Ich dachte immer, die Übersendung von Mitteilungen an den nach § 15 GBO beantragenden Notar in entsprechender Zahl sei eine Goodwillaktion der Grundbuchämter. Da liege ich wohl falsch, wenn ich Böhringer Rpfleger 05, 225, 237 so lese. Verschiedene Bundesländer haben dies per Verwaltungsanordnung geregelt. Was es nicht alles gibt.
Näheres in einem Gutachten des Deutschen Notar-Instituts (DNotI 2003, 171)
Ich versende nur eine einzige Mitteilung an den Notar und nur an diesen. Nur ggf. die Altgläubiger bekommen eine Mitteilung extra.
Wie handhabt Ihr das?