PKH-Vergütung in PfÜB aufnehmen?

  • Auch wenn der Thread schon älter ist, passt es hier thematisch ganz gut:

    Pfüb-Antrag mit Antrag auf PKH und Beiordnung, dem ich stattgeben werde (mdj. Kind pfändet Unterhalt)


    Irritiert bin ich jedoch, dass im Pfüb-Antrag auch die Anwaltskosten enthalten sind, die ja das Kind eigentlich wegen der PKH seinem RA gar nicht schuldet (§ 122 I Ziff. 3 ZPO).

    Hinzu kommt noch, dass der Gerichtskostenvorschuss entrichtet wurde (was ja an sich auch nicht nötig gewesen wäre).


    Was würdet ihr machen (Anwaltskosten streichen oder ggf. Verzicht auf PKH-Vergütung fordern?) bzw. gibt es aktuelle Rechtsprechung zum Problem? :gruebel:

    Die Gerichtskosten verbleiben höchstwahrscheinlich bei der Staatskasse, oder (selbst schuld, wenn diese trotz gewünschter PKH gezahlt werden)? :gruebel:

  • Irritiert bin ich jedoch, dass im Pfüb-Antrag auch die Anwaltskosten enthalten sind, die ja das Kind eigentlich wegen der PKH seinem RA gar nicht schuldet (§ 122 I Ziff. 3 ZPO).


    Das Kind schuldet dem RA schon die Vergütung schon. Die PKH-Beiordnung und der § 122 I Nr. 3 ZPO bewirkt lediglich eine Forderungssperre. Der RA kann solange, wie die PKH nicht aufgehoben wurde, den Vergütungsanspruch nur nicht gegen den Auftraggeber durchsetzen ("...gegen die Partei nicht geltend machen."). Das ändert aber nichts an dem Erstattungsanspruch des Auftraggebers (Gläubigers) gegenüber dem Schuldner (§ 788 I ZPO). Der soll durch die PKH-Bewilligung des Erstattungsberechtigten nicht etwa günstiger dastehen, als er ohne PKH dastünde.

    Sollte der RA seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten, geht der Erstattungsanspruch nach § 59 I RVG mit Zahlung der Staatskasse auf diese über. In seinem Festsetzungsantrag muß der RA ja angeben, ob er Zahlungen auf diese Vergütung erhalten hat oder nicht (§ 55 V S. 2 RVG), und auch nach seinem Antrag besteht noch diese Anzeigepflicht (§ 55 V S. 4 RVG).

    Hinzu kommt noch, dass der Gerichtskostenvorschuss entrichtet wurde (was ja an sich auch nicht nötig gewesen wäre).


    Die 20 € kann die Staatskasse eigentlich behalten. Ist ja nicht anders, als wenn in einem Zivilverfahren trotz PKH-Bewilligung die PKH-Partei den Vorschuß einzahlt. Eine Rückzahlungspflicht tritt dann nur unter den Voraussetzungen des § 31 III GKG ein. Ich habe es aber in der Praxis - in einem vergleichbaren Fall - aber erlebt, daß auf Antrag die versehentlich gezahlten GK dennoch wieder erstattet wurden. :D

    Evtl. muß man hier auch noch unterscheiden, wer gezahlt hat. Wenn der RA die 20 € gezahlt hat, dann handelt es sich dabei technisch gesehen um Auslagen (s. Vorb. 7 I 2 VV RVG), die also Teil seiner RA-Vergütung sind (§ 1 I 1 RVG). Insofern ist er natürlich berechtigt, sie aus der Staatskasse auch erstattet zu erhalten.

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  • Vielen Dank für deinen Beitrag, an den ich noch zwei Fragen anschließen möchte. :)

    1. Die Anwaltskosten können also im Pfüb vermerkt sein, leuchtet mir nach deiner Erklärung ein. Wenn der Pfüb ins Leere geht, kommt sicher der Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung. Und über diesen Betrag lasse ich dem Schuldner dann eine Kostenrechnung zukommen? :gruebel:


    2. § 31 III GKG scheint mir für die Zwangsvollstreckung nicht wirklich passend. Gibt es noch weitere Argumente gegen eine evtl. Rückzahlung? Aufgrund der anwaltlichen Vertretung gehe ich übrigens von einer Zahlung der Gerichtskosten durch den RA aus, erfolgte per Verrechnungsscheck. Also keine Rückzahlung, sondern Pfändung mit beim Schuldner oder (wenn erfolglos) Festsetzung im Rahmen der PKH-Vergütung als Auslagen? :gruebel:

  • 1. Die Anwaltskosten können also im Pfüb vermerkt sein, leuchtet mir nach deiner Erklärung ein. Wenn der Pfüb ins Leere geht, kommt sicher der Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung. Und über diesen Betrag lasse ich dem Schuldner dann eine Kostenrechnung zukommen? :gruebel:


