Miteigentum des Ehegatten Bodenreform

  • § 39 GBO. Easy. Voreintragung fehlt, sowohl wenn der Ehegatte nicht berücksichtigt wurde als auch wenn der Eigentümer nicht richtig eingetragen wurde.

    Bei dem Mangel von Bruchteilen berichtige ich allerdings amtswegig, wenn Folgeanträge vorliegen. Nicht sauber, ich weiß.

    Amtswiderspruch würde ich vermeiden, solange es möglich erscheint, einen Berichtigungsantrag des Egters zu bekommen. Da sitzt Böhringer-Lehrgang: "Lieber hacken Sie sich einen Finger ab, als einen Amtswiderspruch einzutragen. Das lässt sich anders lösen!"

  • Bei dem Mangel von Bruchteilen berichtige ich allerdings amtswegig, wenn Folgeanträge vorliegen. Nicht sauber, ich weiß;. Amtswiderspruch würde ich vermeiden, solange es möglich erscheint, einen Berichtigungsantrag des Egters zu bekommen. Da sitzt Böhringer-Lehrgang: "Lieber hacken Sie sich einen Finger ab, als einen Amtswiderspruch einzutragen. Das lässt sich anders lösen";

    Würd ich ja auch so machen. Das Grundbuch muss ja richtiggestellt werden. Und die Betroffenen haben oftmals nicht mal ein Interesse daran, dass Bruchteile eingetragen werden, weil bei Verfügungen dann ja aufgelassen werden muss und nicht nur erbteilsübertragen! Aber ist es so richtig?

    2 Mal editiert, zuletzt von Mindermeinung (26. Juni 2013 um 07:43)

  • a) ohne zu berücksichtigen, dass Bruchteile einzutragen gewesen wären oder /manchmal auch und
    b) ohne das kraft Gesetzes entstehende Miteigentum des Ehepartners zu berücksichtigen.

    Kann ich das, wenn es mir bei beantragten Folgeeintragungen auffällt,

    Wenn du Folgeaträge hast, würde ich die Beteiligten darauf hinweisen, dass das GB unrichtig ist, der Notar wird dann (sicherlich, jedenfalls ist es bei meinen GBs so) den Berichtigungsantrag namens der Beteiligten stellen. Es sei denn, er hat im Fall a) eine Erbteilsübertragung beurkundet... :flucht:

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Der eingetragene Alleineigentümer des Bodenreformlandes ist 1964 gestorben. Bis zu diesem Tag war er verheiratet und die Ehefrau hat auch den 22.07.1992 erlebt.
    Nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Ziff 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 EGBGB ist Miteigentum des Ehegatten entstanden (maßgeblicher Zeitpunkt für den Bestand der Ehe ist der Tod des Eigentümers).
    Ich habe aber noch wage folgende Meinung in Erinnerung : Da es sich bei dieser Aufteilung des Bodenreformlandes um eine gesetzliche Zuweisung von Eigentum handelt, muss die Person das Inkrafttreten des Gesetzes erlebt haben. Mein Eigentümer ist schon 1964 verstorben, also kein Ehegattenmiteigentum ???

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Der eingetragene Alleineigentümer des Bodenreformlandes ist 1964 Ich habe aber noch wage folgende Meinung in Erinnerung : Da es sich bei dieser Aufteilung des Bodenreformlandes um eine gesetzliche Zuweisung von Eigentum handelt, muss die Person das Inkrafttreten des Gesetzes erlebt haben. Mein Eigentümer ist schon 1964 verstorben, also kein Ehegattenmiteigentum ???

    Normalerweise hätte eine neue Zuteilung erfolgen müssen, da der Boden nur "Arbeitsmittel" war, kein Volleigentum. Wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer vor dem 16.03.1990 verstorben ist, so werden die Personen Eigentümer, die am 22.07.1992 die tatsächlichen Erben sind und zwar zu Bruchteilen.

  • Sorry, aber ich muss einfach noch mal nachhaken.

    Ich habe mich jetzt mit dem Güterstand beschäftigt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass erst mit Wirkung ab 1.04.1966 durch das DDR-FGB der gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft eingeführt wurde. Davor galt der Güterstand der Gütertrennung. Da mein Bodenreformeigentümer schon 1964 gestorben ist, sind die Vorraussetzungen des Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, nämlich dass die Ehe vor dem Beitritt dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- ind Vermögensgemeinschhaft des FGB-DDR unterlag, nicht gegeben.

