weitere vollstreckbare Ausfertigung-Zahlungen

  • Hallo,

    wie verfahrt ihr, wenn euch der Antragsteller bei Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels eine Forderungsaufstellung mitübersendet, die Zahlungen des Antragsgegners auf die Titelforderung ausweist? Die Zahlungen werden -wie immer- in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung verrechnet. Ich kann dann doch gar nicht genau feststellen, in welcher Höhe der Titel noch vollstreckbar ist.

    Wie beschränkt man nun die zweite vollstreckbare Ausfertigung, so dass es für den Gerichtsvollzieher und den Antragsgegner verständlich ist?

    Gruß Tassilo

  • Ich würde vermutlich keinerlei Beschränkung in die Klausel aufnehmen. Bei der Vollstreckung aus denm Titel muss der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan sowieso eine aktuelle Forderungsaufstellung vorlegen.
    Es wäre natürlich auch möglich, die Forderungsaufstellung mit dem Vollstreckungstitel zwischen Entscheidung und Klausel zu verbinden - ist aber m.E. nicht notwendig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich würde schon dazu tendieren, die weitere vollstreckbare Ausfertigung ausdrücklich auf die Restbeträge zu beschränken. Aus einer vernünftigen Forderungsaufstellung dürfte das auch herauszulesen sein.....

  • Mach ich nie, da die Zahlung ein vollstreckungshindernis gem. §§ 775 f ZPO darstellt und im Klauselverfahren nicht zu prüfen ist.

    Daraus schließe ich messerscharf, dass mich eventuelle Zahlungen, auch wenn sie zugestanden werden, nicht interessieren.

  • Es wäre sicherlich kein Fehler, nur eine beschränkte Klausel zu erteilen. Man könnte argumentieren, dass aufgrund der vorgelegten Forderungsaufstellung eine entsprechende konkludente Einschränkung des Antrags vorliegt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hab ich mal so bei einer Rechtsnachfolgeklausel gemacht. Klausel auf Restbetrag beschränkt - RM bekommen - nicht abgeholfen - OLG vorgelegt - aufgehoben worden. Grund: das wäre eine materiell-rechtliche Prüfung, die ich nicht zu machen hätte. Der Schuldner hat genügend Mittel eine überzogene Vollstreckung abzuwehren.

  • Hab ich mal so bei einer Rechtsnachfolgeklausel gemacht. Klausel auf Restbetrag beschränkt - RM bekommen - nicht abgeholfen - OLG vorgelegt - aufgehoben worden. Grund: das wäre eine materiell-rechtliche Prüfung, die ich nicht zu machen hätte. Der Schuldner hat genügend Mittel eine überzogene Vollstreckung abzuwehren.



    Bei uns wars mal genau umgekehrt.
    Gläubiger wollte auf Betrag beschränkt haben, haben wir nicht gemacht, Rechtsmittel und LG hat dem Gläubiger Recht gegeben.

  • Ich habe hier einen Antrag nach § 733 ZPO wegen eines Versäumnisurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegen, da die ersten vollstreckbaren Ausfertigungen versehentlich vernichtet worden sind. Die vom Antragsteller beigefügte Forderungsaufstellung weist Zahlungen aus, welche er auf die Kosten und Zinsen gem. KFB verrechnet hat, mit der Folge, dass nur noch die Hauptforderung laut Versäumnisurteil zu zahlen ist.


    Der Antragsteller möchte auch die vollstreckbare des Kostenfestsetzungsbeschlusses insbesondere deshalb, um einem Gerichtsvollzieher darlegen zu können, dass etwaige Zahlungen nicht zum Erlöschen der Hauptforderung gem. VU geführt haben, sondern auf die Kostenforderung laut KFB verrechnet worden sind (§ 775 Nr. 5 ZPO).

    Ich würde hier (ausnahmsweise) den Antrag nach § 733 ZPO in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisen. Was sagt ihr?

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