Schuldnerbezeichnung



  • Jetzt zitiere ich mich schon selbst :oops:

  • Ein weiteres Argument (aber bald das letzte) von mir:

    Wozu sollte es Einmann-GmbHs geben, wenn bereits der e. K. nur mit seinem Geschäftsvermögen haften würde?


    Mit anderen Worten:

    Wenn der e. K. einen Zugriff auf sein Privatvermögen wegen Geschäftsverbindlichkeiten ausschließen möchte, muss er eben eine GmbH gründen und beim HR anmelden.

  • Ihr versteht mich nicht, glaube ich.

    Natürlich kann ein Gl. der einen Titel gegen den e.K. hat in das Privatvermögen des Schuldners vollstrecken (Hab ich je was anderes behauptet?)

    Der Grundsatz gilt einfach nur nicht andersherum
    "alles eine Masse" ist kein Argument (zumindest nicht bei der Konstellation)

    Wie auch immer, belassen wir es dabei, dafür sind wir ja sachlich unabhängig

  • ok, doch noch ein Beispiel zur Verdeutlichung (bitte nicht wieder damit kommen, dass der Schuldner als Privatperson auch für Verbindlichkeiten des Gewerbes haftet, das ist unstreitig):

    Titel gegen Privatperson
    Vollstreckung in das Vermögen, das zum Gewerbebetrieb gehört
    Schuldner stirbt
    Erben führen das Handelsgeschäft weiter, beschränken aber die Haftung nach BGB (§ 27 HGB gilt ja vorrangig)


    Aber machts halt weiter, wie ihr denkt, so ein Fall wird eh niemals (oder nur in Klausuren kommen)

    :aufgeb:

  • e.K. hat ein Konto das zum Handelsgeschäft gehört
    Gl pfändet dies auf Grund eines Titels, der auf die Privatperson lautet
    e.K. veräußert Handelsgeschäft, aber mit der Beschränkung nach § 25 HGB
    Der Erwerber des Handelsgeschäfts steht ja dann dumm da, weil die Pfändung nicht auf Grund einer zum Handelsgeschäft gehörenden Verbindlichkeit vorliegt und § 25 dann nicht greift

    Der Denkfehler liegt glaube ich darin, dass Du das Konto dem Handelsgeschäft als "Eigentum" zuordnest. Das Konto ist auch nach der Veräußerung dasjenige des e.K.. Wenn der Erwerber das Konto fortführt, muss es auf ihn umgeschrieben werden. Dann ist eine Pfändung für den e.K. nachträglich nicht mehr möglich. Und wenn vorher gepfändet ist, wird der Erwerber das Konto wohl kaum übernehmen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich denke, wir gehen einfach von unterschiedlichen Voraussetzungen aus.
    Ich denke nicht, dass alles "eine Masse" ist, sondern, dass man zwischen Privat- und Geschäftsvermögen trennen muss

    Wenn ohnehin alles eine Masse wäre, wieso sollte der e.K. dann mit seinem Privatvermögen haften? Der Grundsatz wäre dann überflüssig.

    Wenn alles eine Masse ist, kann der e.K., wenn er denn mal keinen Vertrag schließt, der zum Handelsgeschäft gehört, überhaupt Verbraucher sein?

    Meiner Meinung nach ist (zumindest theoretisch) strikt zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu trennen (auch wenn es in der Praxis meist wirklich "alles eine Masse" ist)

    Vielleicht denkt ihr einfach mal drüber nach und lasst auch eine andere Meinung zu :aufihnmit

  • Natürlich kann man es getrennt sehen, z. B.:

    Geschäftskonto Privatkonto
    Geschäftsauto Privatauto
    Einrichtung im Laden Einrichtung in der Wohnung



    Haftungsmäßig ist es aber doch eine Einheit. Private Gläubiger können auf "beide" Vermögensmassen zugreifen, geschäftliche Gläubiger können auf "beide" Vermögensmassen zugreifen.

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