Kostenfestsetzung

  • Hallo ihr da draußen.

    Bin noch nicht lange in der Inso und hab auch gleich mal eine Frage.

    RA als Gläubigervertreter im Eröffnungsverfahren stellt Kostenfestsetzungsantrag im Juli.

    Nach Erledigungserklärung werden die Kosten der Schuldnerin auferlegt.

    Die Akte wandert zwischendrin mal zum LG.

    Erst jetzt bekomme ich den Antrag vorgelegt.

    Mittlerweile wurde im November über die Schuldnerin unter einem anderen Az. das Verfahren eröffnet.

    Kann ich da jetzt noch die Festsetzung machen und wen höre ich zum KFA an?

  • Ich vermute mal, die Frage geht dahin, ob das 2. (neue) Inso-verfahren die Festsetzung hindert und ob Verw. oder Schu. anzuhören ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ wobder: genau so sieht´s aus :daumenrau

    es ist einfach das problem, dass der antrag auf festsetzung eben schon ewig liegt und ich den nie zu gesicht bekommen habe, bis die akte jetzt vom LG zurück gekommen war. und nun ist auch noch inso eröffnet...

  • Zum Sachverhalt: Der zum Schlusstermin gestellte Versagungsantrag wurde zurückgewiesen. Nun beantragt der Rechtsanwalt des Schuldners die Kostenfestsetzung gegen den Gläubiger (§ 104 ZPO).


    a) Ist es möglich den Erstattungsanspruch für den Schuldner festzusetzen oder fällt dieser als Neuerwerb in die Masse? :gruebel:


    b) Falls der Anspruch nicht in die Masse fällt: Kann der Gläubiger materiellrechtlich mit seiner Insolvenzforderung gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen? :gruebel:

    Ein Aufrechnungsverbot würde wohl nur die Aufrechnung mit Ansprüchen der Insolvenzmasse untersagen, oder?!

    Es sei denn § 87 InsO würde insoweit die Rechte des Gläubigers während der Insolvenz einschränken.


    Irgendwelche Ideen / Meinungen?

  • oh je oh je, vielleicht steht das sogar in der InsO (die sollte ich mal wieder von 1 bis ultimo lesen....)
    zu 1) festzusetzen ist er, da das Festsetzungsverfahren nicht durch § 240 ZPO unterbrochen ist
    die Frage wäre nur, wer ist zur Antragstellung berechtigt ? der Schuldner selber oder wg. § 80 I i.V.m. 35 I InsO der Verwalter....
    M.E. ist der Schuldner zur Antragstellung berechtigt. Grund: der Schuldner kann mit der Beauftragung keine Masseverbindlichkeit schaffen, umgekehrt auch keinen Vermögenswert. Die Wahrnehmung seiner Rechte ist nicht massezugehörig. Dass er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, folgt aus einem insofern massefreien Bereich. (oki, etwas schwammig, aber ich wäre mal gespannt, was passiert, würde der KfB-Rechtspfleger die Aktivlegitimation des Schuldners nicht anerkennt; da müsste man umgekehrt dem Schuldner absprechen, einen Anwalt beauftragen zu dürfen. Desweiteren ist der vertretende RA i.d.R. durch Abtretung des Gebührenanspruchs gesichert).
    Zur Aufrechnung: vorausgesetzt man möge mir der oben gegebenen Prämisse zustimmen: § 96 I Nr. 4 InsO.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @def
    ich kann mir nicht vorstellen, dass man es so einfach lösen kann, weil Du mit der Begründung das Ergebnis vorweg nimmst.

    1. § 240 ZPO ist nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um einen, bereits bei IE anhängiges Verfahren handelt.

    2. Mal unabhängig davon, ob der Schuldner überhaupt Masseverbindlichkeiten schaffen kann, ist die Verknüpfung: keine Masseverbindlichkeiten, kein Vermögensanspruch schon mal falsch, siehe die Psycho-Entscheidung des BGH.

    3. Fällt der Kostenerstattungsanspruch in die Masse, so nutzt, wegen § 91 InsO eine evtl. Abtretung des Erstattungsanspruches dem Anwalt nix.

    4. § 96, I, Nr. 4 InsO passt auf keinen Fall: Ist der Anspruch massezugehörig, ist Nr. 1 einschlägig. Gehört der Anspruch nicht zur Masse, wird man über eine Aufrechnung des Gläubigers nachdenken dürfen, da § 96 InsO die Masse und nicht den Schuldner schützt [Dies ist i.d.R. der betriebliche Tod des Schuldners bei der Freigabe der Erwerbstätigkeit und Vorsteuererstattungsansprüchen, die das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnet].

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich häng mich hier nochmal dran mit der Bitte, meinen Knoten im Kopf zu lösen:

    Ich hab hier ein absolut massearmes, gestundetes Verfahren. Der IV verliert in meiner Insolvenzakte ein Erinnerungsverfahren nach § 148 Abs. 2 InsO und 766 ZPO mit der Folge, dass die "Kosten des Verfahrens über die Erinnerung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden". MUZ ist nicht angezeigt.

    Jetzt kommt der Schuldnervertreter und beantragt, nach § 104 ZPO die RA-Gebühren für das Erinnerungsverfahren festzusetzen. Anhörung des IV zum KfA ist erfolgt. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.


    M.E: spricht nichts gegen eine Kostenfestsetzung. Übersehe ich etwas? Da wird ohnehin nichts passieren, weil keine Masse vorhanden ist, in die vollstreckt werden könnte, oder?

  • Mal unabhängig davon, dass der IV wohl die MUZ anzeigt, wenn die Vollstreckung droht, sehe ich da ein ganz anderes Problem:

    Ist der Anspruch auf Kostenerstattung den massefrei oder unterliegt der dem Massebeschlag, § 91 InsO und wäre so dann wieder der Masse zuzuführen?

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  • Ist der Anspruch auf Kostenerstattung den massefrei oder unterliegt der dem Massebeschlag, § 91 InsO und wäre so dann wieder der Masse zuzuführen?


    Ja, ich glaub diesbezüglich würde ich mich mal auf den obigen Standpunkt von Def. stellen. Denn das Ergebnis ist nach meinem Rechtsempfinden richtiger.

    auch wenn mich LFdC etwas zum Zweifeln bebracht hat, gehe ich davon aus, dass dann, wenn es um den Streit daraum geht, ob etwas massebefangen ist oder nicht, die damit verbundenen Verfahrenskosten auf Seitens des Schuldners weder Masseverbindlichkeit, noch Massebesandteil sein können. Dies ist als Erebnis "schön", aber nicht einfach zu begründen. M.E. hängt der materielle Kostenerstattungsanspruch an dem massefreien Vermögenswert "dran". Nebenansprüche folgen dem Hauptanspruch !

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