Beantragt hat der RA eine Verfahrensgebür nach § 13 Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG "für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstw. Einstellung der ZV und einstw. Einstellung des Verfahrens und für Verhandlungen zw. Gl. und Sch. mit dem Ziel der Aufhebnung des Verfahren".
Kann er dafür tatsächlich eine Gebühr verlangen?
Gebühr für Antrag auf einstweilige Einstellung § 13 NR 3311 Nr. 6 VV RVG
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ck_woman -
16. Februar 2009 um 12:20
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Er kann für seine Tätigkeit von seinem Mandanten so eine Gebühr verlangen. Eine Kostenfestsetzung findet aber nur im Rahmen einer PKH statt.
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Ich versteh die Frage nicht ganz - hast du konkrete Bedenken gegen die Entstehung der beantragten Gebühr ?
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Ich hänge mich hier dran.
Sachverhalt: Teilungsversteigerung ist anhängig, dem Antragsgegner ist PKH bewilligt und ein Anwalt "für das erstinstanzliche Verfahren" beigeordnet.
Bei Terminsreife kommt es (laut Vortrag) zu einer außergerichtlichen Verständigung zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Jedenfalls wurde der Antrag auf Teilungsversteigerung nun zurückgenommen. Der Anwalt des Antragsgegners begehrt u.a. eine Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG.
Ich habe keine Zweifel, dass diese Gebühr entstanden ist.Aber: Da diese Gebühr nicht im gerichtlichen Verfahren entstand, sondern durch außergerichtliche Verhandlungen der Parteien, zweifle ich, ob sich die PKH-Bewilligung auch hierauf bezog und also die Gebühr zu erstatten ist.
Hat hier jemand einschlägige Erfahrungen?
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Zitat
Da diese Gebühr nicht im gerichtlichen Verfahren entstand,...
3311:
... für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.Durch die Konjunktion "sowie" wird klargestellt, dass die Verhandlungen gerade nicht "im Verfahren" geführt werden müssen, damit die Gebühr entsteht. Die wo auch immer und wie auch immer geführten Verhandlungen lösen die Gebühr bereits dann aus, wenn die Verhandlungen auf Verfahrensaufhebung gerichtet sind.
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Danke für die Antwort. Aber wie gesagt, ich bezweifle nicht das Entstehen der Gebühr, sondern die Abdeckung der Anwaltlichen Tätigkeit von der PKH-Bewilligung nebst Beiordnung.
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Zitat
... und ein Anwalt "für das erstinstanzliche Verfahren" beigeordnet.
Naja. Die Bewilligung ist doch ohnehin nicht zu wörtlich zu nehmen, da es bei der Teilungsversteigerung keinen Instanzenzug gibt.
Warum sollten die zwischen Antragsteller und Antragsgegner geführten Verhandlungen nicht "für das erstinstanzliche Verfahren" sein?M. E. muss man die Bewilligung dahingehend auslegen, dass alle Tätigkeiten im Versteigerungsverfahren - und dazu zählen auch Verhandlungen eines ASt. mit dem Antragsgegner - abgedeckt sein sollen.
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Würde das Verfahren bis zum bitteren Ende durchgeführt, würde es teurer. Ich hätte keine Bedenke.
Zumal das ZVG auch Teil der ZPO mit ihre Grundsätzen zum Verfahren ist. Einschließlich der Bemühungen zur gütlichen Einigung. Als Dank dafür, dass das gelungen ist, bekommt er also die Vergütung nicht?
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Danke für Euer Mitdenken!
Meine Bezirksrevisorin tritt der Festsetzung laut telefonischer Info nicht entgegen.
Dann gibt es die Vergütung eben. -
Allgemein zu Bewilligung von PKH in Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft:
siehe BGH vom 15.03.2011 - V ZB 177/10 - ab Rz. 24 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…762&pos=0&anz=1)
und BGH vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03 - (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…628&pos=0&anz=1)
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Ich verwende bei der Bewilligung von PKH folgenden Zusatz:
Gleichzeitig wird dem/der Antragsteller/in für diesesVerfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichenWahrnehmung der Rechte in diesem Verfahren Frau/Herr Rechtsanwalt/in unter folgendenBedingungen beigeordnet:
- dass die Kosten bei der Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag aus dem Übererlös zu zahlen sind, der bei der Auseinandersetzung auf den Beteiligten entfällt.
