Verfahren nach § 926 ZPO

  • Hallo ihr Fleißigen,
    hab hier zum ersten Mal einen Beschluss nach § 926 ZPO mit Fristsetzung.
    Die Frist ist jetzt abgelaufen ohne dass die entsprechende Klage erhoben wurde. Dann wäre für das Aufhebungsverfahren ja eigentlich der Richter zuständig.
    Meine Frage: Muss ich dem Schuldner mitteilen, dass keine Klage erhoben wurde und er evtl. Aufhebungsantrag stellt oder lege ich die Akte nochmal auf Frist, um abzuwarten, ob der Schuldner von sich aus Aufhebungsantrag stellt oder die Sache direkt an den Richter weitergeben? Hab so viel gelesen, aber dieser 'Zwischenschritt' war nirgends zu finden. :oops::oops:
    Ich hoffe, ihr könnt mir eben weiterhelfen.
    DANKE

  • Also ich würde die Akte direkt dem Richter vorlegen, mit dem Hinweis, dass keine Klage eingereicht wurde. Ggf. vorher nochmal ermitteln.

  • Die Anordnung zur Klageerhebung nach § 926 ZPO erfolgt ja nur auf Antrag des Schuldners. Da der Schuldner vom Anordnungsbeschluss eine Ausfertigung erhält, ist ihm die Frist zur Klageerhebung genau so wie dem Gläubiger bekannt (Zöller/Vollkommer, Rand-Nr. 17 zu § 926 ZPO). In seinem Interesse wird er sicherlich nachfragen, ob Klage eingereicht wurde oder nicht und die Folgen dessen dürften ihm eigentlich bekannt sein, wenn er schon den Antrag stellt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!