Arresthypothek: Aufhebung Arrestbefehl

  • Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist

    OLG München, Beschluss v. 23.05.2019, 34 Wx 255/19
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...N-9457?hl=true

    Rechtsprechungshinweise #2023
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1169638

  • Hallo,

    ich muss mich hier mal anschließen und habe folgendes Problem:

    Ich habe eine Arresthypothek aufgrund eines Arrestbefehls des hiesigen AG i.H.v. 200.000 EUR im Grundbuch eingetragen. Nun wird mir ein Beschluss desselben AG vorgelegt, in welchem beschlossen wurde:

    "Der Arrestbefehl vom ... bleibt wegen eines Teilbetrages iHv 150.000 EUR aufrechterhalten. Durch Hinterlegung von 150.000 EUR wird dir Vollziehung des Arrestes gehemmt. Die Schuldnerin ist berechtigt die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Im Übrigen wird der Arrestbefehl aufgehoben und der Antrag abgewiesen."

    Mir legt nun die Rechtsanwältin der (noch eingetragenen) Eigentümerin diesen Beschluss vor und bittet um umgehende Korrektur der Grundbucheintragung.
    Als Info dazu noch: es liegt ein vorrangiger (beanstandeter) Antrag auf Eigentumsumschreibung vor.

    Könnt ihr mir auf die Sprünge helfen, wie ich diesen Antrag nunmehr bearbeiten muss?

    Hat sich die Arresthypothek nicht hinsichtlich des verminderten Betrages nun in eine Eigentümergrundschuld gewandelt und ich benötige in jedem Fall die Bewilligung der Eigentümerin in der Form des § 29 GBO?
    Kann ich dies mit der jetzigen Eigentümerin trotz vorrangigen Antrages auf Eigentumsumschreibung vollziehen? Da es im Grunde kein Rangverhältnis zwischen EU und teilweiser Löschung gibt, wäre ich dazu geneigt.

    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar!

  • Danke! :)
    Grds. bin ich bei dir, dass so oder so der jetzige Eigentümer handeln muss, da ihm das Recht zusteht. Es ging mir gedanklich um den Fall, dass nun die Eigentumsumschreibung schneller vollzugsreif ist. Dann wäre mE neben der Bewilligung des (jetzigen) Eigentümers ja noch die Mitwirkung (§ 27 GBO) des neuen Eigentümers erforderlich. Habe mich da evtl. nicht ganz deutlich ausgedrückt.

  • Danke! :)
    Grds. bin ich bei dir, dass so oder so der jetzige Eigentümer handeln muss, da ihm das Recht zusteht. Es ging mir gedanklich um den Fall, dass nun die Eigentumsumschreibung schneller vollzugsreif ist. Dann wäre mE neben der Bewilligung des (jetzigen) Eigentümers ja noch die Mitwirkung (§ 27 GBO) des neuen Eigentümers erforderlich. Habe mich da evtl. nicht ganz deutlich ausgedrückt.

    Wieso sollte §27 GBO einschlägig sein?
    Die Löschung der entstandenen Eigentümergrundschuld ist doch gar nicht beantragt, sondern nur die Grundbuchberichtigung.

  • Ich bin der Meinung, dass durch die Antragstellung "Eintragung des korrigierten Betrages" die Löschung beantragt werden sollte und nicht die Berichtigung auf eine teilweise Eigentümergrundschuld. Zumindest verstehe ich es nicht so. Ich werde dies hinterfragen ;)

  • Unterliegt wieder dem § 868 ZPO. Das Verfahren dazu ist eingangs dargestellt. Die Anträge gelten auch unterschiedlichen Rechten (Hypothek einerseits, Eigentum andererseits), weswegen der § 17 GBO nicht greift. Das Recht steht so oder so dem bisherigen Eigentümer zu.

    Kurzer Exkurs. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts, um die verdeckte Eigentümer-GS zu pfänden muss an wen zugestellt werden? StA und/oder Eigentümer?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!