-Eilt- 765 a ZPO einstw.Einstellung liegt vor

  • Hallo hab ein eiliges Problem. Hab heut wunderbar meinen Zurückweisungsbeschluss gemacht. Jetzt legt mir die Geschst. ein FAX vom Do.vom Sch. vor, dass das LG die ZWV aus dem Urt.einstw.eingestellt hat. Da ich ja noch keine Antragsrücknahme hab, muss ich über den 765 a ZPO entscheiden. Weis ich den dann mangels RSB zurück oder stell ich auch nochmal ein??

    Eilt leider total, weil morg.Räumung is! Schnief!:(

  • Durchatmen und Sachverhalt bitte in verständlich abändern. RSB= Restschuldbefreiung? LG hat als Prozessgericht nach § 769 I ZPO eingestellt? Was genau wurde dort tenoriert?
    p.s.: Ist der Gerichtsvollzieher bereits über den Beschluss des Landgerichtes informiert?

  • Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Du hat mangels sittenwidriger Härte entschieden, dass kein Schutz nach § 765a ZPO zu gewähren ist.
    Unabhängig davon hat das LG (als Rechtsmittelgericht der Hauptsache?) die Vollstreckung einstweilen eingestellt. Das hat doch mit Deinem Verfahren nichts zu tun, oder missverstehe ich den Sachverhalt?

  • Das Problem ist, dass ich heute den Zurückweisungsbeschluss gemacht hab, welchen ich natürlich wieder wegwerfen kann, weil letzten Do.schon das FAX bei uns eingegangen ist, mit der einstweiligen Einstellung nach § 719, 707 ZPO durch das Landgericht als Berufungsgericht. Dieses FAX hat mir die Geschst.grad vorgelegt. Mein Beschl.ist zum Glück noch nicht rausgegangen.

    Genauer Tenor: ZWV aus Ziff. I des Urteils (=Räumung) wird ohne SHL bis zur Entscheidung über die Berufung einstweilen eingestellt.

    Der Sch.hat aus diesem Grund u.a. Antr. nach 765 a ZPO gestellt, weil er sagt, das Urt.sei noch nicht rechtskräftig etc. War ja bisher egal, da vorl.vollstreckbar. Nun legt er aber diesen Einstellungsbeschluss vor. Der Rest der vorgebrachten 765 a Gründe war alles unbegründet. Aber nun hat er ja damit recht, dass nicht vollstreckt werden darf. Allerdings ist das ja dann Aufgabe des GV zu prüfen ob die ZWV-Vorauss.vorliegen. Also doch Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis???

    (RSB=Rechtsschutzbedürfnis) *sorry*

    Keine Ahnung ob der GV von dem Beschluss schon was weiß, hab ihn nur schonmal telefonisch vorgewarnt, dachte ich schick ihm den Beschluss mit meinem Beschluss mit, oder?

  • Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Du hat mangels sittenwidriger Härte entschieden, dass kein Schutz nach § 765a ZPO zu gewähren ist.
    Unabhängig davon hat das LG (als Rechtsmittelgericht der Hauptsache?) die Vollstreckung einstweilen eingestellt. Das hat doch mit Deinem Verfahren nichts zu tun, oder missverstehe ich den Sachverhalt?



    Sehe ich auch so. Zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. Das LG hat bis zum Erlass des Urteils eingestellt. Eine Räumung entfällt somit. Und wenn kein Grund für § 765a ZPO vorliegt, kann der Antrag zurückgewiesen werden. ( auch wenn er vermutlich nach dem Urteil wieder gestellt wird)

  • Du brauchst den Beschluss nicht wegwerfen. Schick in raus da weiss der Schuldner gleich was du über den 765 a in seniem Fall so denkst. :teufel:
    Wie SH schon richtig sagt das sind 2 völlig unterschiedliche paar Schuhe. Mach dann den Einstellungsbeschluss wegen dem LG Urteil.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wenn der Gerichtsvollzieher den Einstellungsbeschluss kennt, wird er die Terminierung aufheben und Deine Sache ist nicht mehr eilbedürftig, weil keine Räumung mehr droht.
    Wäre Dein Beschluss bereits rausgegangen, dann hättest Du es leichter, weil Du dann ohne Rechtsmittel (und das kann das Fax ja nicht sein) in Deiner Sache nichts mehr machen müßtest.
    Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann mußt Du Dir jetzt nur noch überlegen, ob Du den ursprünglich als unbegründet zurückgewiesenen Antrag jetzt lieber (auch noch) als unzulässig zurückweisen magst. Und das wäre ja schnell ergänzt.

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