    So würde ich das sehen. Praktische Probleme können sich nur bei der Frage der Notwendigkeit der Kosten und damit Festsetzbarkeit (§ 55 RVG) bzw. Erstattungsfähigkeit (§ 788 I 1 ZPO i. V. m. § 59 Abs. 1 RVG) ergeben. Die Anordnung der Erstattung der Kosten des RA (und GK) im PfÜB beruht nicht auf einer (rechtskräftigen) Festsetzungsentscheidung (§ 788 II ZPO). Insofern könnte evtl. dann die Notwendigkeit auf Einwand des erstattungspflichtigen Schuldners sich im Nachhinein möglicherweise ändern. Weiß nicht, wie dann die Folgen gerichtsseitig aussehen? Für den RA gilt jedenfalls: Soweit die Vergütung nicht von der PKH gedeckt ist, zieht auch nicht die Forderungssperre des § 122 I Nr. 3 ZPO. Er könnte also seine Vergütung gegen den Auftraggeber geltend machen. Der hat wiederum möglicherweise Gegenansprüche, wenn der RA hier unnötige Kosten produziert hat, so daß der RA ggf. nicht nur leer ausgeht, sondern auch auf den vorgeschossenen GK sitzen bleibt.

    2. § 31 III GKG scheint mir für die Zwangsvollstreckung nicht wirklich passend. Gibt es noch weitere Argumente gegen eine evtl. Rückzahlung? Aufgrund der anwaltlichen Vertretung gehe ich übrigens von einer Zahlung der Gerichtskosten durch den RA aus, erfolgte per Verrechnungsscheck. Also keine Rückzahlung, sondern Pfändung mit beim Schuldner oder (wenn erfolglos) Festsetzung im Rahmen der PKH-Vergütung als Auslagen? :gruebel:


    Naja, wenn der RA gezahlt hat, dann spielt hier ggf. § 47 RVG eine Rolle. Dann erfolgt die "Rückzahlung" eben in Wahrheit als Vorschußzahlung auf die RA-Vergütung (§ 1 I 1 RVG -> Gebühren und Auslagen). Insofern sind wir dann wieder oben bei der Notwendigkeit. :)

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  • Ich habe nun gerade wieder so einen Fall, wo trotz für den PfüB beantragter PKH der Vorschuss von 20,- € gezahlt wurde (Verrechnungsscheck).

    Würde mich daher über weitere Meinungen freuen, wie andere Kollegen die Problematik der (Nicht-)Berücksichtigung im Pfüb bzw. eine eventuelle Rückzahlung an den Gläubiger sehen.

    (PKH kann bewilligt werden.)

  • Scheck zerstören/zurück ist keine Option?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe nun gerade wieder so einen Fall, wo trotz für den PfüB beantragter PKH der Vorschuss von 20,- € gezahlt wurde (Verrechnungsscheck).

    Würde mich daher über weitere Meinungen freuen, wie andere Kollegen die Problematik der (Nicht-)Berücksichtigung im Pfüb bzw. eine eventuelle Rückzahlung an den Gläubiger sehen.

    (PKH kann bewilligt werden.)


    Kommt das Problem an anderen Gerichten überhaupt nicht vor? :gruebel:

  • In LSA gibt es die Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH. Da steht unter Ziff. 3.2. "Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist." Vielleicht habt ihr ja auch so eine Vorschrift.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In LSA gibt es die Durchführungsbestimmungen zur PKH/VKH. Da steht unter Ziff. 3.2. "Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist." Vielleicht habt ihr ja auch so eine Vorschrift.

    Danke für den Tipp. Ich gehe mal auf die Suche.

    Gehe ich von der von dir genannten Vorschrift aus, finde ich das Ergebnis zumindest in einigen Fällen eigentlich etwas ungerecht.

    Beispiele mit verschiedenen Auswirkungen:

    a) Antragsteller zahlt am 09.10.18 in der Zahlstelle den Vorschuss von 20,- € ein. Den Pfüb reicht er dann am nächsten Tag ein, da er die PKH-Unterlagen nicht dabei hat. PKH wird mit Wirkung ab dem 10.10.18 bewilligt.

    also keine Rückzahlung, da Vorschuss nicht nach Bewilligungszeitpunkt der PKH geleistet


    b) Zahlung Vorschuss am 09.10.18 in Zahlstelle, sogleich danach Einreichung des Pfüb-Antrages mit PKH-Antrag und allen Unterlagen, PKH-Bewilligung mit Wirkung ab dem 09.10.18

    also keine Rückzahlung, da Vorschuss nicht nach Bewilligungszeitpunkt der PKH geleistet? :gruebel:

  • Ehrlich. So richtig verstehe ich das auch nicht, dass er das Geld mit dem PKH-Antrag (vorher oder gleichzeitig oder kurz danach - ist jetzt wurscht) einzahlt. Die Justizkasse behält, was sie hat. Aber dein Revisor könnte Auskunft darüber erteilen.

