Amtszeit des Vorstandes; Vertretungsmacht

  • Ein Verein beabsichtigt eine Satzungsänderung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

    Der alte Vorstand soll solange vertretungsberechtigt bleiben, bis der neue im VR eingetragen ist.

    Nun soll in die Satzung weiter aufgenommen werden, dass der neu gewählte Vorstand bevollmächtigt ist, die Anmeldung der Vorstandsänderung beim VR vorzunehmen. Eigentlich müsste das ja noch der alte Vorstand machen. Was, wenn der z.B. verstorben ist? Daher die angedachte Bevollmächtigung bereits in der Satzung.

    Geht das? Im VR geht ja viel, und ich finde kein Argument, warum es abzulehnen wäre. Eine Generalvollmacht sehe ich nicht und anmeldebefugt wären aus meiner Sicht für die Vorstandsänderung der alte oder aber der neue Vorstand.

  • Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen. Da die küftigen Vorstandsmitglieder nicht feststehen, können diese Personen keine Vollmacht erteilen. Weiterhin bedarf die Vollmacht zur Anmeldung der öffentlichen Beglaubigung (Palandt/Heinrichs BGB § 77 Rn. 1).

    Also kurz: Dumme Idee des Vereins.

  • Es soll keine gesonderte Vollmacht ausgestellt werden sondern die Vollmacht soll in der Satzung enthalten sein

    "...Die neu gewählten Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den neu gewählten Vorstand zur Eintragung in VR anzumelden. Anmeldebefugt sind jeweils zwei gemeinsam."

    So, oder so ähnlich will der Verein das formulieren.

  • Die neugewählten Vorstandsmitglieder sind nicht Vorstand bis sie eingetragen sind. Daher sind sie nicht berechtigt, sich selbst im eigenen Namen anzumelden. Ihre Anmeldung muss daher in fremden Namen, und somit in Vollmacht, erfolgen. Aber diese Vollmacht kann eben nicht durch Satzung erteilt werden (s.o).

  • Unabhängig davon müsste dann auch die Satzung öffentlich beglaubigt sein ...
    Hinzu kommt, dass die Anmeldevollmacht immer nur vom (gerade) Anmeldeberechtigten erteilt werden kann. Das ist bei einer solchen Satzung nicht gewährleistet (weil der Vorstand ja immer mal wechselt).

    Wie Alfred schon sagte: Blöde Idee des Vereins

  • Da lese ich hier so und frage mich ob ich irgendetwas falsch verstanden habe....der neue Vorstand ist mi Wahl und Annahme der Wahl Vorstand, auf eine Eintragung im Vereinsregister kommt es, wie bei allen gesetzlichen Vertretern, nicht an. (s.a. Sauter/schweyer/Waldner 18. Aufl. RdNr. 259) Ergo kann (und muss) der neue Vorstand sich auch selbst zum Vereinsregister anmelden. Eintragung s.o. nur deklaratorisch.

  • Da lese ich hier so und frage mich ob ich irgendetwas falsch verstanden habe....der neue Vorstand ist mi Wahl und Annahme der Wahl Vorstand, auf eine Eintragung im Vereinsregister kommt es, wie bei allen gesetzlichen Vertretern, nicht an. (s.a. Sauter/schweyer/Waldner 18. Aufl. RdNr. 259) Ergo kann (und muss) der neue Vorstand sich auch selbst zum Vereinsregister anmelden. Eintragung s.o. nur deklaratorisch.



    :zustimm:

    Bin auch gerade etwas verwirrt :gruebel:

  • Dass der alte VS noch anmelden muss, ist nur bei Satzungsänderungen der Fall, da diese Eintragung konstitutiv ist.
    Der neu bestellte VS meldet sich natürlich selber an. Da ist ggf. etwas durcheinander geraten. Der alte VS kann es nach der Wahl gar nicht mehr.

  • Da lese ich hier so und frage mich ob ich irgendetwas falsch verstanden habe....der neue Vorstand ist mi Wahl und Annahme der Wahl Vorstand, auf eine Eintragung im Vereinsregister kommt es, wie bei allen gesetzlichen Vertretern, nicht an. (s.a. Sauter/schweyer/Waldner 18. Aufl. RdNr. 259) Ergo kann (und muss) der neue Vorstand sich auch selbst zum Vereinsregister anmelden. Eintragung s.o. nur deklaratorisch.



    :zustimm:

    Bin auch gerade etwas verwirrt :gruebel:




    [Blockierte Grafik: http://www.smilie-harvester.de/smilies/Girl-Power/girl84.gif]da bin ich aber froh, das hier jetzt noch zu lesen.
    Vereine laufen bei mir immer nur so nebenbei u.a. weil ich einfach mit meinem anderen Pensum so zugeschüttet bin. Ich bin immer glücklich, wenn keine rechtlichen Probleme auftauchen. Als ich das hier gelesen habe, dachte ich, hast Du das jetzt nie richtig gemacht, da musst Du Dich jetzt, wenn Zeit ist, endlich mal belesen. Aber das erübrigt sich ja jetzt, oder?
    Werde das hier aber weiterverfolgen.

