Unterschriftsbeglaubigung durch schweizer Stadtkanzlei

  • Hallo,

    ich habe hier Unterschriftsbeglaubigung durch eine schweizer Stadtkanzlei.
    Diese hat die Unterschrift amtlich beglaubigt. Kann jemand sagen, ob dies genügt oder ob die amtliche Beglaubigung in der Schweiz mit unserer amtlichen Beglaubigung vergleichbar ist und damit nicht genügt.
    Weiterhin dürfte ein doch zumindest noch eine Apostille nötig sein.

    Gruß
    Ron

  • Hallo,

    damit komme ich nicht ganz weiter. Eine Apostille scheint notwendig zu sein, aber ich bin mir nicht sicher, ob die amtliche Beglaubigung der Schweizer Stadt einer deutschen öffentlichen Beglaubigung ebenbürtig ist.

    Gruß
    Ron

  • Nach Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann die Zuständigkeit für Beurkundungen (Beglaubigungen) offenbar jeder Kanton selbst regeln. Grds. gibt es in der Schweiz auch Gemeindeangestellte (= gemeindliche Notare), die für Beglaubigungen zuständig sind. Wegen des Erfahrungssatzes, daß ausländische Urkunden nicht kompetenzwidrig aufgenommen wurden (Demharter § 29 Rn. 51), würde ich mir allerdings keine grauen Haare wachsen lassen, wenn nicht sonst ein Anlaß für Zweifel besteht. Dann bliebe statt der Apostille nur die Legalisation im weiteren Sinne.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (5. Februar 2009 um 09:05) aus folgendem Grund: Ergänzt ("im weiteren Sinne")

  • Eine Apostille brauchst Du sowieso.

    Nachdem die Apostille an die Stelle der Legalisation tritt und eine Legalisation nur bei öffentlichen Urkunden erfolgen darf (§ 13 Abs. 1 KonsG) und dies folgerichtig auch für die Apostille gilt (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl. 1965 II 876), würde ich sodann bei ihrem Vorliegen von einer öffentlichen Urkunde ausgehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach meiner Kenntnis braucht es bei schweizer Unterschriftbeglaubigungen weder Legalisation noch Apostille.

    Siehe hier und hier.

    Desweiteren:

    Zitat

    3. Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Verträge geschlossen, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen; von den Gerichten und Behörden dieser Staaten kann, wenn sie Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind, die Apostille nicht verlangt werden. Bilaterale Befreiungsregelungen gehen dem multilateralen Haager Apostille-Übereinkommen vor. Ist vorgesehen, daß Urkunden bei Verwendung in einem anderen Staat legalisiert sein müssen oder daß sie einer besonderen Beglaubigung oder Bescheinigung bedürfen, die formstrenger sind als die Apostille, so bedarf es nur Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist.



    Quelle.

    Ich gehe mal davon aus, dass jedes Bundesland eine Entsprechende Vorschrift hat.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Jedes dieser bilateralen Abkommen ist anders. Beim deutsch-schweizerischen Abkommen sind nur die Urkunden der Gerichte sowie der höheren und obersten Landesbehörden ausgenommen. Dass ein solcher Fall hier vorläge, kann ich nicht erkennen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich müsste das Thema nochmals hochholen.

    Ich habe eine amtliche Beglaubigung einer Unterschift vorliegen. Die Beglaubigung wurde durch ein Notariat im Kanton Zürich durchgeführt. Ich brauch doch dann trotzdem eine Apostille, oder?!

  • Das Erfordernis der Apostille betrifft nach der Fußnote 12 zu den Arbeitshilfen-IPR beim DNotI

    http://www.dnoti.de/DOC/2007/2000.doc

    nur notarielle Urkunden.

    Für die (deutschen und schweizerischen Verwaltungs-) Behörden gilt der deutsch-schweizerische Beglaubigungsvertrag vom 14.02.1907, RGBl. S.411). Zu diesem Vertrag gibt es eine Bekanntmachung vom 11.12.1997, BGBl. II 1998, 71, mit einem Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiet des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen.