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  • Evtl. hilft Dir auch hier die aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig (MDR 2018, 631 = JurBüro 2018, 263 = AGS 2018, 287 = NJW 2018, 2419 = FamRZ 2018, 1342) weiter, wonach die zeitgleiche Einreichung des PKH-Antrags mit der Klage (hier: des PfÜB-Antrags) und Bewilligung von PKH mit Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt dazu führt, daß der eingezahlte Vorschuß zurückzuzahlen ist (im entschiedenen Fall hatte auch der RA per Scheck den Vorschuß eingezahlt).

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  • Evtl. hilft Dir auch hier die aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig (MDR 2018, 631 = JurBüro 2018, 263 = AGS 2018, 287 = NJW 2018, 2419 = FamRZ 2018, 1342) weiter, wonach die zeitgleiche Einreichung des PKH-Antrags mit der Klage (hier: des PfÜB-Antrags) und Bewilligung von PKH mit Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt dazu führt, daß der eingezahlte Vorschuß zurückzuzahlen ist (im entschiedenen Fall hatte auch der RA per Scheck den Vorschuß eingezahlt).

    Vielen Dank für den Hinweis auf die Rechtsprechung!

  • Ich habe zur Sollstellung gegen den Schuldner eine Frage:
    Hier wurde von meinen Vorgängern bei PKH-Bewilligung (ebenso bei Gebührenfreiheit) im PKH-Beschluss angeordnet, dass der Drittschuldner die Gerichtskosten - nachrangig - an die Landeskasse zu zahlen hat. Sollstellung erfolgt nicht.
    Überprüfungsmöglichkeiten habe ich nicht, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass auf diese Weise die Kosten wirklich bezahlt werden.
    Mir gefiel das nicht so, habe die Sollstellung gegen den Schuldner verfügt, gehe aber davon aus, dass meine Kolleg*innen weiterhin diese Anordnung aussprechen und nicht zum Soll stellen (lassen).
    Bevor ich wieder mal die Veränderungsbereitschaft der Rechtspfleger*innen und Geschäftsstellen erprobe, wüsste ich gern, ob diese Handhabung auch von anderen praktiziert wird. Wenn ja, mit welcher Begründung?

  • Wir stellen das auch zum Soll. Die Begründung liegt im § 788 ZPO und § 29 Nr. 4 GKG. Da habe ich die Zweitkostenschuldnerhaftung. Die Geschäftsstellen legen sich das nach dem Versenden der PfüBse auf Frist, damit die KR nicht vor dem PfüB da ist. Und es wird entsprechend dem Schuldner zum Soll gestellt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe zur Sollstellung gegen den Schuldner eine Frage:
    Hier wurde von meinen Vorgängern bei PKH-Bewilligung (ebenso bei Gebührenfreiheit) im PKH-Beschluss angeordnet, dass der Drittschuldner die Gerichtskosten - nachrangig - an die Landeskasse zu zahlen hat. Sollstellung erfolgt nicht.
    ....


    Eine gesetzliche Grundlage, dass der DS die Gerichtskosten zahlen soll, kann ich nicht erkennen.

    Grundsätzlich sind die Gerichtskosten bei von Anfang an bewilligter PKH überhaupt nicht im Pfüb zu vermerken. Schließlich hat der Gl. einen entsprechenden Vorschuss gar nicht entrichtet.

    Bei uns erfolgt dementsprechend Sollstellung gegen den Schuldner.

  • Ich habe zur Sollstellung gegen den Schuldner eine Frage:
    Hier wurde von meinen Vorgängern bei PKH-Bewilligung (ebenso bei Gebührenfreiheit) im PKH-Beschluss angeordnet, dass der Drittschuldner die Gerichtskosten - nachrangig - an die Landeskasse zu zahlen hat. Sollstellung erfolgt nicht.
    ....


    Eine gesetzliche Grundlage, dass der DS die Gerichtskosten zahlen soll, kann ich nicht erkennen.

    Grundsätzlich sind die Gerichtskosten bei von Anfang an bewilligter PKH überhaupt nicht im Pfüb zu vermerken. Schließlich hat der Gl. einen entsprechenden Vorschuss gar nicht entrichtet.

    Bei uns erfolgt dementsprechend Sollstellung gegen den Schuldner.


    M. E. ist die Anordnung (GK im PfÜB enthalten und DS habe sie nachrangig an die LK zu zahlen) konsequent. Die PKH-Bewilligung einer Partei (hier: Gläubiger) soll ja nicht ihren Gegner (hier: Schuldner) begünstigen. Insofern könnte man auch von einer Einziehungsbefugnis des Gläubigers zugunsten der LK ausgehen (ähnlich dem Fall des ZV eines Zwangsgeldes).

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  • Macht sie ja auch nicht. Der Schuldner erhält eine Rechnung über die 20,- €, wenn dem Gl. PKH bewilligt wurde.

    Ich sehe da keinen Vorteil für ihn.

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