PKH-Vergütung in PfÜB aufnehmen?

  • Hallo,

    Wie macht Ihr das in folgenden Fällen:

    PKH für PfÜb wird bewilligt. Der Gl.Vertr. macht im PfÜB auch seine Wahlanwaltsvergütung geltend. Antrag gegenüber der Landeskasse wurde noch nicht gestellt. Lasst Ihr die WA -Vergütung im PfÜb stehen oder nehmt Ihr die Differenvergütung oder gar nichts im PfÜB auf? Falls PKH-antrag gestellt wird, müsste das doch sonst auf dem PfÜB und seinen Abschriften vermerkt werden. Das stelle ich mir technisch schwierig vor, wenn der PfÜB erst mal in der Welt ist.

    Außerdem noch eine allgemeine Frage: Der Anwalt hat ausdrücklich nur für den PfÜB PKH beantragt. Macht Ihr trotzdem eine allgemeine Bewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO oder nur für dieses Verfahren?




  • Also ich setze im Falle der PKH-Bewilligung die PKH-Vergütung und die Gerichtskosten ab. Die Gerichtskosten werden anschließend gegen den Schuldner zum Soll gestellt. Die PKH-Vergütung natürlich erst, wenn der Gl.-Vertreter die Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt hat. Im PfÜb bleibt also max. die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung stehen. Ob das so korrekt ist, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht. Aber bislang gab es keinerlei Beschwerden.

    Eine Bewilligung nach § 119 II ZPO erteile ich nur auf ausdrücklichen Antrag.

  • Da der Anwalt seine Ansprüche geltend machen kann, dies aber nicht tun muss, lasse ich die Gebührenforderung (Wahlanwaltskosten) im Pfüb stehen. Die GK streiche ich, da diese nicht seitens des Gl. verauslagt wurden und nachfolgend direkt dem Schuldner zum Soll gestellt werden.

    Ich hatte erst einen einzigen Fall, in dem tatsächlich die PKH-Vergütung gezahlt worden war und der Pfüb zum Erfolg geführt hat, woraufhin der Anwalt dies brav mit der Folge der Rückzahlungsanordnung angezeigt hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da der Anwalt seine Ansprüche geltend machen kann, dies aber nicht tun muss, lasse ich die Gebührenforderung (Wahlanwaltskosten) im Pfüb stehen. Die GK streiche ich, da diese nicht seitens des Gl. verauslagt wurden und nachfolgend direkt dem Schuldner zum Soll gestellt werden.

    Ich hatte erst einen einzigen Fall, in dem tatsächlich die PKH-Vergütung gezahlt worden war und der Pfüb zum Erfolg geführt hat, woraufhin der Anwalt dies brav mit der Folge der Rückzahlungsanordnung angezeigt hat.



    :einermein
    So mache ich das auch.
    Hatte nämlich mir auch schon die Frage gestellt, ob ich die Vergütung überhaupt noch in den PfÜb setzen darf, da diese ja von der Staatskasse geleistet wird und der Rechtsanwalt (zumindest) dann teilweise doppelt bezahlt wird.
    Aber die Rechtsanwälte zahlen die dann eingezogene Vergütung brav zurück, man schreibt eine Annahmeanordnung und die Sache ist gut:cool: (selten, aber ab und zu schon vorgekommen)

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Ich handhabe das wie the bishop. Wenn der Anwalt später seine Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse geltend macht, muss er ja auch angeben, ob er bereits Zahlungen erhalten hat.

    Und die Gerichtskosten dürfen im PfÜb nicht angesetzt werden, wenn sie dem Schuldner direkt zum Soll gestellt werden.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Zitat von wattwurm

    Wenn der Anwalt später seine Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse geltend macht, muss er ja auch angeben, ob er bereits Zahlungen erhalten hat.



    indeed und bei Eingang eines Erstattungsantrags frage ich unter Hinweis auf die sich aus § 367 BGB ergebende vorrangige Verrechnung auf die Vollstreckungskosten und den sich aus § 59 RVG ergebenden Forderungsübergang stets nach, ob auf den Pfüb hin Zahlungen geflossen oder noch zu erwarten sind und erbitte ggf. eine Abschrift der DS-Erklärung.

    Teilt mir der Gl. dann mit, dass der Pfüb ins Leere gegangen ist, gibt es die Erstattung der Gebühr für das PfÜb-Verfahren aus der Staatskasse, nämlich die Mindestgebühr... :teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich bin der Meinung, dass bei Beiordnung des Anwalts keinerlei Anwaltskosten in den PÜ gehören. Vollstreckt wird doch wegen der Forderung des Gläubigers. Dem Gläubiger entstehen aber keinerlei Anwaltskosten, auch keine Differenzkosten. Der Anwalt hat Gebührenansprüche ausschließlich gegen die Landeskasse.

  • Das soll wohl heißen, dass der Anwalt seine Gebühren gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Das möchte ich bezweifeln, ist aber hier auch unerheblich. Der PÜ ergeht wegen der titulierten Forderung des Gläubigers. Wenn der Anwalt selbst gegen den Schuldner pfänden möchte, bedarf er zunächst einmal eines Titels.