- wird der Versteigerungsantrag zurückgenommen, weil sich die Beteiligten außerhalb des Versteigerungsverfahrens auseinandersetzen
oder der Grundbesitz rechtsgeschäftlich veräußert wird und hierbei auf den Antragstellerein Erlösanteil entfällt, der über den nach § 90 Abs.2 Nr.8 SGBXII, ( analog) frei bleibenden Betrag liegt, sind die gestundeten Kosten nachzuzahlen.
Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung tritt erst3. mit Erlösverteilung nachErteilung des Zuschlags infolge der dann möglichen Auseinandersetzung der Miteigentümer ein.
4. oder bei Beendigung des Verfahrens mit Zurücknahme des Versteigerungsantrages infolge Veräußerung des Grundstücks oderentgeltlicher Übertragung des Miteigentumsanteils an der Erbengemeinschaft desvon den Kosten
befreiten Beteiligten bei Auseinandersetzung der Miteigentümerein.......Eine Festsetzung einer Vergütung ist bislang weder beantragt noch erfolgt....
- dass die Kosten bei der Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag aus dem Übererlös zu zahlen sind, der bei der Auseinandersetzung auf den Beteiligten entfällt.
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Danke auch für Eure Antworten, Highlander und Luedenscheid42.
Mit der PKH für Antragsteller sind wir unterschiedlich streng. Vorliegend war es eine PKH nebst Anwaltsbeiordnung für den *Antragsgegner*. Ob die Bewilligung hätte - wie der BGH meint - nur eingeschränkt auf einzelne Verfahrensschritte erfolgen dürfen, darüber ließe sich streiten; da der Beschluss nun einmal in der Welt ist, bin ich daran gebunden.
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Zitat
Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung tritt erst ... mit Erlösverteilung nachErteilung des Zuschlags infolge der dann möglichen Auseinandersetzung der Miteigentümer ein.
Nicht schlecht. Die PKH-Kohle für die Vertretung bis zur Zuschlagserteilung soll der Anwalt erst bekommen, wenn sich die Beteiligten im weiteren Verfahrensverlauf und eventuell nach jahrelangem Rechtsstreit auf die Erlösverteilung verständigt haben.
Ich glaube, dass mein PKH-Mandant gegen so einen Bewilligungsbeschluss in die Beschwerde gehen würde.
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Die Bestimmung, das insbesondere bei Erlöszuteilung die Vergütung in einer Rate zurückzuzahlen ist, kenne ich auch.
Dadurch kann meines Erachtens aber nicht die Fälligkeit der Vergütung berührt werden, die sich nach dem RVG richtet. Das Gericht wird insoweit keine abweichende Bestimmung treffen und erst recht nicht die Möglichkeit des Vorschusses, § 47 Absatz 1 RVG, versperren dürfen (sofern der obige Passus so zu verstehen sein soll).
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Zitat
Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung tritt erst ...mit Erlösverteilung nachErteilung des Zuschlags infolge der dann möglichen Auseinandersetzung der Miteigentümer ein.
Nicht schlecht. Die PKH-Kohle für die Vertretung bis zur Zuschlagserteilung soll der Anwalt erst bekommen, wenn sich die Beteiligten im weiteren Verfahrensverlauf und eventuell nach jahrelangem Rechtsstreit auf die Erlösverteilung verständigt haben.
Ich glaube, dass mein PKH-Mandant gegen so einen Bewilligungsbeschluss in die Beschwerde gehen würde.
Du kannst davon ausgehen, dass so ein Passus eher die Ausnahme ist!
Mir wäre es neu, dass die Fälligkeit per Beschluss festgelegt wird.
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