    Fazit: kein Miteigentum des Ehegatten (wie vom beantragenden Notar vehement behauptet). Richtig ???

  • Habe hier auch so ne Sache.

    Bodenreformland wurde 1956 A zugesprochen und so auch im Grundbuch vermerkt. Ehefrau ist 1968 vorverstorben.
    A heiratet erneut und stirbt 1984. 2. Ehefrau stirbt 2011.

    Jetzt will mir der Notar einreden Bodenreformland ist hier nicht zu beachten, da Ehefrau vor 1990 verstorben.
    Aber für die 2. Ehefrau sind doch meiner Meinung nach alle Voraussetzungen für eine GBB gemäß Art. 233 §§ 11 ff EGBGB gegeben.
    Oder habe ich hier was übersehen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person (Eigentümer) in dem maßgeblichen Zeitpunkt (Tod des Eigentümers) verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat.

    M.E. liegen die Vorraussetzungen vor.

  • Für mich ist die Falllage auch eindeutig, nur der Notar schreibt halt ausdrücklich keine GBB wegen Bodenreform.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich habe folgendes Bodenreform-Problem:
    Der Ehemann überträgt in einem Schenkungsvertrag an die Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil. Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung.
    Nun handelt es sich bei dem Grundstück um Bodenreformland. Eine Nachfrage beim Notar ergab, dass die Eheleute seit 1984 verheiratet sind, so dass Art. 233 § 11 V EGBGB zum tragen kommt. Es besteht schon von Gesetzes wegen Miteigentum des Ehegatten, so dass die rechtsgeschäftliche Übertragung des hälftigen Anteils unnötig war. Was nun ? Antrag zurückweisen ? Der Notar hat auf meinen Hinweis lediglich das Heiratsdatum mitgeteilt, aber kein Wort zu seinem Antrag verloren ?!

  • Ich habe folgendes Bodenreform-Problem:
    Der Ehemann überträgt in einem Schenkungsvertrag an die Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil. Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung.
    Nun handelt es sich bei dem Grundstück um Bodenreformland. Eine Nachfrage beim Notar ergab, dass die Eheleute seit 1984 verheiratet sind, so dass Art. 233 § 11 V EGBGB zum tragen kommt. Es besteht schon von Gesetzes wegen Miteigentum des Ehegatten, so dass die rechtsgeschäftliche Übertragung des hälftigen Anteils unnötig war. Was nun ? Antrag zurückweisen ? Der Notar hat auf meinen Hinweis lediglich das Heiratsdatum mitgeteilt, aber kein Wort zu seinem Antrag verloren ?!

    Vielleicht soll die Frau Alleineigentümerin werden ?

  • Nein, die beiden sollen nach Übertragung Miteigentümer je zur Hälfte sein.

    Ist die Auflassung bedingt? Ist der Eintragungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass jeder Ehegatte nur hälftiger Miteigentümer sein soll? Dann weise den Antrag mit ausführlicher Begründung zurück. Wenn nicht, dann gratuliere ich der Ehefrau zum Alleineigentum.

  • Ich habe folgenden Fall:
    A ist im Grundbuch eingetragen. Es handelt sich um Bodenreformland. A war in einziger Ehe mit B verheiratet. Für B war es die 2. Ehe, der erste Ehemann ist 1983 verstorben. Wann die Ehe zwischen A und B geschlossen wurde ist aus dem Testament nicht ersichtlich. Erbschein wurde erteilt.
    A ist verstorben 2019.
    Laut Erbschein ist B Vorerbin nicht befreit. Nacherbfolge tritt mit dem Tod ein. Nacherben sind die Kinder.

    Muss ich jetzt ermitteln, wann die Ehe Zwischen A und B geschlossen wurde?

    wenn ja bzw. die Ehe vor 1990 geschlossen wurde,greift dann die Vor- und Nacherbfolge? Trage ich dann B als Eigentümerin ein und den Nacherbenvermerk nur bzgl. eines 1/2 Anteils, da ja B gem. Art 233 § 11 V EGBGB Eigentümerin zu 1/2 kraft Gesetzes geworden ist?

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