Einbringung in Investmentgesellschaft

  • Eigentümer ist eine K. d. ö. R.

    Diese bringt ihr Grundstück in eine Kapitalanlagegesellschaft i. S. d. § 6 Investmentgesetz (InvG) ein. Das soll vorliegend dergestalt ablaufen, dass gemäß § 91 III InvG der § 75 InvG abbedungen wird und auf diese Weise die so genannte Miteigentumslösung nach § 30 I InvG gewählt wird.

    Beantragt ist (nur) die Eintragung des Übergangs der Verfügungsbefugnis nach § 31 InvG und des Sperrvermerks nach § 26 InvG .

    Nach § 30 InvG können die zum Sondervermögen (Anlagevermögen) gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.

    Nach Ansicht der Antragsteller handelt es sich hierbei um Miteigentum nach §§ 1008, 741 ff BGB mit einigen Besonderheiten (Kündigung, Verfügung, Ausgleich) ...

    ...und bleibt bei dieser Miteigentumslösung in Abt. I des Grundbuchs zumindest bei der ersten Einbringung der erste Anleger als Eigentümer eingetragen. (:confused:)

    Das empfinden wir als widersprüchlich. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er ja "Alleineigentum" schreiben und die Verfügungsbefugnis etc. gleichwohl übergehen lassen können. Hat er aber nicht.

    So würden wir derzeit feststellen, dass eine Einbringung noch nicht stattgefunden hat und den beantragten Vermerk verweigern müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Allerdings: Eintragung ist zulässig, so LG München II 8 T 1583/09.

    War das in München auch diese mbH mit den fünf Großbuchstaben am Namensanfang?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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