Grundbuchberichtigung aufgrund amerikanischen Militärtestament

  • Guten Morgen,

    ich habe ein eröffnetes amerikanisches Militärtestament nebst Übersetzung vorliegen.
    Laut Präambel wurde es gemäß § 1044 d, Kapitel 10 des United States Code errichtet und sei von allen nach den Gesetzes eines Staates, des Bezirks Columbia oder eines Territoriums, eines Gemeinwesens oder des Besitzes der Vereinigten Staaten geltenden Form- und Aufzeichnungsvorschriften befreit. Der United States Code schreibe außerdem vor, dass dieser Urkunde die gleiche rechtliche Wirkung zukomme wie einem Testament, das nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit verfasst und unterzeichnet wurde, in dem diese Urkunde zur Testamenteröffnung vorgelegt wird.

    Der Erblasser erklärt in dem Testament, sein Wohnsitz sei Montana.

    Hier im Forum habe ich schon gelesen, dass Amerikaner keine öffentlichen Testamente errichten können und daher ein Erbschein erforderlich ist.

    Ist das Militärtestament ein Ausnahmefall, so dass kein Erbschein benötigt wird ?

  • Für Grundbesitz in der BRD ist auch hier immer noch ein Erbschein erforderlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Antwort.

    Trotzdem nochmal für mein Verständnis: Obwohl das Militärtestament die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Testament nach deutschem Recht haben soll, gilt es nicht als öffentliches Testament, sondern wird wie ein privatschriftliches Testament behandelt ?

  • :gruebel:
    Es hat doch die Wirkung wie ein deutsches Testament, aber eben nur die Wirkung eines deutschen privatschriftlichen Testaments...

    Dass das Testament die Wirkung eines öffentlichen Testaments haben soll, kann ich eigentlich nicht erkennen...

  • Für Grundbesitz in der BRD ist auch hier immer noch ein Erbschein erforderlich.


    Das würde ich so generell nicht unterschreiben, vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 800. Danach kann auch bei Ausländern der Erbnachweis durch ein öffentliches Testament nebst Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ob das hier genannte Militärtestament allerdings ein solches ist, erscheint mir doch sehr zweifelhaft, vgl. insoweit Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., Rdnr. 623 ff. zu "Internationale Bezüge".
    Wie wäre es mit einer Richtervorlage gem. § 5 Abs. 2 RPflG, vgl. Schöner pp. Rdnr. 801?

  • Ob das hier genannte Militärtestament allerdings ein solches ist, erscheint mir doch sehr zweifelhaft, vgl. insoweit Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., Rdnr. 623 ff. zu "Internationale Bezüge".
    Wie wäre es mit einer Richtervorlage gem. § 5 Abs. 2 RPflG, vgl. Schöner pp. Rdnr. 801?


    Ich tendiere auch zum Erbschein. Eine Richtervorlage ist n.m.A. absolut indiskutabel. Wir sind als Rpfl. zuständig und ich entscheide auch als Rpfl. in eigener Zuständigkeit, ohne mich irgentwie aus der Verantwortung zu stehlen.

  • @#5: Ich sehe nicht, wo wir da auseinander liegen.

    @#3: Das US-Recht kann nicht die Wirkung für das Recht der BRD vorschreiben. Es kann nur gemeint sein, daß das Testament für jeden US-Bundesstaat als (form-)wirksam errichtet anzusehen ist. Der "Unitetd States Code" regelt US-Recht.

    Auch nach der Debatte um die Anerkennung ausländischer öffentlicher Testament käme dieses für mich nicht in Frage, da es eben nicht in seiner Wirkung mit unserem notariellen Testament vergleichbar ist und vor allem die Eröffnung fehlt.

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  • Gibt es Probleme, wenn ein Amerikaner mit einer Deutschen verheiratet war und vor einem deutschen Notar ein öffentliches gemeinschaftliches Testament errichtet hat ?

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