Testamentvollstreckung

  • Hallo alle Zusammen,

    ich hab grad ein Problem mit einer Testamentvollstreckung. Die Erblasserin hat angeordnet, dass ihre Tochter (6 J.) alt Alleinerbin werden soll. TV soll die Schwester der Erblasserin sein. Diese hat das Amt zunächst angenommen, nun aber niedergelegt, da sie sich überfordert fühlt. Es ist ein Grundstück im Nachlass, welches der Vater des Kindes bewohnt und abzahlt. Das Grundstück ist noch völlig überschuldet und soll verkauft werden. Die Erblasserin hat angeordnet, das die TV bis zum 21. LJ der Tochter laufen soll. Weiterhin hat sie bestimmt, dass das Nachlassgericht einen Ersatzvollstrecker bestimmen soll, wenn die Schwester das Amt nicht antreten kann bzw. will. Nun hat die Schwester das Amt niedergelegt. Ist es erforderlich aufgrund der Niederlegung einen TV vom Nachlassgericht zu bestimmen? Wie wird dieser vergütet?
    Gruß aus der Nachlassabteilung

  • Es steht für mich außer Frage, dass das NachlG im vorliegenden Fall auf Ersuchen der Erblasserin nach § 2200 BGB einen neuen TV zu ernennen hat, weil die TV als solche erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Alleinerbin enden soll und die Niederlegung des Amtes in diesem Kontext der Nichtannahme des Amtes gleichsteht.

    Sofern die Erblasserin (was zu vermuten steht) die Vergütung nicht festgelegt hat, wird der TV nach § 2221 BGB vergütet. Feste Regeln lassen sich insoweit nicht aufstellen, weil es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Näheres hierzu findet sich in den einschlägigen TV-Handbüchern. Zu empfehlen sind insoweit insbesondere die Ausführungen von Eckelskemper im "Bengel/Reimann".

    Nebenbei:

    Was ist denn eigentlich aus der in einem anderen Thread nachgefragten Hoferbfolge geworden? Würde mich schon interessieren. Bitte ggf. im dortigen Thread antworten.

  • Nein, für eine Vergütung aus der Staatskasse gibt es keine Rechtsgrundlage.

    Die TV-Vergütung ist Erbfallschuld und als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 1967 BGB grundsätzlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Reicht der Nachlass hierfür nicht aus oder kann auf ihn wegen Absonderungsrechten von dinglichen Gläubigern nicht zugegriffen werden, muss der Erbe seine Haftung auf die übliche Weise beschränken (MünchKomm/Zimmermann § 2221 RdNr.3). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist die Vergütung nach § 324 Abs.1 Nr.6 InsO Masseschuld.

    Der Testamentsvollstrecker kann sich über die Uneinbringlichkeit seiner Vergütungsforderung im Fall der Haftungsbeschränkung des Erben nicht beschweren, weil ihm die Möglichkeit zur Verfügung steht, das TV-Amt aus diesem Grunde abzulehnen.

  • Es sollte sich ein anwaltlicher TV finden lassen, der im Hinblick auf die minderjährige Erbin aus sozialen Erwägungen auch einmal ein solches Amt "mitlaufen" lässt, obwohl dabei wenig bis nichts zu holen ist. Und zwar schon deshalb, weil er sich bei einem solchen Entgegenkommen -sicher nicht zu Unrecht- erhofft, auch künftig wieder vom Gericht bei der Pfleger/TV/usw/Auswahl berücksichtigt zu werden.

    Für die Ernennung des TV wäre nach § 16 Abs.1 Nr.2 RpflG grundsätzlich der Richter zuständig, soweit das betreffende Bundesland den Richtervorbehalt nicht nach § 19 Abs.1 Nr.3 RpflG aufgehoben hat.

  • Der Ernennungsbeschluss ist an den gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Erbin zuzustellen, da Rechtsmittel die sofortige Beschwerde ist (§ 81 Abs.1 FGG). Die Zustellung an den TV ist entbehrlich, da dieser kein Beschwerderecht hat (er kann das Amt ablehnen).

