Amtszeit des Vorstandes; Vertretungsmacht




  • Will der RA, dass diese Regelung im Register eingetragen wird?
    Wenn ja, dann würde ich das ablehnen.
    Es gibt erstens keine gesetzliche Grundlage so etwas einzutragen und zweitens kann ich keine Vorstandsmitglieder eintragen, die noch nicht wirksam ins Amt bestellt sind und drittens ist die Vertretungsbefunis Dritten gegenüber nicht beschränkbar.
    Also wenn ich Vorstände eingetragen habe kann nicht bestimmen, dass diese noch nicht vertreten dürfen.
    Und wenn der Verein in der Vergangeneit Probleme hatte, dann sollen die das bitte nicht zu unserem Problem machen :mad:
    Ins Register trage ich nur das ein, was da auch rein gehört.
    Die Vereinsmitglieder haben ja immernoch die Möglichkeit abweichenede Vereinbarungen vertraglich festzuhalten.

  • Ich stehe ja auch etwas auf dem Schlauch.

    Der Verein will wohl als eingetragene allgem. Vertretungsregelung: "Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus X,Y und Z. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung beginnt ab Eintragung im Vereinsregister." - also abweichend vom gesetzlichen und mit Außenwirkung.

    Die Vertretungmacht des Vorstandes kann beschränkt werden, jedoch nicht völlig entzogen werden (Sauter Rn. 234) und der Beginn der Amtsübernahme kann durch Satzung festgelegt werden.

    Der neue Vorstand soll bzgl. der Anmeldung bereits berechtigt sein, diese durchzuführen, weil der alte Vorstand z.B. verstorben sein kann,...
    Für die Anmeldung wäre es also blöd, wenn der noch eingetragene (faktisch evtl. bereits hinweggeschiedene) Vorstand noch anmelden muss.

    Ich brauche ein echtes Argument, warum das ganze nicht geht, denn der Sache hat sich ein RA angenommen und der begnügt sich nicht mit meinen Argumenten, dass das alles unpraktikabel ist. Finde kein Argument - außer, dass das nach meiner Meinung unnötig ist und bei Probleme evtl. Klage möglich wäre.

    Vermutlich hat wohl mal ein noch eingetragener aber bereits abberufener Vorstand Handlungen im Namen des Vereins vorgenommen und das soll nun verhindert werden.

  • Die Regelung und Eintragung, dass jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist, ist zulässig.

    Die Regelung, dass die Bestellung von Vorstandsmitgliedern aufschiebend bedingt erfolgt, kann Inhalt eines jeden Bestelltungsbeschlusses sein. Solange die Mitgliederversammlung die Satzung selbst ändern kann, kann sie damit auch regeln, dass jeder Bestellungsbeschluss unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Diese Regelung kann aber nicht eingetragen, werden; sie ist im Gesetz nicht als eintragungsfähige Tatsache benannt.

    Dass der neue Vorstand seine Anmeldung bereits vornehmen kann, wenn er noch nicht vertretungsberechtigt ist, kann die Satzung nicht regeln. Entweder der neue Vorstand hat bereits Vertretungsrecht, dann kann er anmelden, oder hat hat noch kein Vertretungsrecht, dann kann er nicht anmelden. Der neue Vorstand kann auch nicht bevollmächtigt werden, denn Vollmachtgeber sind die jeweils vorhergehende Vorstandsmitglieder, welche die Vollmacht selbst in öffentlich beglaubigter Form erteilen müssen. Wenn es nur in der Satzung steht, haben sie die Vollmacht nicht selbst erteilt, sie könnten sogar gegen die Satzungsänderung gestimmt haben; ein Rechtsgeschäft kann nicht dadurch abgeschlossen werden. dass ich sage, dass ich es nicht will.

  • Hm...., Die Vertretungsmacht kann wie gesagt beschränkt werden; Sauter Rn. 234. Wirksamkeit gegenüber Dritten entfaltet sie nur, wenn sie eingetragen ist; Sauter Rn. 235. Und der Beginn der Amtszeit (hier = Eintragung im VR) kann ebenfalls auf einen bestimmten Zeitpunkt gelegt werden.

    Also, ich glaube immer mehr, dass es geht. Die zuerst angedachte Bevollmächtigung des neuen Vorstands ist unsinnig. Aber die oben genannte Variante erscheint mir eintragbar.

    Hat noch jemand eine Idee?

  • Die Vertretungsmacht kann wie gesagt beschränkt werden; Sauter Rn. 234. Wirksamkeit gegenüber Dritten entfaltet sie nur, wenn sie eingetragen ist; Sauter Rn. 235.

    Ja, so ist dies §§ 26 II2, 70 BGB geregelt. Der aufschiebend bedingte Beginn der Vertretungsmacht ist aber keine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht.

  • Durch die vorgesehene Regelung würde die Anmeldebefugnis quasi "konstitutiv" und noch dazu abgekoppelt von der sonstigen Vertretungsmacht.

    Das geht auf keinen Fall! :mad:

  • Warum nicht???

    Der Beginn des Vorstandsamtes kann laut Sauter auf einen bestimmten Zeitpunkt (z.B. 1.1.) gelegt werden, warum also nicht ab Eintragung im VR?
    Außerdem kann die Vertretungsmacht beschränkt und einem anderen übertragen werden. Die Beschränkung liegt hier in der Übertragung der Anmeldebefugnis zur Vorstandsänderung auf den neu gewählten Vorstand. Ja, diese Befugnis ist abgekoppelt.

    Alfred verstehe ich so, dass der aufschiebend bedingte Beginn der Vertretungsmacht geht, jedoch nicht eintragungsfähig ist, da es eben keine Beschränkung des Umfang der Vertretungsmacht ist und nur diese wäre einzutragen.
    Also wäre die Satzung so möglich, der neue Vorstand könnte anmelden, wäre im übrigen erst ab Eintragung vertretungsberechtigt.
    Eine Verlautbarung im VR gibt es nicht.

  • Außerdem kann die Vertretungsmacht ... einem anderen übertragen werden.

    Die Erteilung von Vertretungsmacht an einen anderen nennt sich Vollmacht. Und diese muss der jeweils (noch) aktuelle Vorstand dem jeweils neu gewählten aber noch nicht vertretungsberechtigten Vorstand in öffentlich beglaubigter Form erteilen.

    Damit ist die Regelung so grundsätzlich zulässig. Sie funtkioniert aber nicht so, wie der Verein sich das Vorstellt, dass es einmal in der Satzung steht und dann für immer eine Vollmacht gilt.


    Wenn man jetzt darüber hinaus die Vertretungsmacht des bisherigen Vorstandes beschränkt, dass dieser nicht mehr anmelden kann, ist für jede Anmeldung ein Notvorstand zu bestellen, da diese allein der Vorstand vornehmen kann. Ein gewählter Vorstand kann dies aber nach der Satzung nicht, der Vorstand kann damit auch niemanden mehr dazu bevollmächtigen. Daher muss nun das insoweit nicht an die Satzung gebundene Gericht einen Notvorstand mit unbeschränkter Vertretungsmacht bestellen.

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