• Folgenden Fall habe ich vorliegen: Für die Erblasserin ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für ein Trennstück aus einem Flurstück eingetragen. Das Flurstück wurde veräußert. Die Auflassungsvormerkung soll gelöscht werden. Die Erben sind unbekannt. Es liegen Erbausschlagungen vor. Kann hier das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden, um die Auflassungsvormerkung aus dem Grundstück heraus zu bekommen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit? Evtl. Nachlasspflegschaft? Was wäre praktikabler?

  • Unabhängig davon, ob überhaupt die Voraussetzungen hierfür vorlägen, halte ich die Feststellung des Fiskuserbrechts nicht für einen gangbaren Weg. Meines Erachtens muss zunächst geprüft werden, ob die Erblasserin zu Lebzeiten bereits den Kaufpreis für die erworbene Teilfläche bezahlt hat. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt überhaupt eine Löschung der Vormerkung in Betracht. Mit der Löschung dieser Vormerkung ist es aber nicht getan, sondern es muss im Einvernehmen mit dem Verkäufer natürlich auch der der Vormerkung zugrunde liegende Kaufvertrag aufgehoben werden (ansonsten bliebe der Anspruch ja trotz Löschung der Vormerkung bestehen). Ob bei der Aufhebung der ursprüngliche Verkäufer oder der jetzige Eigentümer handeln muss, hängt davon ab, ob der jetzige Eigentümer in die schuldrechtliche Verpflichtung des Altverkäufers eingetreten ist, was sich aus dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer und dem jetzigen Eigentümer ergibt.

    Nach Abschluss der betreffenden Ermittlungen würde ich Nachlasspflegschaft anordnen und den Nachlasspfleger den Kaufvertrag notariell aufheben und die Vormerkung zur Löschung bewilligen lassen. Hierfür ist nach § 1821 Abs.1 Nr.2 BGB die nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Nachlasspfleger wäre aus der Staatskasse zu vergüten, weil sich der Wert des Anspruchs und die Kaufpreisschuld der Erblasserin gegenseitig aufheben.

    Da das ganze Procedere aber im Interesse des derzeitigen Eigentümers erfolgt, würde ich versuchen, die Anordnung der Nachlasspflegschaft davon abhängig zu machen, dass einer der Beteiligten die Gerichtskosten und die Nachlasspflegervergütung übernimmt (die Kosten für die notarielle Aufhebung muss wegen Dürftigkeit des Nachlasses ohnehin die auf der Gegenseite beteiligte Vertragspartei -als Gesamtschuldner- tragen). Ich würde zu diesem Zweck von vorneherein eine angemessene (geringe) Vergütung des Nachlasspflegers pauschal festlegen (etwa 250 € zuzüglich MWSt.) und die gerichtliche Mindestgebühr hinzuzählen. Ob die Kosten vom derzeitigen Eigentümer oder vom ursprünglichen Verkäufer zu tragen sind, hängt von den zwischen diesen Beteiligten getroffenen Abreden ab. Ich gehe aber davon aus, dass die betreffenden Kosten noch den ursprünglichen Verkäufer treffen müssen, weil es sich um Kosten der Lastenfreistellung handelt.

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