbekannten Aufenthaltes ist. Dies scheint ja auch der Fall gewesen zu sein. Wenn die Anschrift aber leicht über eine EMA-Anfrage zu ermitteln gewesen wäre, hätte ich auch nicht angenommen.

    Wenn sie sich jetzt meldet, m u s s eine Herausgabe wohl erfolgen, denn sie ist die einzige Eventualberechtigte.

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