    Natürlich ist der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Alleinerbin vorher anzuhören. Das würde ich aber erst machen, wenn ich schon einen geeigneten TV an der Hand hätte. Dann kann man dem gesetzlichen Vertreter nämlich gleichzeitig mitteilen, dass dem Kind die Sache voraussichtlich nichts (oder nur wenig) kostet.

  • Zitat von juris2112

    Dann kann man dem gesetzlichen Vertreter nämlich gleichzeitig mitteilen, dass dem Kind die Sache voraussichtlich nichts (oder nur wenig) kostet.



    Aber ja nur, wenn der NL (Das Grundstück) tatsächlich überschuldet bzw. wertlos ist. Aus einem evtl. vorh. Bankguthaben könnte ja eine Vergütung für den TV nach den üblichen Berechnungen erfolgen, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Natürlich. Entsprechendes würde ja auch gelten, wenn nach Abzug der Verbindlichkeiten wider Erwarten etwas aus dem Grundstücksverkauf verbleibt. Ich meinte, dass das minderjährige Kind nicht befürchten muss, dass es über den vorhandenen Nachlass hinaus für die TV-Vergütung in Anspruch genommen wird.

  • Hier kommt erschwerend hinzu, dass dem gesetzlichen Vertreter die Vermögenssorge entzogen wurde, da er das Geld aus der Lebensversicherung des Erblassers, welche zugunsten des minderjährigen Kindes angelegt wurde, "verbrasst" hat. Es wurde ein Pfleger bestellt, welcher jetzt vor dem LG gegen den gesetzlichen Vertreter klagt. Muss dann dieser Pfleger angehört werden?

  • marion:


    HILFE!!!:)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn sich die Sache so verhält, dann gibt es evtl. noch eine bessere Lösung:

    Hat der Erblasser das Nachlassgericht (wie im vorliegenden Fall) stillschweigend um die Ernennung eines TV ersucht, so steht es im pflichtgemäßen Ermessen des NachlG, ob es diesem Ersuchen Folge leistet, oder ob es wegen veränderter Umstände von der Ernennung eines TV absieht, weil es nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers (jedenfalls derzeit) keiner Testamentsvollstreckung mehr bedarf (BayObLGZ 1964, 153 = Rpfleger 1964, 181; BayObLG Rpfleger 2004, 164 = FamRZ 2004, 1406).

    In unserem Fall könnte dieser Weg gegangen werden, weil mit dem Vermögenspfleger bereits ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der alle erforderlichen Geschäfte (insbesondere die Grundstücksveräußerung) abwickeln kann. Der Erblasserin dürfte nach Sachlage nur daran gelegen gewesen sein, den Vater von der elterlichen Sorge auszuschließen. Dieses Ziel wurde mittlerweile aufgrund des erfolgten Entzugs der Vermögenssorge aber bereits auf einem anderen Wege erreicht. Damit dürfte für die Testamentsvollstreckung nach dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin kein Bedürfnis mehr bestehen, solange der Entzug der Vermögenssorge andauert.

    Die Grundstücksveräußerung durch den Pfleger ist allerdings nur möglich, wenn der im Grundbuch nach § 52 GBO eingetragene TV-Vermerk gelöscht wird. Dies kann nur erfolgen, wenn das NachlG die Ernennung eines neuen TV durch Beschluss ablehnt und den bisherigen Erbschein nach § 2361 BGB mit der Begründung einzieht, dass die Alleinerbin mangels Ernennung eines neuen TV nicht mehr der Verfügungsbeschränkung des § 2211 BGB unterliegt. Da dieser Einziehungsbeschluss der Form des § 29 GBO entspricht, kann mit ihm der Wegfall der TV und damit die Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf den eingetragenen TV-Vermerk i.S. des § 22 GBO nachgewiesen werden. Für die Löschung des TV-Vermerks bedarf es dann nur noch eines entsprechenden Antrags des Vermögenspflegers. Die Erteilung eines neuen Erbscheins (ohne TV-Vermerk) ist somit entbehrlich.

