Verjährung oder Verwirkung bei Beratungshilfe ?

  • Nach der Lektüre der bisherigen Debatten zu diesem Thema passt mein Sachverhalt wieder mal nicht ganz.Am 31.12.2008 ging (ausschließlich) der Vergütungsantrag für geleistete Beratungshilfe hier ein. Der vom Antragsteller aber schon 2005 unterzeichnete Antrag wurde im Januar 2009 nachgereicht. Genügt die Hergabe des Vergütungsantrags, um die Verjährung zu verhindern oder entsteht der Vergütungsanspruch erst mit Eingang des Antrags bei Gericht? Der allerdings wäre dann zu spät gewesen. :confused: Eine Bewilligung steht dem Antragsteller m.E. trotzdem zu. :gruebel: Für eine Verwirkung scheint mir nach den bereits früher zitierten Entscheidungen des BverfG kein Raum zu sein. Gefunden habe ich hierzu nur noch einen Hinweis auf eine Entscheidung des AG Osnabrück vom 07.02.1996 - 29 II 1662/95. Kann mir evtl. jemand helfen, an den Volltext zu kommen?

  • Um ehrlich zu sein, ich verstehe den SV nicht so ganz.

    Allgemein: Wenn du der Meinung bist, dass Verjährung eingetreten sein könnte, solltest du den Vorgang dem Bezirksrevisor vorlegen. Er (oder Sie) als Vertreter der Staatskasse müsste die Einrede der Verjährung vorbringen.

  • Grundsätzlich kann ja der Vergütungsanspruch erst auf Grund eines Beratungshilfeantrages entstehen. Wenn Du Dich auf den Standpunkt stellst, dass am 01.01.2009 Verwirkung eintritt - was ich nicht nachvollziehen kann - hat der Vergütungsantrag alleine diese nicht gehemmt.

    Jedoch würde ich in solch einem Fall den Rechtsuchenden einbestellen, um mir nach Belehrung an Eides statt zu versichern, dass der Antrag 2005 unterschrieben wurde.

    (BTW: Hab jetzt einen Antrag reinbekommen, der 11/2007 von zwei Rechtsanwälten (Betreuer & Verfahrensbevollmächtigte) unterschrieben wurde. Das Formular trägt aber als Druchdatum 10/2008 ... :eek: :wechlach:)

  • Der Antrag auf nachträgliche BerH unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Die Zurückweisung eines 1 - 1 1/2 Jahre gestellten Antrages mit dieser Begründung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Bitte beachten: hier geht es nur um die Frage der Verwirkung, Verjährung spielte ja aufgrund des Zeitablaufs keine Rolle.

    BVerG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 1984/06
    RPfleger 2008, 314


    AG Sinzig, Beschluss vom 18.04.2001:

    Für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist keine bestimmte Frist vorgesehen, wenn sich der Hilfesuchende unmittelbar an einen Anwalt gewendet hat. Eine zeitliche Begrenzung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht. Ein Zeitraum von 22 Monaten reicht für eine Verwirkung noch nicht aus.

  • schon mal danke bis hierher - ich muss wahrscheinlich klarstellen, dass die anwaltliche Tätigkeit im Jahr 2005 erfolgte und auch endete. Der Vergütungsanspruch würde damit am 31.12.2008 verjährt sein. An diesem Tag lag wie gesagt, kein Antrag bei Gericht vor.

  • schon mal danke bis hierher - ich muss wahrscheinlich klarstellen, dass die anwaltliche Tätigkeit im Jahr 2005 erfolgte und auch endete. Der Vergütungsanspruch würde damit am 31.12.2008 verjährt sein. An diesem Tag lag wie gesagt, kein Antrag bei Gericht vor.



    Woher nimmst Du die Verjährung?

  • Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung ist m.W. drei Jahre, nach § 195 BGB und beginnt am Ende des Jahrs in dem die Vergütung fällig wurde. Diese Fälligkeit wiederum tritt bei Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit ein.

  • Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung ist m.W. drei Jahre, nach § 195 BGB und beginnt am Ende des Jahrs in dem die Vergütung fällig wurde. Diese Fälligkeit wiederum tritt bei Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit ein.




    Diese Meinung gibt es in der rechtsprechung immer wieder ( Mindermeinung); bei einem nachträglichen Antrag kann ein Vergütungsanspruch erst dann entstehen, wenn eine Bewilligung durch das Gericht ausgesprochen wird. Erst diese "verurteilt" sozusagen die Staatskasse zur Zahlungspflicht ( wie bei keinem nachträglichen die Scheinerteilung vergleichbarerweise).

    Also ist das mit der Verjährung m.E. murks. Erst durch die nachträgliche Bewilligung - hier Dezember/Januar 2008/2009 - entsteht der Anspruch und kann daher nicht verjährt sein.

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