§ 129 FGG bzw. § 13 FGG

  • Der Notar teilt im Namen der Gesellschaft mit, dass sich die Firma der Kommanditistin geändert hat und fügt eine entsprechende Notarbescheinigung bei.

    Er hat für die Gesellschaft bislang keine Unterlagen beurkundet oder beglaubigt und verweist auf § 13 FGG.

    Würdet Ihr diese Anmeldung akzeptieren?

  • Änderung der Firma bei Kommanditisten sehe ich nicht als anmeldepflichtige Tatsache an. Wenn Dir die Namensänderung durch Notarbescheinigung nachgewiesen ist, würde ich die berichtigende HR-Eintragung von Amts wegen vornehmen. Von "wem" die Anregung (so würde ich die "Anmeldung" in Deinem Fall auffassen) zur Berichtigung kommt, ob von der Gesellschaft oder (irgendeinem) Notar, wäre mir dabei nicht so wichtig. Hauptsache das Register bleibt up-to-date... .

  • Ich würde der Gesellschaft aber vorher mitteilen, dass für diese Eintragung Kosten entstehen.
    Die Eintragung der Namnesänderung der Kommanditistin ist keine Änderung von Amts wegen, sondern eine Änderung der personenbezogenen Daten, vergleichbar mit der Namensänderung einer natürlichen Person.

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