RSB-Phase und Kontopfändung

  • Habe jetzt folgenden Fall:

    Die Schuldnerin befindet sich in der RSB-Phase. Es existieren jedoch noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die vor Inso-Eröffnung zugestellt wurden (Kontopfändung).

    Jetzt wurde eine Überweisung von ihrem Sohn (Kostgeld) auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Die Bank will nicht auszahlen.
    Die Schuldnerin will sich auf § 294 InsO berufen und Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
    Desweiteren wird sie wohl bald einen Job beginnen und fragt nach, was mit dem Lohn geschieht, der ihrem Konto gutgeschrieben wird.

    Wer kann mir schnell helfen?

  • Wann sind den die PfÜb an die Bank zugestellt worden? Evtl. lässt sich die Rückschlagsperre zücken, bei IK iVm § 312. Dann könnte man nach Antrag gerichtlich feststellen: Pfändung erledigt.

    Wenn die Pfändungen aber vorher wirksam wurden, dann hat der Pfändungsgläubiger wohl ein Absonderungsrecht. Dieses wurde dann von der Insolvenz nicht berührt und wird dann auch von der RSB nicht betroffen. § 294 greift meiner Ansicht nach nicht. Wenn die Zwangsvollstreckung nicht unter § 88 fällt dann besteht wohl ein Absonderungsrecht. Demnach wäre das Kostgeld, da nicht laufendes Einkommen der Schuldnerin, weg. Wegen dem Arbeitseinkommen ist diese, wohl gemerkt und nochmal wiederholt: bei wirksamer Pfändung und bestehendem Absonderungsrecht, auf § 850k und Vollstreckungsgericht zu verweisen. Auf dem Konto können ja nur die unpfändbaren Anteile ihres Einkommens eingehen, da die pfändbaren aufgrund Abtretung ja wohl hoffentlich durch den Arbeitgeber direkt an den TH abgeführt werden.

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