§ 1795 BGB

  • Liebe Betreuungsrechtspfleger,

    ich bin noch nicht allzulange Zeit in die Betreuung "gewechselt worden" und habe zur Zeit folgendes Problem zur Entscheidung:

    Sohn ist Betreuer für den Vater. Der Betroffene hatte vor der Betreuung selbst einen Kreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen.
    Der Sohn hat nunmehr zur Ablösung dieses Kredites einen Darlehensvertrag mit seiner Ehefrau namens seines Vaters geschlossen, um mit dem Geld der Frau des Betreuers (sicherlich auch ein Teil seines Geldes mit dabei) die Schuld bei der Bank zu tilgen. Klassischer Fall des § 1795 BGB, außer es würde sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Fällt nun auch die Erfüllung dieser "Dritt"verbindlichkeit darunter, so dass ich keinen Ergänzungsbetreuer bräuchte ???? Hab bisher keine Entscheidung/Kommentierung gefunden.
    Danke an alle wissende Helfer.

  • Erfüllung einer Verbindlichkeit läge vor, wenn der Betreute zum Abschluß des neuen Darlehensvertrags verpflichtet wäre. Davon kann keine Rede sein. Die neuen Darlehensmittel sollen lediglich dazu verwendet werden, um eine andere Verbindlichkeit zu erfüllen. Also besteht ein Vertretungsausschluß nach § 1908 i Abs. 1 BGB iVm. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der vom Ergänzungsbetreuer abzuschließende bzw. zu genehmigende Darlehensvertrag kann aber problemlos genehmigt werden, wenn - wovon ich ausgehe - die "Verwandtenkonditionen" günstiger als die derzeitigen Bankkonditionen sind.

    Wenn der Bankkredit durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, wäre auch das Grundpfandrecht an die neue Darlehensgeberin abzutreten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!