Grundbuchberichtigung, Untervollmacht und § 181 BGB

  • Ein großes deutsches Bahnunternehmen (die "B AG") hat laut Vortrag in der mir vorliegenden Urkunde durch Ausgliederungsplan vom 24.11.1998 sowie durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2007 diverse Grundstücke auf eine Tochterfirma (die "N AG") ausgegliedert.

    Diese Ausgliederungen sollen durch HR-Eintragungen vom 01.06.1999 und 08.11.2007 wirksam geworden sein.

    Aufgrund dieses Vorganges bewilligt und beantragt die beim Notar Erschienene E sowohl namens der B AG als auch für die N AG die Grundbuchberichtigung.
    E war als vollmachtlose Vertreterin beim Notar und es wird nun Genehmigungserklärung der Herren F und G vorgelegt, die in Untervollmacht als Vertretungsberechtigte der S AG handeln. Die S AG ist wiederum sowohl von der B AG als auch der N AG entsprechend bevollmächtigt. Unterbevollmächtigung ist ausdrücklich gestattet.
    Was jedoch nicht gestattet ist - jedenfalls nicht ausdrücklich - ist das Selbstkontrahieren gem. § 181 BGB.

    Können F und G - und damit letztlich auch die E - die Berichtigungsbewilligung namens der B AG wirksam abgeben oder liegt darin ein Fall von § 181 BGB?
    (Ich bin da leider immer wieder ziemlich unsicher. :oops:)

    Ulf

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  • also wenn ich Deinen "Vertretungskreislauf" richtig verfolgt habe, liegt hier im Ergebnis §181 vor. Da dieser lt. Unterlagen ausdrücklich nicht gestattet ist ---> spricht für diesen Fall alles gegen eine wirksame Vertretung.

  • Das denke ich auch aber mich macht stutzig, dass nach gleichem Schema wohl zahlreiche Berichtigungsbewilligungen (meist im Rahmen von Kaufverträgen) für Grundbesitz im ganzen Bundesgebiet abgegeben wurden und es angeblich noch nie Probleme gab. :gruebel:

    Gib es noch weitere Meinungen dazu!?

    Ulf

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  • Wir haben hunderte von Berichtigungen von B*AG auf die N*AG vollzogen. In den Nachgenehmigungen der B*AG und der N*AG haben wir eine stillschweigende Befreiung vom § 181 BGB angenommen.

    Klarnamen geändert, Andreas.

  • Wir haben hunderte von Berichtigungen von B*AG auf die N*AG vollzogen. In den Nachgenehmigungen der B*AG und der N*AG haben wir eine stillschweigende Befreiung vom § 181 BGB angenommen.


    Das halte ich grundsätzlich zwar für vertretbar aber in meinem Fall hilft das nicht, da diejenigen, die hier genehmigen (also die Herren F und G) in meinen Augen nicht erkennbar von § 181 BGB befreit sind. Wenn sie es nicht sind, dann können sie auch die E nicht befreien - weder ausdrücklich noch konkludent.

    Ulf

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  • Ich halte § 181 BGB bezüglich Berichtigungsbewilligungen für nicht anwendbar ( vgl. auch Schöner / Stöber, !4. Aufl. Nr. 3562 ).


    Das sehe ich ebenso. Der Rechtsübergang ist doch schon außerhalb des Grundbuchs erfolgt (die Nachweise liegen wohl vor). Damit ist die Antragstellung noch die einzige Voraussetzung zur Berichtigung der Grundbucheintragung. § 181 BGB kann dann wohl nicht vorliegen, da kein "Handeln" auf beiden Seiten.

  • Das Problem wird sein, daß die Nachweise des Rechtsübergangs beim Grundbuchamt eben nicht vorliegen. Deswegen brauchen wir ja die Bewilligungen.

  • Ich glaube auch (wie radler), dass wir zu unterscheiden haben, ob wir gem. § 22 oder aufgrund Bewilligung umschreiben sollen?

