Nachweis Rechtsnachfolge

  • Auf Gläubigerseite ist Rechtsnachfolge aufgrund formwechselnder Umwandlung anschließender Anwachsung eingetreten. Für die Erteilung einer Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO reicht der RA eine anwaltlich beglaubigte Abschrift des amtlichen (beglaubigten) HR-Auszugs vor.

    M.E. reicht die Beglaubigung durch den RA für die Form des § 727 ZPO nicht aus. Ich will den beglaubigten HR-Auszug des Registergerichts. Lieg ich falsch?? Wie seht ihr das?

    RA verweist auf Musielak-Lackmann, § 727 Rn. 4 iVm § 726 Rn 5. Leider haben wir hier den Komm. nicht.

  • Auf Gläubigerseite ist Rechtsnachfolge aufgrund formwechselnder Umwandlung anschließender Anwachsung eingetreten.



    Für was will der Gläubiger hier genau eine Rechtsnachfolgeklausel? Ein Formwechsel stellt keine Rechtsnachfolge dar, da der Rechtsträger nur seine Rechtsform ändert (§§ 190 I UmwG, 202 I Nr. 1 UmwG).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ansonsten sollte man in Zeiten der Onlineregistereinsicht (wenn bei euch möglich) evtl. halt selber schnell nachgucken und schon ist eine Rechtsnachfolge Gerichtsbekannt.

  • Auf Gläubigerseite ist Rechtsnachfolge aufgrund formwechselnder Umwandlung anschließender Anwachsung eingetreten.



    Für was will der Gläubiger hier genau eine Rechtsnachfolgeklausel? Ein Formwechsel stellt keine Rechtsnachfolge dar, da der Rechtsträger nur seine Rechtsform ändert (§§ 190 I UmwG, 202 I Nr. 1 UmwG).




    Aber die spätere Anwachsung des Vermögens der Gläubigerin auf die pers.haft. Ges. stellt eine Gesamtrechtsnachfolge dar.

    @juergen: leider haben wir hier keine solche Zugriffsmöglichkeit:(

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