  • Vielleicht war ich etwas voreilig. Aber § 788 ZPO betrifft die Vollstreckungskosten des Gläubigers. Der Gläubiger, der PKH hat, hat keine Anwaltskosten.
    § 126 ZPO berechtigt den Anwalt ebenfalls nicht, seine Kosten im Namen des Gläubigers mit dem PÜ zu vollstrecken. Hier bedarf es der Festsetzung auf den Namen des Anwalts.
    Im Ergebnis bleibe ich bei meiner vorstehenden Ansicht.

  • Vielleicht war ich etwas voreilig. Aber § 788 ZPO betrifft die Vollstreckungskosten des Gläubigers. Der Gläubiger, der PKH hat, hat keine Anwaltskosten.
    § 126 ZPO berechtigt den Anwalt ebenfalls nicht, seine Kosten im Namen des Gläubigers mit dem PÜ zu vollstrecken. Hier bedarf es der Festsetzung auf den Namen des Anwalts.
    Im Ergebnis bleibe ich bei meiner vorstehenden Ansicht.



    ... die im Übrigen verfahrensrechtlich absolut nicht zu beanstanden ist.

    Allerdings erscheint es m.E. fraglich, wie der Gl.-V. bei Streichung zu seinen Differenzkosten kommt und ob dem Schuldner mit einem separaten KF-Verfahren nach §§ 788, 126 ZPO im eigenen Namen des beigeordneten Gl.-V. (mit zumindest Zustellauslagen) und einem weiteren Pfüb-Verfahren (dann mit dem Gl.-V. als Gl. im eigenen Namen) gedient ist, auch wenn diese Methode natürlich verfahrensrechtlich die richtige sein dürfte...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich finde es sehr beruhigend, dass es anscheinend unterschiedliche Ansichten gibt.

    Könnt Ihr mir auch noch sagen, was Ihr bei PKH-Anträgen macht, wenn nur für diese Sache beantragt wird? Ich habe § 119 II ZPO so verstanden, dass es nur eine grundsätzliche Bewilligung gibt. Aber (s.o.) es gilt doch auch: nicht mehr als beantragt. Und wenn es eine allgemeine Bewilligung gibt, muss dann die Beiordnung für jedes Verfahren gesondert - nach Prüfung- in diesem Verfahren bewilligt werden? Wenn ich das aus dem Forum richtig entnommen habe, ordnen die Meisten z.B. beim GV keinen Anwalt bei.

  • Ich finde es sehr beruhigend, dass es anscheinend unterschiedliche Ansichten gibt.

    Könnt Ihr mir auch noch sagen, was Ihr bei PKH-Anträgen macht, wenn nur für diese Sache beantragt wird? Ich habe § 119 II ZPO so verstanden, dass es nur eine grundsätzliche Bewilligung gibt. Aber (s.o.) es gilt doch auch: nicht mehr als beantragt. Und wenn es eine allgemeine Bewilligung gibt, muss dann die Beiordnung für jedes Verfahren gesondert - nach Prüfung- in diesem Verfahren bewilligt werden? Wenn ich das aus dem Forum richtig entnommen habe, ordnen die Meisten z.B. beim GV keinen Anwalt bei.


    Ich bewillige nie mehr, als beantragt wurde, auch wenn die Kontrolle über die Gebühren später über die PKH-Auszahlung kein Problem darstellt.



  • Und die Gerichtskosten dürfen im PfÜb nicht angesetzt werden, wenn sie dem Schuldner direkt zum Soll gestellt werden.



    Was mache ich denn, wenn sie versehentlich doch angesetzt sind, die Kosten gleichzeitig dem Schuldner zu Soll gestellt wurden und die Vollstreckung auch noch ein voller Erfolg war?

    Habe hier so einen Fall in Vertretung auf dem Tisch und der Schuldner beschwert sich jetzt telefonisch, ob er denn die 15 Euronen doppelt zahlen soll.

    Hatte überlegt, die Sollstellung zu löschen, den Sachverhalt dem Gl.-V. zu erläutern und ihn um Einzahlung der (im wege der Pfändung zu Unrecht erhaltenen) 15 Euro zu bitten. Es ist aber zu erwarten, dass der Gl.-V. sich stur stellt - was dann?

  • Es ist aber zu erwarten, dass der Gl.-V. sich stur stellt - was dann?



    Woraus schließt du das ?

    Zunächst würde ich, § 21 GKG entsprechend, die weitere Sollstellung an den Schuldner löschen. Sodann würde ich mich mit dem Gl.-V. auseinandersetzen und bei Weigerung der Zahlung der 15,- € Gerichtskosten zur Akte auch durchaus das hübsche Wort "Rechtsanwaltskammer" nicht scheuen. Evt. könnte man auch auf die Idee kommen, dem Gl. wäre infolge des Vermögenszuwachses die PKH-Bewilligung einzuschränken oder gar aufzuheben...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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