    Grundsätzlich findet §181 auf die Bewilligungserklärung/en Anwendung.
    Die Eintragungsbewilligung dient als Akt des formalen Grundbuchrechts der Verwirklichung des materiellen Liegenschaftsrechts, so dass sie verfahrensrechtlich nur wirksam sein kann, wenn der die Bewilligung Erklärende auch nach materiellem Recht die Macht hat, die zur Rechtsänderung erforderliche Erklärung abzugeben.
    LG Berlin, 16.11.2004.

    Die Aussage, dass §181 grundsätzlich auf Berichtigungsbewilligungen keine Anwendung findet, unterstütze ich daher nicht. Vielmehr wird es in diesen Fällen tatsächlich daran liegen, dass die die Unrichtigkeit nachweisenden Unterlagen in der erforderl. Form zur Umschreibung vorliegen und in der Tat, lediglich die "Antragserklärung" notwendig ist.

    Aufgrund der SV-Schilderung bin ich von der 1.Alternative ausgegangen und würde hier eine Genehmigung einfordern.

  • Also Unrichtigkeitsnachweise liegen mir nicht vor. Sonst bräuchte ich die Bewilligung ja nicht wirklich.
    M.E. darf das GBA Unrichtigkeitsnachweise hier auch nur fordern, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des in der Berichtigungsbewilligung vorgetragenen Sachverhalts bestehen bzw. wenn die Bewilligung nicht schlüssig ist.

    Auf den Gedanken, dass hier § 181 BGB gar nicht anwendbar sein könnte, war ich noch gar nicht gekommen. Interessanter Hinweis, meine ich!
    Hierzu werde ich noch ein wenig recherchieren...

    Ulf

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  • Die Berichtigungsbewilligung bezieht sich auf eine bereits außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtsänderung. Die bewilligte Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung. Anders ist das beim Normalfall der Bewilligung, die ein Rechtsgeschäft betrifft, das durch die Eintragung erst wirksam wird. Hier wirkt die Eintragung konstitutiv, siehe § 873 Abs.1 BGB. Dieser Unterschied rechtfertigt es m.E., die Berichtigungsbewilligung nicht dem § 181 BGB zu unterstellen. Sie zielt nicht auf den materiellen Vollzug eines Rechtsgeschäfts. § 181 BGB spricht aber nur von Rechtsgeschäften.

  • Das BayObLG hat das in einer Entscheidung vom 05.09.1991, 2 Z 117/91, Rpfleger 1992, 100, 101, offenbar anders gesehen. Wenn man sich dort den letzten Absatz der (veröffentlichten) Begründung ansieht, geht das BayObLG wohl dort davon aus, dass § 181 BGB auch bei einer Berichtigungsbewilligung zu beachten ist. Leider wird das nicht näher ausgeführt oder begründet.

    Nach den Ausführungen von Meyer-Stolte (Rpfleger 1992, 101) zu diesem Teil der Entscheidung würde ich aber eine Anwendung von § 181 BGB zumindest für meinen Fall als nicht angezeigt ansehen, da in meinem Fall die der Unrichtigkeit zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte (= die Ausgliederungsverträge) sicherlich nicht von E oder F und G vorgenommen wurden. Folglich kann zumindest für meinen Fall sicherlich nicht aus dem "§ 181 BGB-Problem innerhalb der Berichtigungsbewilligung" auf ein Verstoß gegen § 181 BGB bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft schließen.

    Ich beabsichtige daher, für meinen Fall hier die Anwendbarkeit des § 181 BGB zu verneinen, obwohl ich die Anwendbarkeit nicht unbedingt grundsätzlich für alle Fälle von Berichtigungsbewilligungen ausschließen würde.

    Ulf

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  • Im Fall des BayObLG ging es um eine im Antrag erfolgte Bestätigung einer GbR-Beitrittsvereinbarung als Ersatz für die Vorlage dieser materiellrechtlichen Beitrittsvereinbarung. Es ging dort demzufolge um den Unrichtigkeitsnachweis, nicht um eine Berichtigungsbewilligung. Deshalb wirft Meyer-Stolte in seiner Anmerkung auch die Frage auf, ob hier nicht von einer Berichtigungsbewilligung auszugehen war, sofern der Antrag der Form des § 29 GBO entsprach.

