Beglaubigungsbefugnis im Land Brandenburg

  • Hallo liebe Kollegen,
    Mir liegt eine Dienstbarkeitsbewilligung einer Privatperson vor, welche ihre Unterschrift vor der zuständigen Stadt M. im Land Brandenburg hat beglaubigen lassen (§ 19, 29 GBO ?).

    Meine Frage:
    Haben Städte im Land Brandenburg aufgrund eines dortigen Landesgesetzes eine Beglaubigungsbefugnis ?
    Aus dem Stöer RN 162, 13.aufl ergibz sich nichts, eine Internetrecherche ergab ebenfalls nichts.:(
    Wer kann helfen?:gruebel:

  • In der 14. Aufl. gibt es insoweit keine Änderungen.

    Ich würde daher davon ausgehen, dass die Kommunen in Brandenburg nicht öffentlich beglaubigen können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, das machen aber einige Kommunen gerne. Mit der Begründung: "Haben wir schon immer so gemacht." Woher sie jedoch ihre Befugnis nehmen (Gesetz usw.) können sie nicht sagen...

  • In Brandenburg gibt es neben den üblichen bundesrechtlichen Verdächtigen wie Notaren oder den Auslandsvertretungen nur eine sachlich eingeschränkte landesrechtlichle Beglaubigungsbefugnis für ÖbVI und Katasteramt aus § 16 VermLiegG. Weitere landesrechtliche Beglaubigungsbefugnisse existieren nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    der eingetragenen Eigentümer ist verstorben; mit dem Antrag auf GB-Berichtigung wird mir das Eröffnungsprotokoll und das öffentliche Testament vorgelegt. Dabei wurden die beglaubigten Abschriften des Amtsgerichts kopiert und durch die "Deutsche Rentenversicherung........." beglaubigt und gesiegelt.

    Das ist nicht ausreichend. Mir sind die "Original" beglaubigten Abschriften des Amtsgerichts einzureichen, oder?

  • Ich stimme Dir zu ! Es sind die vom Nachlassgericht beglaubigten Abschriften vorzulegen und die Deutsche Rentenversicherung ist im Grundbuchverfahren nicht befugt Beglaubigungen fremder Erklärungen vorzunehmen.

    Notfalls könntest Du ja noch die Nachlassakte anfordern.

  • Ich stimme Dir zu ! Es sind die vom Nachlassgericht beglaubigten Abschriften vorzulegen und die Deutsche Rentenversicherung ist im Grundbuchverfahren nicht befugt Beglaubigungen fremder Erklärungen vorzunehmen.


    Im Ergebnis stimme ich zu. Allerdings handelt es sich hier nicht um die Beglaubigung von Erklärungen, sondern die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit der zugrundeliegenden Urkunde (siehe hierzu auch KG Rpfleger 1998, 108).

    Einmal editiert, zuletzt von rp160 (15. Oktober 2009 um 10:43)

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