Der Treuhänder beantragt einen Zuschlag von 10%, also ins. 25% der Masse (wg. Grundstücksverwertung..). Gem. §13 Abs 2. InsVV ist aber doch §2 u. 3 InsVV ausgeschlossen. Direkt zurückweisen oder gibt es eine Möglichkeit ihm entgegenzukommen - da wirklich umfangreich
Ausserdem beantragt er einen Vorschuss - ist §9 InsVV anwendbar?
Zuschlag im IK-Verfahren
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tigerentenpapi -
29. Januar 2009 um 10:45
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Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
Autor: Büttner
§ 13 Absatz 2 scheint die Anwendung von §§ 2 und 3 nach dem Wortlaut auszuschließen (KP-Eickmann/Prasser, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_1413http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_16 Rn. 5; Keller, Vergütung, Rn. 590; MK-Nowak § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_1513http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_17 Rn. 8; so auch noch BGH ZInsO 2004, 263, 264 [BGH 15.01.2004 - IX ZB 46/03]). Da aber der Verordnungsgeber für die Möglichkeit einer atypischen Sachverhaltskonstellation Abweichungen von der Regelsatzvergütung vorsah (vgl. Begründung, Abdruck in Haarmeyer/Wutzke/Förster, http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_16InsVVhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_18, S. 63, soll die Unanwendbarkeit von § 3 nur bedeuten, dass die dortigen Regelfälle keine Anwendung finden, sondern dass – allerdings nur – in besonders gelagerten Ausnahmefällen Zuschläge möglich sind (BGH ZInsO 2005, 760, 761 [BGH 24.05.2005 - IX ZB 6/03]; zuvor bereits: OLG Schleswig ZInsO 2001, 180, 182 [OLG Schleswig 31.01.2001 - 1 W 50/00] ; LG Bonn ZInsO 2001, 612 ; LG Mönchengladbach ZInsO 2004, 1197; BK-Blersch § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_1713http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_19 Rn. 22; FK-Lorenz § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_1813http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_20 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_1913http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_21 Rn. http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2013http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_22; KP-Eickmann/Prasser, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2113http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_23 Rn. 5 ff.; anders noch BGH ZInsO 2004, 263, 264 [BGH 15.01.2004 - IX ZB 46/03]). -
Ausserdem beantragt er einen Vorschuss - ist §9 InsVV anwendbar?
Treuhänder im vereinfachten Verfahren hat einen Anspruch auf http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_24Vorschusshttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_26 (Eickmann, VergR, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2513http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_27 Rn. 8; MK-Nowak § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_2613http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_28 Rn. 5) -
Vorschussanspruch besteht, § 10 i.V.m. § 13 InsVV.
Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders kann herabgesetzt oder erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f). -
War auch hier schon mal Thema.
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Zuschläge für vorgenommene Lastschriften-Widerrufe? Wie steht ihrn zu diesem Thema, vor allem im Kleinverfahren.....?
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Zuschläge für vorgenommene Lastschriften-Widerrufe? Wie steht ihrn zu diesem Thema, vor allem im Kleinverfahren.....?
Sind das erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders? -
Zuschläge für vorgenommene Lastschriften-Widerrufe? Wie steht ihrn zu diesem Thema, vor allem im Kleinverfahren.....?
Sind das erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders?
Kann man so oder so sehen. Jedenfalls hat der dann immer den verärgerten Schuldenr an der Backe, der mit Beschwerden beim Gericht etc droht. Wenn dann schließlich noch Polizeischutz für den Treuhänder benötigt wird, würde ich mal über nen Zuschlag nachdenken. -
Sind das erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders?
JA !!!Das kostet durchaus mal mehrere Stunden Arbeit, wenn der Schuldner ankommt, weil er selbst nicht in der Lage ist, sich gegen die Gläubigerangriffe zu wehren (man kann ihn dann ja nicht hängen lassen und auf einen Anwalt+Beratungshilfe verweisen), weil er sich beschweren will, weil dieser oder jener ihn anruft/anspricht und mahnt etc., dann die Gläubiger, die sich immer mehr melden und immer öfter Anwälte einschalten... Wenn Du auf € 600,00 Mindestvergütung einen Aufschlag von 20% nimmst, biste gerade bei € 120,00, diese Mehrvergütung ist auch tatsächlich durch Arbeit unterlegt.