    Für die Schweiz sind die Befugnisse der betreffenenden Behörden im EGZGB geregelt. S. z. B. unter:

    http://www.sz.ch/documents/210_1001214320123607.pdf

    (s. dort § 10 = Beurkundungen, § 11 amtliche Beglaubigungen, § 12 Beglaubigungen)

    Wer z. B. im Kanton Schwyz Urkundsperson ist, kann auf der Homepage des Kantons Schwyz unter:

    http://www.kgsz.urkundspersonen.html

    online abgerufen werdewn.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dass bedeutet, dass ich

    1. schaue, ob es sich nur um eine Beglaubigung handelt (dann keine Apostille)
    2. prüfe, ob entsprechend den Schweizer Gesetzen es sich um eine öffentliche Beglaubigung handelt ?
  • Für St. Gallen liegt mir ein Schreiben der Staatskanzlei des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, vom 31.03.1998 vor (Telefon seinerzeit: (Auslandsvorwahl: 0041) 071 229 32 60; Fax.: 071 229 39 55), wonach es im Kanton St. Gallen keine Notariate gibt. Deren Funktion werde von verschiedenen Verwaltungsbehörden bzw. von Rechtsanwälten wahrgenommen.

    Wenn Du also eine Unterschriftsbeglaubigung von einem Schweizer Rechtsanwalt hast, dann kann nichts anderes gelten, als wenn Du eine Unterschriftsbeglaubigung von einem Schweizer Notar hättest.

    Da das Beglaubigungsabkommen mit der Schweiz nicht für notarielle Urkunden gilt

    (s. Fußnote 12 zu den Arbeitshilfen-IPR beim DNotI

    http://www.dnoti.de/DOC/2007/2000.doc ),

    benötigst Du mithin eine Apostille.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich schließe mich mal hier an:

    Mir wird vorgelegt eine "amtliche Bestätigung" des Departement Bau und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Handelsregister, in der es heißt: "Die unterzeichnete öffentliche Urkundsperson von Appenzell Ausserrhoden, XY, Handelsregisterführer-Stellvertreter des Kantons Appenzell Ausserrhoden, bestätigt hiermit, dass folgende Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht im Handelsregister von Appenzell Ausserrhoden eingetragen ist: [folgt Firma, Register-Nr., Adresse]. Als Präsident des Verwaltungsrates* mit Einzelunterschrift ist XY eingetragen." Ort, Datum, Unterschrift. Zu dem Sternchen heißt es auf dem Dokument unten: "Die Funktion 'Präsident' bei einer Aktiengesellschaft bedeutet nach Amtspraxis 'Präsident des Verwaltungsrates'."

    Meine Fragen:

    1. Wird hierfür eine Apostille benötigt? (In der weiter oben zitierten Übersicht ist als hiervon befreite Schweizer Behörde für diesen Kanton nur die Kantonskanzlei benannt.)
    2. Würde Euch diese Bestätigung inhaltlich als Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis ausreichen?

  • Jeweils ja.

    Nach Art. 2 Nr. 1 d des Beurkundungsgesetzes vom 26.10.2009 (Stand 01.02.2010) des Kantonsrats von Appenzell Ausserrhoden
    http://www.bgs.ar.ch/app/de/texts_of_law/211.2
    sind die Handelsregisterführerin oder der Handelregisterführer öffentliche Urkundspersonen. Nach Art. 3 Nr: 2 des Gesetzes sind die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer für öffentliche Beurkundungen auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig. Kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist das Departement Bau und Volkswirtschaft (s. Art. 2 der Verordnung über das Handelsregister vom 27. April 1998 (Stand 1. Januar 2016)
    http://www.lexfind.ch/dta/21826/2/223.1.pdf
    Das Handelsregister wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Handelsregister geführt; siehe:
    https://www.ar.ch/verwaltung/dep…chtsgrundlagen/

    Und eine Bescheinigung dieser Stelle liegt Dir ja vor. Es handelt sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde für die der deutsch-schweizerische Beglaubigungsvertrag vom 14.02.1907, RGBl. S.411 gilt.


    Und wenn bestätigt wird, dass jemand als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen ist, dann kommt demjenigen die Einzelvertretungsbefugnis zu.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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