Veröffentlichung § 188 InsO

  • Hallo,
    bei "leerer" tabelle (also auch keine bestrittenen oder unter ausfallbeschränkung o.ä. festegestellten forderungen) ist keine VÖ nötig, da es niemanden gibt, der ein recht nach 189 ff. geltend machen könnte.
    Aber was ich grad gelernt hab (und bei uns ist die sog. Blitz-RSB schon seit 2001 ein dauerbrenner lt. veröffentlichung in der Lit. verm. das erste Gericht, welche die erteilt hat) die Gläubiger nach § 39 I Nr. 3 und 4 sollten tatsächlich zur Anmeldung aufgefordert werden.....
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,
    bei "leerer" tabelle (also auch keine bestrittenen oder unter ausfallbeschränkung o.ä. festegestellten forderungen) ist keine VÖ nötig, da es niemanden gibt, der ein recht nach 189 ff. geltend machen könnte.
    Aber was ich grad gelernt hab (und bei uns ist die sog. Blitz-RSB schon seit 2001 ein dauerbrenner lt. veröffentlichung in der Lit. verm. das erste Gericht, welche die erteilt hat) die Gläubiger nach § 39 I Nr. 3 und 4 sollten tatsächlich zur Anmeldung aufgefordert werden.....
    mfg
    def



    Auch bei leerer Tabelle ist m.E. eine Veröffentlichung notwendig, da ich nur dann das Schlussverzeichnis "dicht" kriege, vgl. BGH IX ZB 8/05. Dann habe ich nämlich einen Zeitpunkt, nach dem mich Nachmeldungen nicht mehr interessieren.
    Nachrangige Gläubiger werde ich trotzdem nur auffordern, wenn ich Anhaltspunkte habe, dass da auch welche sein könnten und wenn es sich nicht um ein klassisches Nullverfahren handelt. Ich hatte schon Fälle, da hat keiner angemeldet, aber die Schuldner können nichtmal die Kosten zahlen, so dass es keine vorzeitige RSB gibt...



  • Auch ich kann mich nur Astaroth anschliessen. VÖ auf jeden Fall notwendig. Auch bei keiner Forderungsanmeldung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo,
    halte die VÖ dennoch für überflussig, da ich keinen prüfungstermin bestimmt hab. Die VÖ des Schlussverzeichnisses dient nicht der Präklusion von Nachmeldern, sondern hat eine andere Funktion. Der Senat hat nur festgestellt, in welchem Falle ein Gläubiger definitiv nicht mehr in das Schlussverzeichnis aufzunehmen ist. Er hat nicht gesagt, wenn es anders ist, ist der Gläubiger aufzunehmen. Leider hat der Senat jedoch in seinem obiter dictum (und das ohne das dies entscheidungserheblich ist) letztlich die kombinieren Schluß-Prüfungstermine bei Aufnahme in das Schlussverzeichnis als unzulässig erklärt (eine alte schon aus der KO überkommene Streitfrage, die der bisherigen - wenn auch nicht ungefährlichen - aber verfahrensökonomische Praxis wohl durch den BGH ein Riegel vorgeschoben wurde....
    Allderings: VÖ kostet nix (mal von dem EURO abgesehen, gemeint ist der Arbeitsaufwand) und schaden tut sie auch nicht :D


    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (18. Februar 2009 um 20:41) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Hallo,
    halte die VÖ dennoch für überflussig, da ich keinen prüfungstermin bestimmt hab. Die VÖ des Schlussverzeichnisses dient nicht der Präklusion von Nachmeldern, sondern hat eine andere Funktion.



    Ich meine schon, denn irgendwann muss mal Schluss sein mit Forderungsanmeldungen, die im Schlussverzeichnis aufgenommen werden.

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