Kosten der Säumnis § 269 Abs. 3, 344 ZPO

  • Hey,

    oh man - wieder mal ein kleines Kostenproblemchen.

    Es ist ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Der Beklagte legt persönlich rechtzeitig Einspruch ein, da er noch keinen Anwalt hat.

    Das Verfahren wird ans Amtsgericht abgegeben.

    Hier wird streitig vorgetragen. Der Beklagte nimmt sich einen Anwalt.

    Nach weiterem schriflichen Hin und Her, nimmt der Kläger seine Klage zurück.

    Der Richter erlässt folgenden Beschluss:
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids verursachten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat (§ 269 III 344 ZPO).

    Nun beantragt der Beklagten-Vertreter Kostenfestsetzung seiner Kosten gegen den Kläger.

    Ich denke, dass die Kosten des Beklagten-Vertreters doch nur entstanden sind, weil der Beklagte sich zu spät gegen die Ansprüche des Klägers gewehrt hat. Hätte er rechtzeitig Widerspruch eingelegt, wäre der Vollstreckungsbescheid nicht entstanden und es wäre auch kein Anwalt nötig gewesen.....Also sind die die Anwaltskosten des Beklagten auch "Kosten der Säumnis", oder?

    :D

  • Die Kostenentscheidung ist so auszulegen, dass nur die durch den Erlass des VB entstandenen Mehrkosten, die zusätzlich zu den normalen außergerichtlichen Kosten entstanden sind, von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten sind. Hier 0,5 VV 3308 nebst evtl. Auslagen und MWSt.
    Dieses entspricht der Regelungsintension des Gesetzgebers.



    Die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagen für die nachfolgenden Termine sind keine Mehrkosten. 

    Der Beklagte kann seine vollen Gebühren beantragen.

  • :daumenrau
    Ich würde in dem Fall den KfA des Beklagten zur Anhörung rausschicken und wenn der Kläger gleich seinen KfA bezüglich der Gebühr für den VB herreicht, würde ich das miteinander verrechnen.

  • :daumenrau
    Ich würde in dem Fall den KfA des Beklagten zur Anhörung rausschicken und wenn der Kläger gleich seinen KfA bezüglich der Gebühr für den VB herreicht, würde ich das miteinander verrechnen.




    :genauso:

  • Hallo zusammen, ich muss das alte Thema einmal auffrischen ;)

    wie gestaltet es sich mit den Kosten der Säumnis, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und den VB entwertet einreicht mit den Worten, dass er daraus keine Rechte geltend machen werde. Gibt es dann (evtl. neben den Gerichtskosten??:gruebel:) noch Kosten der Säumnis?:confused: Die Gebühr Nr. 3308 war schließlich im VB tituliert..

  • Hallo zusammen, ich muss das alte Thema einmal auffrischen ;)

    wie gestaltet es sich mit den Kosten der Säumnis, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und den VB entwertet einreicht mit den Worten, dass er daraus keine Rechte geltend machen werde. Gibt es dann (evtl. neben den Gerichtskosten??:gruebel:) noch Kosten der Säumnis?:confused: Die Gebühr Nr. 3308 war schließlich im VB tituliert..

    ??? Wo sollen da Kosten der Säumnis sein? Es hat doch keinen Termin gegeben.

  • Die Kosten der Säumnis sollen wohl die Gebühr Nr. 3308 VV RVG, sowie die weiteren Gerichtskosten sein... mit der Begründung, dass der Beklagte bereits gegen den Mahnbescheid hätte Widerspruch einlegen können.. :gruebel:

  • Die Kosten der Säumnis sollen wohl die Gebühr Nr. 3308 VV RVG, sowie die weiteren Gerichtskosten sein... mit der Begründung, dass der Beklagte bereits gegen den Mahnbescheid hätte Widerspruch einlegen können.. :gruebel:

    noch jemand eine Idee??:(

  • Man kann doch keinen zwingen, schon gegen den MB RM einzulegen und nicht erst gegen den VB.
    Ich bleibe dabei: Kosten der Säumnis können keine Gebühren sein -weder RA-Gebühren noch Gerichtskosten.

  • Wie lautet denn die KGE? War das ein Beschluss?

    "Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat. Dies gilt nicht für die Kosten der Säumnis, die der Beklagten aufzuerlegen sind."

    ich finde es auch etwas abstrus, weshalb Kosten der Säumnis entstanden sein sollen....:confused:

  • Lt. Definition Duden ist säumig der, "der aus Nachlässigkeit etwas nicht termingerecht ausführt, sich mit etwas zu lange Zeit lässt oder einer Verpflichtung nicht termingerecht nachkommt" - da es keine "Verpflichtung" zur Einlegung eines Rechtsmittels gibt, kein Termin versäumt wurde und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sehe ich auch keine ausscheidbaren Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden können.
    Wenn ich aber den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurden doch (noch?) gar keine Kostenträge gestellt?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Guten Morgen,

    doch, ein Kostenantrag liegt bereits vor. Beantragt wurden die Kosten für den Antrag auf Erlass eines VBs (0,5 Geb) zzgl. Gerichtskosten, die über die Mahnbescheidsgebühr hinausgehen. Alles mit der Begründung, dass diese Kosten nicht entstanden seien, wenn gegen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden wäre..

    Die Gegenseite spricht (zumindest) die weiteren Gerichtskosten des streitigen Verfahrens dem Kläger zu...

  • Verstehe die Parteien hier nicht. Kosten der Säumnis können nur Mehrkosten sein. Hätte der Beklagte also Widerspruch eingelegt, wäre die 3,0 Gerichtsgebühr unter Anrechnung der 0,5 Gebühr aus dem Mahnverfahren so oder so angefallen (jetzt unabhängig davon, wer dann den Streitantrag gestellt hätte - evtl. war er sogar schon im MB gestellt?). Also kann es sich m. E. bei den Gerichtskosten schon begrifflich nicht um Säumniskosten handeln.

    Allenfalls die 0,5-VG Nr. 3308 VV (+ ggf. USt) könnten darunter fallen (vgl. z. B. OLG München, NJW-RR 2002, 142).

    In der neueren Rechtsprechung ist dagegen das AG Halle (Saale) (AGS 2010, 408) der Meinung, daß bei einem VB gar keine Säumnis des Beklagten vorliegen kann, weshalb ihm schon gar keine solche Kosten auferlegt werden können. Es meint, daß nur der säumig ist, der es unterläßt, Prozeßhandlungen innerhalb der gesetzten Fristen vorzunehmen (z. B. Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung, obgleich ordnungsgemäß geladen, oder bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit der Aufforderung durch das Gericht an den Beklagten, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, deren Unterlassen). Im Falle des Mahnverfahrens wird der Antragsgegner aber weder vom Gericht noch vom Antragsteller aufgefordert, Stellung zum MB zu beziehen. Zwar könne der Antragsgegner "Verteidigungsbereitschaft" dadurch anzeigen, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Die Vorschrift § 694 Abs. 1 ZPO sei aber nur eine "Kann"- Vorschrift, die es dem Antragsgegner somit freistelle, (schon) auf einen MB mit Widerspruch zu reagieren. Deshalb begründe dessen Unterlassen allein für sich gesehen noch keine Säumnis des Beklagten.

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