Höhe der Sicherheitsleistung

  • Hallo, bin grad verwirrt...
    Tenor lautet:
    Urteil ist gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    Nun ist Pfüb beantragt und Sicherheitsleistung soll vom Gläubiger erbracht werden.
    Brauch ich da 110% von der Gesamtforderung die der Pfüb ausweist (Hauptforderung, Kosten, Zinsen etc) oder lediglich 110% der Hauptforderung die das Urteil ausweist, als Sicherheitsleistung vom Gläubiger?

  • Also ich bin der Meinung, dass du 110 % der Gesamtforderung brauchst. Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung ist ja, dass dem Schuldner im Fall der Fälle keine Nachteile erwachsen und die hättest du ja auch, wenn du nur auf die Hauptforderung abstellst.

    Hat sich auch noch nie ein Gläubiger dagegen beschwert

  • Das sehe ich genauso.

    Die zu vollstreckende Forderung setzt ich ja meist aus Kosten, Zinsen und Hauptsache zusammen, was unterschiedliche Ansprüche darstellt.

    Zur Vermeidung von evtl. Nachteilen für den Schuldner hat der Gläubiger daher SHL aus Gesamtbetrag dieser Ansprüche zu erbringen. Erbringt er nur Teilsicherheit, muss er grundsätzlich nach § 752 ZPO erklären, für welche Forderung er eine Sicherheit in welcher Höhe erbringt, vgl. Zöller, 26. Aufl., Rn 4 zu § 108 und Rn 2 zu § 752 ZPO.

  • Hab das ja auch gelesen, aber bezieht sich das nicht gerade nur auf das Erkenntnisverfahren? Also dass der Richter das im Urteilsausspruch beachten muss und entsprechend danach die Höhe der SL festsetzen muss? Hier hab ich 120 %, er könnte doch aber auch mehr ansetzen, falls dies zur Abdeckung all der Kosten/Zinsen nötig wäre.
    Die Forderung vermehrt sich doch auch täglich aufgrund der anfallenden Zinsen. Dann ist doch quasi eine Sicherheitsleistung nie ganz aktuell?

  • Hm. Hab nämlich jetzt ne Erinnerung bekommen mit der Begründung, der Pfüb hätte nur in Höhe der erbrachten SL (hier nämlich nur in Höhe der Hauptforderung) ergehen dürfen.
    Muss ich dann hinsichtlich des weiteren Betrages, welcher über die erbrachte SL hinausgeht, aufheben?
    Kann der Gläubiger jetzt im Erinnerungsverfahren die restliche SL noch erbringen, so dass der Pfüb aufrechterhalten bleibt?

  • Hallo zusammen. Ich muss mich grade noch mal an das Thema ranhängen. Habe hier folgenden Fall:

    Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Abwendungsbefugnis des Schuldners ist gegeben (110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags).

    Ich habe den PfÜB erlassen, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine Sicherheit geleistet wurde. Nun legt der Schuldnervertreter eine Bescheinigung der HL-Stelle vor.

    Ich bin mir nicht sicher (vorallem, weil auch Schulner- und Gläubigervertrter darüber streiten) in welcher Höhe die Sicherheit nun geleistet werden muss:

    a) nur Hauptforderung
    b) Hauptforderung und Zinsen

    Ich tendiere ja zu a), da mit den 110% die HF und evtl. NF/Zinsen bgedeckt werden sollen, oder?

  • Ich häng mich auch einfach mal hier dran.

    Ich habe einen Antrag auf PfüB vorliegen. Die Forderung besteht aus Hauptforderung, Zinsen ( bereits aufgelaufene sowie laufende Zinsen) sowie Vollstreckungskosten.
    Der Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

    Errechne ich die erforderliche Sicherheitsleistung aus der Gesamtforderung oder nur aus der Hauptforderung? Muss ich der Gesamtforderung auch die RA-Gebühren für diesen PfüB hinzurechnen? Was ist dann mit den laufenden Zinsen? Können die dann überhaupt geltend gemacht werden?

    Ich habe da leider im Zöller nichts passendes gefunden...

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