(gestundete) Rückzahlungsanordnung bei (gleichzeitiger) Prozesskostenhilfebewilligung

  • Auch wenn weder diee Ideen noch die Argumente neu sind, so möchte ich dennoch auf die nachstehende Entscheidung aufmerksam machen. Auch Nachlesen der vollständigen Gründe empfehle ich (insb. den überwiegend mit der originären PKH-Bewilliung betrauten Richtern).

    Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist ein im Entscheidungspunkt nach dem normalen Lauf der Dinge als sicher erscheinender erheblicher Vermögenszuwachs in den nächsten vier Jahren in der Weise zu berücksichtigen, dass entsprechend der in § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO getroffenen Regelung der Partei künftige Leistungen aus dem Vermögen aufzuerlegen sind.
    (OLG Karlsruhe, Beschl. 26.09.2008, 5 WF 66/08, FamRZ 2009, 138 f.)

    Verfahrensablauf vereinfacht von mir dargestellt:

    Partei beantragt PKH. Sie hat keine erwähnenswerten Einkünfte, jedoch Vermögen in Form eines ½-Miteigentumsanteils an einem Dreifamilienhaus, dessen komplette Veräußerung unstreitig künftig beabsichtigt ist. Makler ist beauftragt, Wert des unbelasteten Grundbesitzes: 300.000,00 €.

    AG verweigert unter Hinblick auf den Grundbesitz die Gewährung von PKH und weist darauf hin, dass mindestens eine Wohnung leersteht, der Grundbesitz unbelastet sei und die Partei ihren Miteigentumsanteil durch Belastung für die Prozesskosten einsetzen könne.

    Partei legt Beschwerde ein, mit dem Argument, ohne entsprechende Einkünfte bekommen sie keinen Kredit bzw. könne diesen nicht bedienen. Es könne doch PKH bewilligt werden und im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO später geprüft werden, ob und zu welchem Preis sie den (Miteigentumsanteil am) Grundbesitz veräußert habe.

    O. g. OLG geht den Mittelweg:
    Es bewilligt PKH, jedoch unter der gleichzeitigen Anordnung, dass die Partei die Prozesskosten, vollständig aus ihrem Vermögen zu zahlen hat, wobei diese Verpflichtung zum Vermögenseinsatz bis 31.12.2010 gestundet wird.

    Die Argumentation des OLG:
    Die Belastung eines Miteigentumsanteils ist zwar rechtlich möglich, praktisch aber kaum zu realisieren. Im übrigen könne die Partei einen Kredit nicht bedienen.

    Zu berücksichtigen sei aber, dass der Grundbesitz kein Schonvermögen sei, und dies bereits jetzt zu berücksichtigen sei. Es sei nicht prozessökonomisch, jetzt vorbehaltlos PKH zu bewilligen und das Problem nach § 120 Abs. 4 ZPO zu verlagern.

    Es sei daher bereits jetzt eine gestundete Rückzahlungsanordnung zu treffen. Das OLG beruft sich auf: OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 765, KG NJW-RR 1996, 58; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht 4. Aufl. § 120 ZPO Rz. 5; Zimmermann, Rz. 285; Zöller/Philippi, § 120 Rz. 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1499; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 41

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mache ich (?) sogar so, insbesondere bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen usw. die erst in Zukunft fällig werden.:teufel:



    D.h. Du ordnest im Rahmen der Überprüfung eine Einmalzahlung an, welche unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung des z.B. Bausparervertrages steht ? Verfügst Du dann WV ... Jahre (Zeitpunkt der Auszahlung) oder wie ist dann das weitere Verfahren ?

  • Ich mache hier auch die Vorprüfung für den Richter.

    Der orginäre PKH-Beschluss lautet dann:

    Dem Kläger wird PKH mit der Maßgabe bewilligt, dass er alle enstandenen Kosten am an die Landeskasse zu erstatten hat.

  • Das muss ich nicht verfügen, dass macht der KB selbstständig.:D

    Es gibt zwei Varianten: Entweder sofortige Sollstellung mit Fälligkeitstermin oder aber Frist und dann Sollstellung.

    Das macht jeder hier anders.


  • zum 2. Teil der Frage: Also WV am .... zwecks Sollstellung, richtig ?



    M. E. nein.

    Denn ein Sollstellung macht man nur, wenn die PKH aufgehoben ist. Die Anordnung der Einmalzahlung ist jedoch nicht mit der Aufhebung zu vergleichen. Vergleiche aber drittletzten Absatz dieses Postings.

    Hier bei uns läuft das im Rahmen der sog. JOKER-Software über die Oberjustikasse (OJK). Diese ist für die Zahlungskontrolle und insb. das Mahnwesen zust. Dabei ist es egal, ob es sich um mtl. wiederkehrende Raten oder eine Einmalzahlung (sprich nur eine Rate) handelt.

    Zahlt die Partei, bekommt man Nachricht und kann, sofern eine weitere Vergütung entstanden ist, diese festsetzen und/oder die Akte nach Zahlung weglegen.

    Zahlt die Partei nicht pünktlich, d.h. würde sie z. B. im Ausgangsfall die Kosten bis zum 01.01.2011 nicht gezahlt haben, erfolgt durch das Gericht erst die Aufhebung der PKH und dann erfolgt die Sollstellung.

    @ jojo: Respekt ! Aber eigentlich habe ich vor dir nichts anderes, als eine saubere Vorarbeit für den Richter erwartet. Halten sich deine Richter eigentlich (immer) an deine Vorschläge, so z. B. auch an den Vorschlag auf gestundete Rückzahlungsanordnung ?

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  • Ok, du hast natürlich Recht Ernst P: Es wird als Rate eingezogen, aber ich wollte hier nicht verwirren.

    Ob sich die Richter dran halten: Nicht immer, aber dann gehen die Akten zum Bez-Rev. Ärgerlich finde ich die Fälle, in denen nach ständiger Rechtsprechung meines LAG die Beiordnung abgelehnt wird, aber trotzdem beigeordnet wird.

    Ich gehöre wohl zu den wenigen, die sich auf die PKH-Reform freuen :eek:

  • Nicht immer, aber dann gehen die Akten zum Bez-Rev.



    Auch wenn`s offtopic ist: Heißt das die Richter legen, wenn sie von deinem Vorschlag abweichen wollen, selbst vor oder legst du dir die Akte auf wvl. und legst sie dem Bez.-Rev. vor, falls der Richter deine Auffassung nicht geteilt hat ?

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  • Da die Verfahren bei uns recht zügig abgewickelt werden, sehe ich die Akten anlässlich der Liquidation oder als KB bald wieder. Sind die abgewichen, gehts nach oben :teufel:

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