Hallo,
vielleicht kann mir mal jemand den Unterschied zwischen § 64 EStG und § 3 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) erklären? Irgendwie steht da dasselbe drin; worin liegt der Unterschied? Und wonach bestimme ich denn nun den Berechtigten: Nach § 64 EStG oder § 3 BKGG? (mal unabhängig davon, dass ich diese Regelung allgemein blöd finde, dass das Vormundschaftsgericht den Berechtigten feststellen muss; kann die Kindergeldkasse das denn nicht bessser? Und überhaupt: Ich habe fast nur noch Anträge für volljährige Kinder, wie passt da das Vormundschaftsgericht überhaupt noch rein?)![]()
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