Alles anzeigenMuss mein Problem nochmal hochholen.
Der Verein will unbedingt, dass der alte Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstands vertretungsberechtigt bleibt. Nun kann ja der Amtsbeginn auch auf einen späteren Zeitpunkt als die Wahlannahme gelegt werden, Sauter 17. Aufl. Rn. 265.
Jetzt macht der RA des Vereins sinngemäß folgenden Vorschlag:" Die neu gewählten Vorstandsmitglieder sind zur Anmeldung gem. § 67 Abs. 1 BGB vertretungsberechtigt; im übrigen bleibt der bisherige Vorstand bis zur Eintragung der Nachfolger vertretungsberechtigt."
Das ganze soll im VR verlautbart werden.
Man will also aus der deklaratorischen Wirkung der Vorstandseintragung eine konstitutive machen, mit der Ausnahme, dass die Anmeldung dieser Vorstandsänderung bereits vom neuen Vorstand erfolgen darf. Es gab wohl in der Vergangenheit Probleme mit der Vertretung alter/neuer Vorstand.
Seht ihr ein Problem?
Will der RA, dass diese Regelung im Register eingetragen wird?
Wenn ja, dann würde ich das ablehnen.
Es gibt erstens keine gesetzliche Grundlage so etwas einzutragen und zweitens kann ich keine Vorstandsmitglieder eintragen, die noch nicht wirksam ins Amt bestellt sind und drittens ist die Vertretungsbefunis Dritten gegenüber nicht beschränkbar.
Also wenn ich Vorstände eingetragen habe kann nicht bestimmen, dass diese noch nicht vertreten dürfen.
Und wenn der Verein in der Vergangeneit Probleme hatte, dann sollen die das bitte nicht zu unserem Problem machen
Ins Register trage ich nur das ein, was da auch rein gehört.
Die Vereinsmitglieder haben ja immernoch die Möglichkeit abweichenede Vereinbarungen vertraglich festzuhalten.