    Hinweis: Dass die TV bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Alleinerbin angeordnet wurde, kann derzeit vernachlässigt werden. Sofern der Entzug der Vermögenssorge -was anzunehmen ist- bis zur Volljährigkeit des Kindes andauert, wäre bei Volljährigkeit dann erneut zu prüfen, ob es für die restlichen drei Jahre (18-21) noch der Ernennung eines neuen TV bedarf.

    Zu der genannten Lebensversicherungsproblematik noch folgender Hinweis:

    Fiel die Lebensversicherungsssumme in den Nachlass, weil keine Bezugsberechtigung zugunsten des Kindes vereinbart wurde, hat die Versicherung durch die Auszahlung an den Vater aufgrund der bestehenden TV nicht befreiend an einen Nichtberechtigten geleistet, sodass der entsprechende Auszahlungsanspruch des Kindes noch nicht erfüllt ist. Die Versicherung muss in diesem Falle also nochmals zahlen, sodass die anhängige Klage gegen den Vater überflüssig wäre (beim Vater ist ja voraussichtlich ohnehin nichts mehr zu holen).

    War das Kind hingegen bezugsberechtigt, so ging die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses auf das Kind über, und zwar unabhängig davon, dass das Kind gleichzeitig auch Alleinerbin ist. In diesem Fall unterlag die Einziehung der Forderung nicht der TV, da sich diese nur auf Nachlassgegenstände erstrecken kann. Damit hätte die Versicherung zu Recht (und befreiend) an den gesetzlichen Vertreter (Vater) geleistet, sodass von der Versicherung nichts mehr zu holen wäre (§ 1812 BGB gilt nicht für die Eltern).

    Ich würde diesen Sachverhalt im Interesse des Kindes unbedingt aufklären bzw. den Pfleger bitten, dass er dies umgehend tun soll.

    Der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass es äußerst gefährlich ist, wenn testamentarische Regelungen und Versicherungsverträge nicht aufeinander abgestimmt werden. Wenn der Erblasser wünscht, dass die Versicherungssumme vom TV verwaltet wird, darf er keine Bezugsberechtigung zugunsten des Erben anordnen, weil er die TV aus den genannten Gründen dann selbst "totschlägt". Die gleiche Problematik besteht natürlich bei allen Forderungen, die im Wege des Vertrages zugunsten Dritter zugewandt werden können, also auch bei Bausparverträgen und -insbesondere- bei Bankvermögen.

  • Irgendwie komme ich in der Sache nicht so recht weiter. Der Verfahrenspfleger will den Verkauf des Grundstück nicht übernehmen, da bisher kein Interessent vorhanden ist. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens will er auch nicht "vorschießen". Sollte man vielleicht den dinglichen Gläubigern einen Hinweis geben, dass das Haus versteigert werden soll. In diesem Fall würden diese Gläubiger für die Kosten des Gutachtens aufkommen. Der Pfleger könnte dann das Kind in dem Zwangsversteigerungsverfahren vertreten. Ist das vielleicht die "bessere" Lösung?

  • Zunächst muss sich das Nachlassgericht einmal entscheiden, ob es einen neuen TV ernennt oder nicht. Ernennt es ihn, ist der TV für die Veräußerung des Grundstücks zuständig. Ernennt es ihn nicht, ist der bestellte Ergänzungspfleger für die Veräußerung zuständig, sofern er die gesamte Vermögenssorge ausübt, und zwar unabhängig davon, ob er hierzu Lust hat oder nicht (die Bezeichnung als "Verfahrenspfleger" in #14 beruht wohl auf einem Missverständnis).

    Egal, wer letztlich für die Veräußerung zuständig wäre (TV oder Pfleger): Der Betreffende sollte sich zunächst auf jeden Fall mit den Grundpfandrechtsgläubigern in Verbindung setzen, um die genaue Höhe der Verbindlichkeiten zu ermitteln und deren Einverständnis mit einem freihändigen Verkauf auszuloten (ohne Löschung der Rechte läuft in dieser Hinsicht ja nichts).

    Im Interesse des Kindes wäre im übrigen zu erwägen, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Dies führt dann -anders als das Versteigerungsverfahren- zu einer Haftungsbeschränkung auf den vorhandenen Nachlass.

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