Wieviele Mitteilungen nach § 55 GBO an Notar?

  • Ich dachte immer, die Übersendung von Mitteilungen an den nach § 15 GBO beantragenden Notar in entsprechender Zahl sei eine Goodwillaktion der Grundbuchämter. Da liege ich wohl falsch, wenn ich Böhringer Rpfleger 05, 225, 237 so lese. Verschiedene Bundesländer haben dies per Verwaltungsanordnung geregelt. Was es nicht alles gibt.

    Näheres in einem Gutachten des Deutschen Notar-Instituts (DNotI 2003, 171)

    Ich versende nur eine einzige Mitteilung an den Notar und nur an diesen. Nur ggf. die Altgläubiger bekommen eine Mitteilung extra.

    Wie handhabt Ihr das?

  • Nicht so!

    Wir versenden eine "eigene" Mitteilung an den Notar und zusätzlich für jeden am Verfahren Beteiligten, der durch den Notar vertreten war (also z.B. alten u. neuen Eigentümer, Bank wegen Haftentlassung oder Löschung usw.) nochmals je eine, die der Notar dann (vermutlich) weiter leitet.

    Mittelbar Beteiligte, die im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sind (also über den Notar keine Urkunden/Erklärungen abgegeben haben), erhalten die Mitteilung direkt (z.B. Berechtigte, deren Recht bestehen bleibt, bei Eigentumsänderung). Ebenso natürlich andere Behörden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir (Hessen) machen es auch wie von Ulf geschildert.


    Also alle Vertretenen in dieser Anzahl an Notar, den Rest direkt.

    Nur eine an den Notar, damit dieser sie kopieren kann ist irgendwie nicht nett, finde ich.

    Allerdings bin ich auch der Meinung daß die Eintragungsmitteilungen mehr so eine Zumutung sind für jemand der sich nicht mim Grundbuch auskennt.

    Ich plädiere für das standardmäßige Versenden von Auszügen an Notar oder Antragsteller. Habe mich da aber noch nicht durchgesetzt...und "Angst" vorm Revisor.grins

    Daher die ulfsche Variante

  • § 55 wendet sich an das GBA als pflichtenadressat, das gericht hat bekanntzumachen. das ist ja im grundsatz auch unstrittig. da das gesetz selbst zwischen zu benachrichtigendem notar und den übrigen beteiligten differenziert, erscheint die rechtsprechung, die den notar in die pflicht nehmen will, an den haaren herbeigezogen.

    da § 55 GBO natürlich nur pflichten des GBA und nicht des Notars zum inhalt hat, bemüht man die krücke des § 15 GBO, wonach in diesem rahmen auch empfangsbevollmächtigung (und -pflicht??) bestehen soll. kommt mir schon komisch vor, dass eine gesetzliche vollmachtsvermutung eine empfangs- und weiterleitungsverpflichtung beinhalten soll. da krieg ich rechtsdogmatisch die brücke nicht hin.

    zudem ist der kreis der gem. § 15 GBO von notar vertretenen häufig viel kleiner als der kreis der nach § 55 GBO zu benachrichtigenden beteiligten, so dass selbst nach dieser rechtsprechung schon deshalb gar nicht alles an den notar gehen kann.

    insgesamt eine lächerliche, entgegen dem gesetzeswortlaut gezüchtete "der staat will porto sparen" - rechtsprechung.

    die praxis sieht häufig so aus: irgendein mandant kommt mit bewilligung für irgendwas und lässt unterschrift beglaubigen und durch notar einreichen. da benachrichtigt der notar natürlich niemanden von der eintragung als den einzigen der beteiligten, den er kennt, also den auftraggeber. die anderen kennt er nicht, hätte auch gar keine adressen parat.

    und dass der notar aus seiner ggf. nur 10 euros betragenden beglaubigungsgebühr die portokosten á 55 cent pro brief zahlt, ist schon wirtschaftlich untragbar.

  • oLs Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Auch wir handhaben die Mitteilungsversendung so wie sie von ULF dargelegt worden ist.

    Gruß

    HuBo

  • Nur als Nachtrag: Die sonstigen Mitteilungen an Behörden etc. verfüge ich natürlich auch :) .

