Sparen auf ein neues Auto - einzusetzendes Vermögen ?

  • Hallo, ich habe hier eine PKH-Überprüfung, bei der ich mal ein paar Mitdenker bräuchte...

    Die Antragstellerin verdient 876,00 EUR netto monatlich. Nach Abzug von Freibeträgen und Miete würde nichts für eine Ratenzahlung übrig bleiben. Sie gibt jedoch ihren Kontostand mit 4.000,00 EUR an (Auszug liegt vor), den sie mit einem bevorstehenden Autokauf begründet. Den Wert ihres jetzigen Autos (Bj. 1996) gibt sie mit 800,00 EUR.

    Die Verfahrenskosten betragen 1.370,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens wäre sie aufgrund ihres Sparguthabens in der Lage, die Kosten als Einmalzahlung zu begleichen.

    Würdet Ihr eine solche Einmalzahlung anordnen oder wäre es für Euch von Bedeutung, ob sie das neue Auto für die Ausübung ihres Berufes braucht ? Oder habt Ihr andere Denkansätze ?

    VIELEN DANK SCHON MAL IM VORAUS !!!

  • Einmalzahlung wird angeordnet.
    Dann muss das Auto halt ein wenig warten. Warum soll der Steuerzahler hohe Gerichts-und Anwaltskosten zahlen und die Partei fährt im neuen Auto durch die Gegend?!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Einmalzahlung wird angeordnet.
    Dann muss das Auto halt ein wenig warten. Warum soll der Steuerzahler hohe Gerichts-und Anwaltskosten zahlen und die Partei fährt im neuen Auto durch die Gegend?!



    Genau so und nicht anders.

  • jojo war schneller :mad: ( wegen der Verschrottungsprämie )

    Das vorhandene Vermögen ist einzusetzen. Kein Zweifel und keine Diskussion. Ich weiß, wer sparsam ist, den schmiert es an. Aber das ist nun mal leider so.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die PKH ist dazu gedacht den Zugang zum gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, hat aber nicht den Zweck den Erwerb eines Pkw auf Kosten des Steuerzahlers zu finanzieren.

    Würde man diesen internen (!) Vorbehalt der Partei akzeptieren, kommen demnächst nur noch solche Argumente:
    "Ich spare auf eine Wii, meine Beerdigung, drei Benno-Regale und/oder brauche das Geld, damit ich eine Altervorsorge habe und später nicht sozialhilfebedürftig werden."

    Wenn man grds. die Einsetzung das den Schonbetrag übersteigenden Vermögens fordert, erspart man sich auch die sonstigen Abgrenzungsschwierigekeiten, welche Ansparungen denn bis zu welcher Grenze zu tolerieren sind.

    Ich verweise immer wieder gerne hierauf:
    Auch ersparte Mittel sind einzusetzen, da sonst jeder Sparer den Einsatz seiner Mittel mit dem Hinweis auf die künftige Alterssicherung verweigern könnte. Eine Einsetzung des Vermögens ist auch erforderlich, da PKH/BerH eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist[1] und den Zugang zu der außergerichtlichen anwaltlichen Hilfe bzw. den Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren erleichtern soll, die jedoch nicht zur Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen.[2]
    Sparguthaben oberhalb des Schonvermögens ist selbst dann einzusetzen, wenn z.B. wegen einer vorzeitigen Kündigung ein Zinsverlust eintritt.[3] Dies gilt auch für Wertpapierdepots, die die voraussichtlich entstehenden regulären Anwaltskosten um ein Vielfaches übersteigen und die weder für den Lebensunterhalt verwendet werden noch anderweitig zweckgebunden sind.[4]
    Die Finanzierung der außergerichtlichen Anwalts- oder der Prozesskosten ist vorrangig gegenüber einem späteren, völlig ungewissen Bedarf der Partei oder deren Angehörigen. Von einer bedürftigen Partei, die in finanziell beengten Verhältnissen lebt, kann erwartet werden, dass derartige finanzielle Reserven aufgelöst werden, und nicht etwa Gelder für später angespart werden, deren späterer Verwendungszeck und die Notwendigkeit hierfür derzeit noch völlig ungewiss ist. Auch wäre dem Missbrauch der Bedürftigkeitsprüfung Tür und Tor geöffnet, wenn man ohne weiteres den inneren Vorbehalt der nachsuchenden Person akzeptieren würde, bestimmte Vermögensgegenstände seien ihr oder Angehörigen zuzordnen, wenn dies in den Vertragsunterlagen oder anderweitig nach außen hin keinen Niederschlag findet.[5]
    Ein vorhandenes (Spar-)Guthaben kann nicht deshalb als einzusetzendes Vermögen außer Betracht bleiben, weil ihm in gleichem oder größerem Umfange Verbindlichkeiten gegenüberstehen, da eine Saldierung von Aktiva und Passiva bei Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nicht stattfindet.[6]

    [1] BVerfG, Beschl. 03.07.1973, NJW 1974, 229ff.; BGH, Beschl. 26.01.2005, NJW 2005, 2393 ff.; OLG Koblenz, Beschl. 10.07.1998, FF 1999, 29; OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396; AG Pforzheim, Beschl. 01.07.2004, FamRZ 2005, 467 f.

    [2] OLG Frankfurt/M., Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466; OLG Naumburg, Beschl. 16.12.2005, FamRZ 2006, 1283 f.

