zusätzliche Beratungsgebühr

  • Hallo zusammen,

    ich bin ein immer dankbarer Leser des Forums und hab mir schon manche Hilfe hieraus geholt, aber zum meinen Problemchen habe ich nix gefunden
    und bin dankbar für Anregungen.

    Folgender Sachverhalt:
    Anwalt vertritt den Antragssteller im Widerspruchsverfahren und teilt mit, dass dieses zwischenzeitlich beendet sei und gegenüber der ARGE abgerechnet wurde (keine Angabe in welcher Höhe) und will nun lediglich
    die Abrechnung für die dem Widerspruchsverfahren vorausgehende Beratungstätigkeit, also 35,70 EUR festgesetzt haben.

    Wenn die Gebühren voll von ARGE erstattet wurden (muss ich allerdings erst noch nachfragen) kann doch nicht noch extra die Beratungsgebühr
    verlangt werden, oder verstehe ich da was falsch?

  • Hilft dies oder das ? Daneben gibt es noch weitere Threads. Ich empfehle die Suchfunktion.

    Hier würde ich den Fall wie folgt beurteilen:

    Der erstattungspflichtige Gegner hat dem Widerspruchsführer die Anwaltskosten zu ersetzen.
    Um zu prüfen, ob neben dem erhaltenen Betrag von der Gegenseite noch ein Betrag aus der Landeskasse zu zahlen ist, muss der RA zwingend noch angeben, ob und ggf. in welcher Höhe er Leistungen vom Dritten erhalten hat.

    Da der RA hier offenbar ggü. dem Dritten tätig geworden ist, gäbe es aus der Landeskasse voraussichtlich 99,96 € oder 255,85 €. Hiervon ist der durch den Dritten erhaltene Betrag abzuziehen. Die Differenz (sofern vorhanden) gibt es aus der Landeskasse. Ergibt sich kein Differensbetrag, gibt es nix.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. Februar 2009 um 12:07)

  • Ich stimme meinen Vorrednern zu, soweit es sich nicht um die hier beantragte Beratungsgebühr handelt.

    Da er wohl aber eine Vertretung gegenüber dem Gegner entfaltet hat, geht eine vorherige Beratung in der Gebühr 2503 und ev. noch 2508 unter (Anmerkung zur Beratungsgebühr).

    So meine Meinung - ich hoffe ich bin nich komplett auf´m Holzweg...

  • Zusatz: Der RA beantragt hier nicht seine BerH-Vergütung abzgl. einer eventuellen bereits erhaltenen Zahlung vom Gegner, sondern ganz konkret eine Beratungsgebühr (da der Gegner die wohl nicht erstattet hat). Da diese ja aber auf eine - mit der Beratung im Zusammenhang stehenden weiteren RA-Tätigkeit - anzurechnen ist, kann diese auch nicht in der BerH erstattet werden...

    ich hoffe, so isses jetzt verständlicher - zum Glück naht das Wochenende

    2 Mal editiert, zuletzt von lili666 (30. Januar 2009 um 15:52) aus folgendem Grund: vergesst es einfach

  • Im Endeffekt wurscht ob 35,70 oder 99,96. Wenn es drüber liegt, gibt es nichts. Wobei Du natürlich recht hast, wenn du sagst, dass die Beratung in der Vertretung aufgegangen ist.

  • :daumenrau

  • Vielen lieben Dank, für die Hilfe, der RA hat mich doch tatsächlich am Freitag damit durcheinander gebracht und lieber Ernst.P die Threads "dies" und "das" hatte ich selbstverständlich vorher bereits gelesen. *lach*

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!