Diese blöde Rechtsunsicherheit muss dringend behoben werden! Und ich habe für mich nun auch beschlossen, nachdem ich von unserem Gericht erfahren habe, dass die gar nicht so scharf sind auf eine Auffüllung der Stundungskasse über Lastschriften, dass ich mich München und dem Bankensenat sowie sonstigen zweifelnden Stimmen anschließe und Lastschriften in Privatsachen in Ruhe lasse.
Hugh!
Eigentlich sehr offtopic, vielleicht kann man den Beitrag ja teilen? -
Sind das erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders?
JA !!!
Das kostet durchaus mal mehrere Stunden Arbeit, wenn der Schuldner ankommt, weil er selbst nicht in der Lage ist, sich gegen die Gläubigerangriffe zu wehren (man kann ihn dann ja nicht hängen lassen und auf einen Anwalt+Beratungshilfe verweisen), weil er sich beschweren will, weil dieser oder jener ihn anruft/anspricht und mahnt etc., dann die Gläubiger, die sich immer mehr melden und immer öfter Anwälte einschalten... Wenn Du auf € 600,00 Mindestvergütung einen Aufschlag von 20% nimmst, biste gerade bei € 120,00, diese Mehrvergütung ist auch tatsächlich durch Arbeit unterlegt.
Diese blöde Rechtsunsicherheit muss dringend behoben werden! Und ich habe für mich nun auch beschlossen, nachdem ich von unserem Gericht erfahren habe, dass die gar nicht so scharf sind auf eine Auffüllung der Stundungskasse über Lastschriften, dass ich mich München und dem Bankensenat sowie sonstigen zweifelnden Stimmen anschließe und Lastschriften in Privatsachen in Ruhe lasse.
Hugh!
Wenn Du Dich München anschliesst und die Entscheidung wieder gekippt wird, dann kommst Du doch bestimmt in die Haftung, wenn Du die Beträge nicht zur Masse ziehst.
Zum Thema:
Widerrufe und beantrage aufgrund dieser Widerrufe malh einen Zuschlag zur Vergütung und wenn Du eine Entscheidung hast, dann kannst Du ja mal weiter berichten. -
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Wenn Du Dich München anschliesst und die Entscheidung wieder gekippt wird, dann kommst Du doch bestimmt in die Haftung, wenn Du die Beträge nicht zur Masse ziehst.
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Nein. Der IX. Senat "hängt niemenden, wenn er sich der anderen Auffassungen anschliesst" (O-Ton Herr Pape). -
Stimme Mosser zu. Ein Bundesrichter a.D. hat es fast genauso gesagt - die Rechtslage ist derzeit strittig, und Haftungsfälle kommen nunmal zum IX. Senat. Man könne vom Verwalter nicht erwarten, schlauer zu sein als der IX.+XI. Senat zusammen.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass München eigentlich nur gekippt werden kann - das ist inhaltlich falsch und vor allem nicht in der Praxis anwendbar. Das einzige, was weiterbringen könnte, wäre eine Verständigung der Streithahn-BGH-Senate.
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Zum Thema:
Widerrufe und beantrage aufgrund dieser Widerrufe malh einen Zuschlag zur Vergütung und wenn Du eine Entscheidung hast, dann kannst Du ja mal weiter berichten.
Ähm, Mosser sprach bzgl. des Nicht-Hängens vom BGH, nicht von meinem Insolvenzgericht -
Stimme Mosser zu. Ein Bundesrichter a.D. hat es fast genauso gesagt - die Rechtslage ist derzeit strittig, und Haftungsfälle kommen nunmal zum IX. Senat. Man könne vom Verwalter nicht erwarten, schlauer zu sein als der IX.+XI. Senat zusammen.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass München eigentlich nur gekippt werden kann - das ist inhaltlich falsch und vor allem nicht in der Praxis anwendbar. Das einzige, was weiterbringen könnte, wäre eine Verständigung der Streithahn-BGH-Senate.
Wenn ein OLG schlauer ist als der BGH, dann kann doch auch ein Verwalter schlauer sein als das OLG. -
Ich bin ja auch schlauer als das OLG München, aber das darf hier keiner wissen
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