  • Dass der alte VS noch anmelden muss, ist nur bei Satzungsänderungen der Fall, da diese Eintragung konstitutiv ist.
    Der neu bestellte VS meldet sich natürlich selber an. Da ist ggf. etwas durcheinander geraten. Der alte VS kann es nach der Wahl gar nicht mehr.




    Und was ist, wenn in der Mitgliederversammlung sowohl eine Satzungsänderung beschlossen und gleichzeitig ein vollständig neuer Vorstand gewählt wurde? Dann gibt es den alten Vorstand doch gar nicht mehr.

  • Die Eintragung des Vereins hat konstitutive Wirkung. Er erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit . Alle weiteren Eintragungen sind deklaratorisch. Auch die Eintragung des Vorstands hat nur bekundende Wirkung (BayObL, FGPrax. 1996, 232/233).

    Bei der angestrebeten Vollmachtsverankerung innerhlb. der Satzung könnte es sich um eine Anmeldevollmacht handeln:
    Die Gründungssatzung kann einem oder mehreren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern Anmeldevollmacht erteilen.

    Bei Vorstandswechseln während des Anmeldeverfahrens müssen die neuen Voständler die Antragstellung der ausgeschiedenen übernehmen.

  • Die Eintragung des Vereins hat konstitutive Wirkung. Er erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit . Alle weiteren Eintragungen sind deklaratorisch. Auch die Eintragung des Vorstands hat nur bekundende Wirkung (BayObL, FGPrax. 1996, 232/233).



    Aber die Änderung der Satzung ist doch noch nach wie vor konstitutiv...oder? :gruebel:


    Bei der angestrebeten Vollmachtsverankerung innerhlb. der Satzung könnte es sich um eine Anmeldevollmacht handeln:
    Die Gründungssatzung kann einem oder mehreren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern Anmeldevollmacht erteilen.

    Bei Vorstandswechseln während des Anmeldeverfahrens müssen die neuen Voständler die Antragstellung der ausgeschiedenen übernehmen.



    So sehe ich das auch.

  • Betrifft die Satzungsänderung auch den Vorstand, so ist die Anmeldung zum VR von dem nach der alten Satzung gebildeten Vorstand vorzunehmen.
    Der aufgrund der Satzungsänderg. neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig.

    §71 BGB gilt hier voll.

  • Betrifft die Satzungsänderung auch den Vorstand, so ist die Anmeldung zum VR von dem nach der alten Satzung gebildeten Vorstand vorzunehmen.
    Der aufgrund der Satzungsänderg. neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig.

    §71 BGB gilt hier voll.



    Habe ich nicht gewusst geschweige denn gehört. Muss ich mich erst mit beschäftigen, wenn ich diesen Fall mal wieder auf dem Tisch habe. In der Praxis hört sich das aber nach viel Problemen an, denn meistens erfolgt die Änderung zum Vorstand wegen irgendwelcher Streitereien und dann macht der "alte" Vorstand nix mehr.

  • Betrifft die Satzungsänderung auch den Vorstand, so ist die Anmeldung zum VR von dem nach der alten Satzung gebildeten Vorstand vorzunehmen.
    Der aufgrund der Satzungsänderg. neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig.

    §71 BGB gilt hier voll.




    Vereinsrecht ist nicht gerade mein Spezialgebiet, aber ich verstehe § 71 BGB so, dass nur der Vorstand, der bei der Anmeldung auch noch im Amt ist anmelden darf.

    Beispiel:

    Vorstand X und Vorstand Y vertreten den Verein nach der Satzung nur gemeinsam.

    Dann wird Änderung der Satzung beschlossen und zwar, dass jedes Vorstandsmitglied einzeln vertritt.
    Vorstand X und Vorstand Y werden abberufen und Vorstand Z und Vorstand V werden zu neuen Vorstandsmitgliedern bestellt.

    Dann müsste m.E die Satzungsänderung und die Bestellung der neuen Vorstände von den neuen Vorständen Z und V vorgenommen werden, aber dann nach der bisherigen Vertretungsbefugnis, also beide gemeinsam, weil die Änderung der Satzung ja erst mit Eintragung wirksam wird.

    Oder seht ihr das anders?

  • Die Eintragung des Vereins hat konstitutive Wirkung. Er erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit . Alle weiteren Eintragungen sind deklaratorisch. Auch die Eintragung des Vorstands hat nur bekundende Wirkung (BayObL, FGPrax. 1996, 232/233).



    Diese Aussage ist so nicht haltbar. Jede Eintragung einer Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, nicht nur die Ersteintragung des Vereins. Jede Satzungsänderung wird also erst mit Eintragung wirksam.

    Das hat Beate G. berechtigterweise richtig gestellt.

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