    [3] OLG Celle, Beschl. 09.12.2004, FamRZ 2005, 992

    [4] BFH, BFH/NV 2005, 1611; OLG Koblenz, Beschl. 04.11.2003, Rpfleger 2004, 110 f.

    [5] OLG Karlsruhe, Beschl. 27.09.2007, FamRZ 2008, 423

    [6] VG Oldenburg, Beschl. 05.04.2002, NdsRpfl. 2002, 348

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. Januar 2009 um 12:27)

  • Einmalzahlung wird angeordnet.
    Dann muss das Auto halt ein wenig warten. Warum soll der Steuerzahler hohe Gerichts-und Anwaltskosten zahlen und die Partei fährt im neuen Auto durch die Gegend?!



    Genau so und nicht anders.



    Einmalzahlung :daumenrau

  • Vielen Dank für Eure schnellen Antworten und besonderen Dank @ Ernst P. für die mitgelieferten Gründe und Entscheidungen !!! :daumenrau

    Dann werde ich vor dem Wochenende noch eine Einmalzahlung mit entsprechender Begründung (schon in weiser Voraussicht auf das bevorstehende Rechtsmittel) festsetzen.

    Euch allen ein entspanntes Wochenende !!!

  • Die PKH ist dazu gedacht den Zugang zum gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, hat aber nicht den Zweck den Erwerb eines PKH auf Kosten des Steuerzahlers zu finanzieren.




    :daumenrau Wie kann man PKH erwerben??? :wechlach:

    Sorry Ernst P., aber das musste jetzt sein...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Häng mich mal hier dran. Die PKH-Partei hat Vermögen welches den Schonbetrag um 413,00 € übersteigt. Die Verfahrenskosten sind weit höher. Wollte nunmehr die PKH teilweise aufheben und eine Einmalzahlung bzgl. der 413,00 € anordnen.

    1. Frage: Kann ich auch eine Einmalzahlung anordnen, die nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt?

    Nach Anhörung der Partei, gibt diese an Reparaturen an ihrem PKW vornehmen lassen zu müssen (kostenvoranschlag liegt bei) und einen neuen Kühlschrank kaufen zu müssen, da der jetzige älter als 10 Jahre ist. Nach beiden Ausgaben hätte sie nur noch Vermögen unter dem Schonbetrag.

    2. Frage: Und nu? Auto muss wahrscheinlich wirklich repariert werden.

  • Die PKH wird nicht (auch nicht teilweise) aufgehoben, sondern der Beschluss vom abgeändert.

    Und wenn du der Meinung bist, dass da Kosten sind, die erforderlich sind, dann bleibts vorläufig ohne Zahlungsbestimmung.


  • 1. Frage: Kann ich auch eine Einmalzahlung anordnen, die nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt?

    2. Frage: Und nu? Auto muss wahrscheinlich wirklich repariert werden.



    zu 1. Ja. Und bzgl. des Restes entweder, je nach Ein- und Ausgabensituation, Raten anordnen oder Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO machen.

    zu 2. Interessiert nicht (auch wenn`s hart klingt). Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass Ihr der Schonbetrag plus Summe X erhalten bleibt. Sie hat die Summe X für die Verfahrenskosten einzusetzen. Die Reparaturkosten kann sie aus dem Schonbetrag bestreiten, dazu ist dieser ja (Stichwort: Notgroschen für außergewöhnliche Ausgaben) schließlich da.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da sieht man wieder den Vorteil, wenn man sein Erspartes unter dem Kopfkissen einlagert und dieses Barvermögen dann bei den Angaben "vergisst" :teufel:

  • Würde ich (wenn da tatsächlich eine Reperaturrechnung ist) anders machen als Ernst P, da hier das Schonvermögen nach Abzug der Belastungen ermittelt wird.

    Das finde ich nicht immer sehr befriedigend und es fängt an aufzuweichen (Hauskauf auf Kredit), aber bei dem Sachverhalt wäre meine Entscheidung klar.

  • Ich würde mir im vorliegenden Fall weiter vortragen lassen, ob die Reparaturen wirklich unumgänglich sind und wofür das Auto genutzt wird. Es könnte ggf. ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegen, wonach das Vermögen über dem Schonbetrag dann nicht einzusetzen wäre.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • da hier das Schonvermögen nach Abzug der Belastungen ermittelt wird.



    Da muss ich widersprechen. Der Schonbetrag hinsichtlich des Vermögens wird vom Gesetz mit 1.600,00 € oder 2.600,00 € (je nach pers. Ansicht) vorgegeben. Eine Saldierung von Aktiva und Passiva findet nicht statt.

    Beispiel:
    Sparbuch 4000,00 €
    Verbindlichkeiten ggü. einem Dritten: 3.000,00 €

    Hier ist von einem Vermögen von 4.000,00 € und nicht von 1.000,00 € auszugehen, so dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung nicht vorliegen.

    Anders sehe der Fall aus, wenn auf die Reparturkosten mtl. Raten gezahlt werden. Dann könnten diese ggf. als besondere Belastungen auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden (was aber, bespielsweise eine mtl. nachgewiesene Ratenzahlzng von mtl. 200,00 € unterstellt), was zu keinem anderen Ergebnis führen würde, da zwar ggf. kein einzusetzendes Einkommen, aber dennoch einzusetzendes Vermögen vorhanden ist.


    Für den Vortrag eines Härte(!)falls, ist die Partei selbst verantwortlich.


    Noch gilt in unserem schönen Staat die Maxime: Wer spart (wofür auch immer), wird bestraft.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. Februar 2009 um 12:16)

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