Rangvorbehalt: Zinsen u. Nebenleistungen

  • Ich soll u.a. einen Rangvorbehalt eintragen. Problematisch ist dabei m.E., dass hinsichtlich der Zinsen und Nebenlesitungen in der Bewilligung nur gesagt ist:
    "nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen von zusammen bis zu 30 % jährlich ab heute".

    1. Ist es zulässig, Zinsen und Nebenleistungen hier nicht näher zu trennen?

      Aus den Ausführungen im Schöner/Stöber (12. Auflage) zu den Rn. 2134, 2136 u. 2137 kann ich weder das eine noch das andere genau herauslesen.
      .
    2. Sofern obige Eintragung möglich ist, was mache ich dann, wenn ich ein Recht mit z.B. 15 % Jahreszinsen und 10 % einmaliger Nebenleistung eintragen soll? "Passt" eine einmalige Nebenleistung in den Vorbehalt?

      Ich denke, es müsste gehen, da "10 % einmalig" ja weniger ist als "10 % jährlich" und selbst "10 % jährlich" würden passen.

    Stehe leider gerade ziemlich auf dem Schlauch und wäre für ein paar Hilfestellungen, Meinungen usw. dankbar!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde den Ausführungen in der Rn. 2152 (allerdings 14. Auflage) entnehmen, dass die Bestimmung so möglich ist. Besonders glücklich finde ich sie allerdings auch nicht.
    Da die einmalige Nebenleistung weniger ist als eine jährliche, könnte der Rangvorbehalt m.E. auch für 15 % Jahreszinsen und 10 % einmalige Nebenleistung ausgenutzt werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Schöner/Stöber R.-Nr. 2152 (14. AUfl.): Danach geht die Eintragung. Zitat: "Wenn auch im Hypothekenrecht im allgemeinen zwischen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen unterschieden werden muss, geht im hier behandelten Fall der - zu mindesten durch Auslegung feststellbare - Wille der Beteiligten dahin, nur allgemein der Grenze nach oben festzulegen, ohne dass es ihnen darauf ankommt, ob der Rahmen mit Zinsen oder - und - mit Nebenleistungen ausgefüllt wird".

  • Oh ja, das steht auch in meiner 12. Auflage so. Bis zu dieser Rn. hatte ich nur leider nicht mehr gelesen. :2sorry::wiekonnte

    Jedenfalls Danke an Mola und Tarzan für die schnelle Antwort!

    Ulf

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  • Ich greife meinen Thread für eine Abwandlung wieder auf:

    Es geht wieder um einen Rangvorbehalt. Laut Bewilligung für bis zu 50.000 € nebst bis zu 20 % Jahreszinsen seit ... sowie sonstigen laufenden oder einmaligen Nebenleistungen von bis zu 10 %.

    Ich halte das Fettgedruckte für zu unbestimmt, da weder Bezugszeitraum noch Beginn der (wiederkehrenden) Nebenleistungen angegeben ist.

    Oder sehe ich das zu eng?

    Ulf

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  • Gibt es noch weitere - und evtl. abweichende - Ansichten dazu?!?

    Ulf

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  • Wenn Du an die NotBZ kommst, könnte sich aus dieser Entscheidung (ggf. auch zum RV) noch etwas ergeben:
    OLG Brandenburg v. 6.6.2011 - 5 Wx 45/11, Grundschuld: Angabe einer Bezugsgröße für die einzutragende Nebenleistung, NOTBZ 2011, 66-67

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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