    Ich sehe die Sache gerichtsegoistisch. Solange ich mit der Mitteilung an den Notar meiner Mitteilungspflicht ausreichend nachkomme, muss ich den Geschäftsstellen keine unnötige Mehrarbeit machen. Wenn Hamburg eine solche Bestimmung treffen sollte oder sich die Rechtsprechung ändert, kann ich immer noch umschwenken.

  • Zitat von Kai

    Solange ich mit der Mitteilung an den Notar meiner Mitteilungspflicht ausreichend nachkomme...




    bedenke aber, dass du so allenfalls der mitteilungspflicht an die gem. § 15 GBO vertretenen damit nachkommst. also nur unmittelbar begünstigter und betroffener. rest nicht.

  • Ich halte es so:

    Wenn ich vom Gericht eine Eintragungsmitteilung erhalte, reiche ich diese an die Beteiligten weiter, für die der Notar nach § 15 GBO gegenüber dem Grundbuchamt aufgetreten ist.

    Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist dies der Besteller sowie die Gläubigerbank wobei ich von einer Versendung an die Gläubigerbank absehe, wenn der im Regelfall zur Erteilung beantragte Grundbuchauszug nicht beigefügt ist, da ich dann davon ausgehe, dass das Grundbuchamt eine direkte Versendung an die Gläubigerbank vorgenommen hat.

    Bei der Löschung von eingetragenen Belastungen wird ein Notar nur für einen Eigentümer tätig, nicht jedoch für sonstige am Grundbuch beteiligte. Somit erhält auch nur der Eigentümer die Eintragungsmitteilung.

    Bei Eigentumsumschreibungen informiere ich - reiner Service - die kaufpreisfinanzierende Gläubigerin, sofern vor erfolgter Eigentumsumschreibung die Eintragung entsprechender Grundpfandrechte erfolgt, da meine Erfahrung zeigt, dass diese Gläubiger vom Gericht nicht über die nachträgliche Eigentumsumschreibung informiert werden.

    Wenn ich die Beteiligten, für die ich nach § 15 GBO tätig geworden bin, informiert habe, ist damit der Rechtsprechung genüge getan.

    Weitere Versendungen nehme ich nicht vor. Hier bin ich nicht weniger egoistisch als das Gericht. Die Gerichte können einen Notar nicht zwingen, weitere am Grundbuch Beteiligte zu informieren. Die Rechtsprechung ist schon weit hergeholt, dass Notare verpflichtet sein sollen, Beteiligte, für die der Notar nach § 15 GBO tätig geworden ist, über erfolgte Eintragungen zu informieren.

    Hier handelt es sich um rein fiskalische Rechtsentscheidungen. Ich bin nicht bereit, dem Staat seine weitere Verantwortung für die Übersendung von Eintragungsmitteilungen ohne entsprechende Rechtsgrundlage abzunehmen.

  • @joachim

    so handhabe ich das im großen und ganzen auch.

    letztlich bekam ich nach einer eigentumsumschreibung eintragungsnachrichten für irgendwelche berechtigten von altrechten in abt. II - die gingen gleich ins recycling. ebenso die nachrichten für von uns nicht vertretene beteiligte, denn im gegensatz zum GBA sind wir fremden grundbuchbeteiligten gegenüber zu gar nix verpflichtet.

    meines erachtens bekommt das gericht ja grade dafür die gerichtskosten, um das hauptgeschäft einschließlich der nebenpflichten durchzuführen.

  • Hier muss ich, obgleich "contra fisco", oL zustimmen. Wir sind ein "Monopolbetrieb" und unsere "Kundschaft" kann nicht zur preisgünstigeren oder in welcher Weise auch immer vorteilhafteren Konkurrenz abwandern. Schon aus diesem Grunde besteht m.E., losgelöst von aller kleinkrämerischen Rechtsprechung, eine Verpflichtung zur Serviceleistung.

    Gruß

    HuBo

  • Bei uns wird das so gehandhabt, wie von Kai ganz oben beschrieben: Mitteilung an den beantragenden Notar, ggf. Altgläubiger und natürlich Behörden.
    Diese Vorgehensweise ist meines Wissens seit mindestens 15 Jahren (bei uns) gängige Praxis. Bei keiner Geschäftsprüfung hat es geheißen, wir müßten das ändern.

