Insolvenzverwalter Vergütung Berechnungsgrundlage erhöhende Umsatzsteuer

  • Zu Mosser #79: Ich schicke erst mal voraus, dass ich die Einbeziehung der erwarteten Umsatzsteuererstattung in die Masse sowieso nur mitmache, weil man am BGH schlecht vorbeikommt :teufel:. Deswegen schreibe ich in meine Vergütungsbeschlüsse in der Regel rein, dass eine Anpassung der Vergütung vorbehalten bleibt für den Fall, dass die Vorsteuererstattung geringer ausfällt, als der in der Berechnungsmasse berücksichtigte Betrag x. Ob das rechtlich so sauber ist, weiß ich auch nicht, aber bisher hat sich auch noch kein Verwalter dagegen beschwert. Und ich meine, ich hatte noch gar keinen oder erst einen Fall, wo ich wirklich nachträglich kürzen musste. Aber nach den Posts hier zum GmbH in der GmbH & Co. KG bin ich echt versucht, die Einbeziehung in die Masse abzulehnen, weil es kein sicherer Zufluss ist und lieber hinterher nachfestzusetzen...oder erst mal abwarten, wie das die Finanzämter im hiesigen Sprengel handhaben.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (27. Februar 2019 um 11:21) aus folgendem Grund: Fehlerteufelchen...

  • Zu Mosser #79: Ich schicke erst mal voraus, dass ich die Einbeziehung der erwarteten Umsatzsteuererstattung in die Masse sowieso nur mitmache, weil man am BGH schlecht vorbeikommt :teufel:. Deswegen schreibe ich in meine Vergütungsbeschlüsse in der Regel rein, dass eine Anpassung der Vergütung vorbehalten bleibt für den Fall, dass die Vorsteuererstattung geringer ausfällt, als der in der Berechnungsmasse berücksichtigte Betrag x. Ob das rechtlich so sauber ist, weiß ich auch nicht, aber bisher hat sich auch noch kein Verwalter dagegen beschwert. Und ich meine, ich hatte noch gar keinen oder erst einen Fall, wo ich wirklich nachträglich kürzen musste. Aber nach den Posts hier zum GmbH in der GmbH & Co. KG bin ich echt versucht, die Einbeziehung in die Masse abzulehnen, weil es kein sicherer Zufluss ist und lieber hinterher nachfestzusetzen...oder erst mal abwarten, wie das die Finanzämter im hiesigen Sprengel handhaben.

    Ok. Ich denke aber auch, wenn man es wie Graeber macht, wird sich auch keiner beschweren. Mich nervt das auch, aber lässt sich wohl nicht ändern. Wir hatten das Problem ja schon mal, als es um die selbständigen natürlichen Personen ging. Nunmehr (ähem 2015 ;)) hat der BFH ja zum Glück entschieden, dass das nach dem Anteil der Forderungsanmeldung aus privaten und gewerblichen Schulden berechnet wird. das scheint dann ja noch nachvollziehbar. Wenn jetzt aber das Problem mit der Komplementärsgesellschaft dazu kommt, habe ich langsam aber sicher keine Lust mehr. Ich habe hier jetzt schon dauernd irgendwelche Vergütungsfestsetzungen, weil nach Schlusstermin noch Zahlungen kommen. wahrscheinlich merkt bald irgendein InsoVerw., dass er ja eigentlich bis Aufhebung die Auslagenpauschale verlangen kann und dann merkt er irgendwann, dass gar nach Aufhebung noch eine Festsetzung möglich ist. Rechne ich dann noch den weiteren Vorsteuererstattungsanspruch dazu, kann ich bald 2-3 Festsetzungen sicher einplanen. Nicht vergessen, dass man die GKR ja auch noch entsprechend ändern kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mit Bauchaussagen liege ich derzeit gern mal ein bisschen falsch, aber hat die fehlende Umsatzsteuererstattung für eine "angemessene Vergütung" überhaupt eine Relevanz.
    Denn die Vergütung ist bekanntlich kein statischer Wert, sondern weist immer eine "gewissen Bandbreite" auf.

    Meine Überlegung dazu ist, dass die vergütungsrelevante Masse sich durch die Umsatzsteuererstattung nur dann spürbar verändert, wenn der (nicht) erstattete Vorsteuerbetrag auch eine gewisse Höhe aufweist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die festgesetzte Vergütung nicht aus dem unteren (Mindestbereich) kommt. Hierfür ist eine gewisse vergütungsrelevante Insolvenzmasse notwendig und in diesem Fall sind die Auswirkungen der Änderung der vergütungsrelevanten Masse aufgrund der Staffelung des § 2 InsVV dann doch wieder gering.

    Oder aber, die Masse liegt in einem Bereich, wo die Prozentbeträge des § 2 InsVV doch höher sind. Dann sind aber die Auswirkungen deshalb marginal, weil die Höhe von vornherein nicht zu einer extrem hohen Vergütung und deshalb auch nur zu einem "überschaubaren" Vorsteuererstattungsanspruch der Masse führt.

    Irgendwo habe ich jetzt bestimmt einen Logikfehler eingebaut, wer ihn findet, bitte bei mir abgeben.

    Also einen Wert muss sie für die Verwalter haben, denn jedenfalls bei uns macht sie jeder geltend ;). Bei 100.000 Berechnungsgrundlage, 50% Zuschlag und 2 Jahre Dauer erhöht sich der Bruttobetrag um 1.000 €. So wird das in kleinen Verfahren nicht so durchschlagen. Auf der anderen Seite verstehe ich die Verwalter, warum sollten sie das einfach "verschenken".

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