    Mit der Frage, ob § 181 BGB auf die Bewilligung anwendbar ist, hat das ganze unmittelbar nichts zu tun, solange man sich nicht klar macht, über welche Art von Bewilligung man redet.

  • Ich habe einen etwas anderen Sachverhalt aber wieder ein Problem mit § 181 BGB und einer Bewilligung:

    V verkauft an K unvermessene Teilfläche. Für V tritt die nicht von § 181 BGB befreite Bevollmächtigte B auf.

    Auflassung ist im Vertrag bereits erklärt und die Beteiligten erteilen den Notarangestellten N1 und N2 einzeln Vollmacht, "alle zur Vertragsdurchführung etwa noch erforderliche Erklärungen einschließlich Identitätserklärungen, Auflassungen usw. abzugeben. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird nicht erteilt."

    Ich habe jetzt eine mit "Identitätserklärung" betitelte Erklärung der N1, die folgenden Inhalt hat:

    N1 erklärt, sie gebe die Erlärungen nicht im eigenen Namen sondern als bevollmächtigte Vertreterin für V und für K aufgrund Vollmacht aus dem Kaufvertrag ... ab.

    Die mit dem genannten Vertrag verkaufte Teilfläche ist inzwischen vermessen und im Kataster bezeichnet ...

    Namens und im Auftrage der Vertragsbeteiligten wird die Identitätserklärung erteilt und erklärt, dass es sich bei den genannten neuen Flurstücken um den Vertragsgegenstand handelt.
    Es wird die Eigentumsumschreibung der Flächen auf K beantragt und zwar unter Zuschreibung zum bestehenden Blatt ... des K.

    Soweit zum Inhalt.

    Die Identitätserklärung bräuchte ja eigentlich nur der Verkäufer V abgeben und für den Umschreibungsantrag würde ein Antrag des K genügen. Muss mich der § 181 BGB daher überhaupt interessieren?

    Wenn ja (wozu ich eigentlich tendiere), was brauche ich noch?
    Würde eine Genehmigung der Identitätserklärung durch N2 ausreichen?
    Ich habe da Bedenken, da man aus der jetzigen Erklärung nicht erkennen kann, dass N1 bezügliches eines Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte. Oder kann sich N2 einfach aussuchen, ob sie ggf. für V oder für K genehmigt und wird dann dadurch die Identitätserklärung voll wirksam?
    Eigentlich wäre es mir am liebsten, wenn V und K beide selbst die Erklärungen der N1 genehmigen würden aber ich denke, dass ich das nicht verlangen kann. Schließlich hätten N1 und N2 gemeinsam ja bewilligen können.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn V vertreten durch B eine Bewilligung zur Eintragung des K als Eigentümer erklärt, sehe ich keinen Fall des § 181 BGB.
    Sonst wäre § 181 BGB ja auch bei der Auflassung gegeben.


    Es handelt bei der Identitätserklärung N1 - als Vertreterin der V, vertreten durch B. Und weder B noch N1 sind von § 181 BGB befreit, was bei der Auflassung aber unproblemartisch war, da B als Vertreterin für V an K aufgelassen hat.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu meiner Anschlussfrage aus #16 möchte ich noch mal anfragen:

    [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/117/140.png]

    :habenw



    :gruebel: :gruebel: :gruebel:
    Ich versuchs mal:
    V verkauft an K,
    Identitätserklärung wird von der Bevollmächtigten N1 abgegeben, die aber nicht von § 181 BGB befreit ist, richtig?

    Ich hätte überhaupt keine Probleme mit § 181 BGB, da bei der Identitätserklärung doch gar nicht V un K auf verschiedenen Seiten eines Vertrages stehen. Die Identitätserklärung ist doch nur ggü dem GBA wichtig, da sich die Parteien doch schon im Kaufvertrag einig waren über Größe und Beschaffenheit des Grundstücks...

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