    Gruß
    Bine

  • Hallo!

    Im hiesigen mittelhessischen Raum ist es bei den Grundbuchämtern üblich, daß der Notar lediglich eine einzige Eintragungsmitteilung bekommt und er dann gehalten ist, diese zu kopieren und die Beteiligten zu informieren.

    Ich halte es seit Jahren so, daß ich gleichzeitig mit dem Antrag auf Wahrung der Urkunde bitte, nach Vollzug einen auf den neustenen Stand gebrachten Grundbuchauszug auf Kosten des Eigentümers/Kostenschuldners zu übersenden. Hiervon bekommen die Beteiligten dann Abschriften mit der endgültigen Vollzugsmeldung. Das ist eine "saubere Sache" und alle Beteiligten sind zufrieden.


    Gruß HansD

  • Ich verstehe die Diskussion nicht. § 55 Abs. 1 GBO bestimmt, dass jede Eintragung im Grundbuch "dem den Antrag unterzeichnenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie ...." bekannt gemacht werden soll.

    § 55 Abs. 1 GBO spricht also von dem den Antrag unterzeichnenden Notar und stellt nicht auf eine Bevollmächtigung nach § 15 GBO ab, folglich kann diese "Krücke" auch nicht herangezogen werden.

    Eine andere, als die ausdrücklich in § 55 Abs. 1 GBO vorgenommene Handlungsweise ist m. E. absolut fehlerhaft.

    Das Rechtsfachwirt-Forum

  • Aus OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2004, Az: 20 W 53/04

    Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Fall einer Antragstellung nach § 15 GBO die in § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht allein an den Notar erfolgen muss und eine Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Eintragungsmitteilung nicht wirksam erfolgen kann (BayObLGZ 1988, 307, 310; OLG Köln Rpfleger 2001, 123; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; Thüringer Oberlandesgericht FGPrax 2002, 150, 151; Meincke in Bauer/von Oefele: GBO, § 55 Rdnr. 6; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 187; Meikel/Morvilius: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 55, Rdnr. 26; anderer Auffassung Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 16 Rdnr. 39; Wilke in Bauer/von Oefele: GBO, § 15, Rdnr. 40). Demharter (GBO, 24. Aufl., § 15, Rdnr. 3, § 55, Rdnr. 10) hält zwar eine teilweise Beschränkung der gesetzlich vermuteten Vollmacht für zulässig. Wenn der Notar jedoch von der Vollmacht Gebrauch gemacht und einen Eintragungsantrag gestellt habe, sei die Eintragung jedoch auch dann nur ihm bekannt zu machen, wenn er und der Antragsteller eine Benachrichtigung nur des Antragstellers wünschten


    Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an.


    Die von der weiteren Beschwerde dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

    Die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO betrifft dem Wortlaut nach zwar nur die Stellung des Eintragungsantrags. Nach einhelliger Auffassung sind bei Antragstellung nach § 15 GBO aber auch die auf den Antrag ergehenden Entscheidungen dem Notar bekannt zu machen, eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam (Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 19 m. w. H.; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 186; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 15, Rdnr. 38). Auch kann der Notar gegen diese und in engem sachlichen Zusammenhang mit ihr erlassenen Entscheidungen für die Beteiligten ohne den Nachweis der ausdrücklichen Bevollmächtigung Beschwerde einlegen (Wilke, aaO., Rdnr. 42; Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 20; Schönke/Schröder, aaO., Rdnr. 189) - und zwar auch für einen Antragsberechtigten, in dessen Namen er nicht den Eintragungsantrag gestellt hat -. Daraus ist jedoch nach Auffassung des Senats zu schließen, dass die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO für das gesamte Eintragungsverfahren gilt und deshalb eine Vergleichbarkeit mit der Prozessvollmacht nach den §§ 81, 82 ZPO besteht, die im Außenverhältnis grundsätzlich nicht beschränkbar ist.

    Die weitere Beschwerde stellt diese Vergleichbarkeit in Abrede im Hinblick darauf, dass bei der Antragstellung im Grundbuchverfahren kein Notar eingeschaltet werden muss, also allenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Prozessvollmacht im Parteiprozess bestehe. Nach § 83 Abs. 2 ZPO kann im Parteiprozess zwar eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, auch dort können jedoch nicht einzelne Handlungen negativ aus einem größeren Vollmachtsumfang ausgenommen werden.


    Dieses Ziel wird jedoch mit der Beschränkung der Empfangsvollmacht des Notars im vorliegenden Fall verfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Antragstellung auf der Grundlage einer dem Notar ausdrücklich erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht beruhen würde, im hier vorliegenden Fall ist ausdrücklich Antragstellung gemäß § 15 GBO erfolgt.

  • Kai

    ok - du kannst dich auf rechtsprechung stützen und machst davon gebrauch, weil es einen praktischen nutzen für dich hat. dagegen ist nichts zu sagen, mache ich genauso.

    aber unabhängig davon darf man ja auch sinn und unsinn einer rechtsprechung hinterfragen und ob das gesetz nicht eigentlich was anderes wollte. eins ist klar: bekommt der notar nur 1 mitteilung, die noch dazu auf ihn namentlich ausgestellt ist, wird er im zweifel die von ihm nicht vertretenen beteiligten nicht informieren, schon allein deshalb, weil er es je nach gerichtsbezirk gar nicht weiss, dass es von ihm erwartet wird, weil es dort nicht so gehandhabt wird.

    das ganze spart der justiz zwar porto, aber dient nicht dem bürger, der so manche mitteilung nicht erhält. grade das wollte der gesetzgeber aber mit § 55 sicherstellen, der nun durch die rechtsprechung teilweise vermurkst wurde.

    im übrigen:

    die gerichte die eine mehrzahl von mitteilungen, ausgestellt auf die verschiedenen beteiligten schicken, verdeutlichen ja wenigstens noch, was sie vom notar erwarten. da kann man die mitteilungen so wie sie sind in einen festerumschlag stecken und das ganze reduziert sich wirklich nur auf die frage des portos. das mach ich meist noch.

    aber bei nur 1ner mitteilung mit notar als adressat müsste ich hingegen auch noch eine vielzahl von briefen mit unterschiedlichen adressen schreiben. wahnsinns aufwand - dazu ein deutliches NO!

  • Zitat von oL

    ..., weil er es je nach gerichtsbezirk gar nicht weiss, dass es von ihm erwartet wird, weil es dort nicht so gehandhabt wird.



    So gemein sind wir ja nun auch wieder nicht :teufel: .

    Jedes Mitteilung enthält den Zusatz

    Hinweis: Diese Eintragungsmitteilung erfolgt nur an den gemäß § 15 GBO antragstellenden Notar!

  • Wir (Rheinland-Pfalz, OLG-Bezirk Zweibrücken) schicken an den Notar jeweils nur eine Mitteilung. Das gibt immer mal wieder Probleme mit badischen Notaren, die in der Hinsicht etwas eigen sind. Aber ich halte es auch für folgerichtig. Schließlich ist ja der Notar Vertreter der Beteiligten. Man würde ja auch einem Anwalt nicht eine zusätzliche Urteilsausfertigung für den Mandanten schicken.

  • ich möchte trotzdem nochmal darauf hinweisen, dass der kreis der vom notar gem. § 15 vertretenen viel kleiner ist, als derjenige, der gem. § 55 vom GBA zu benachrichtigen ist.

    über die klippe hilft auch die vermurkste rechtsprechung nicht hinweg. wird aber offenbar nicht genug differenziert. nur eine mitteilung an den notar und sonst keine ist in der vielzahl der fälle eine verletzung der benachrichtigungspflicht gem. § 55 - nämlich hinsichtlich der nicht gem. § 15 vertretenen beteiligten.

  • Zitat von oL

    ich überlege, im hamburg, wo ich immer mal wieder was hab, nur noch botenanträge zu stellen :strecker



    aber obacht: Wenn du unqualifizerte anträge einreichst (also mehr theoretisch :D) , is nix mit rücknahme per siegel

    um die sonstigen mitteilungspflichten außerhalb von § 15 gbo ging es mir nicht, denen komme ich (hoffentlich?) nach.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!