Rechtsnachfolge auf Drittschuldnerseite

  • Hi!
    Mir liegt ein Antrag vor, auf Erstellung einer zweiten Ausfertigung des PfÜb gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen Drittschuldners. Wie das bei Titeln/Beschlüssen etc. passiert, ist mir schon klar. Stehe nur hinsichtlich des PfÜb auf dem Schlauch....

  • Hi!
    Mir liegt ein Antrag vor, auf Erstellung einer zweiten Ausfertigung des PfÜb gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen Drittschuldners. Wie das bei Titeln/Beschlüssen etc. passiert, ist mir schon klar. Stehe nur hinsichtlich des PfÜb auf dem Schlauch....


    Hab ich ja noch nie gehört und ich mach seit 14 Jahren ZwV.

    Ich würde sagen, RNF vor Pfüb-Erlass: Pech gehabt, neuen PfÜB beantragen. RNF nach PfÜb-Erlass und Zustellung: RNF muss PfÜB gegen sich gelten lassen.

  • Hi!
    Mir liegt ein Antrag vor, auf Erstellung einer zweiten Ausfertigung des PfÜb gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen Drittschuldners. Wie das bei Titeln/Beschlüssen etc. passiert, ist mir schon klar. Stehe nur hinsichtlich des PfÜb auf dem Schlauch....


    Hab ich ja noch nie gehört und ich mach seit 14 Jahren ZwV.

    Ich würde sagen, RNF vor Pfüb-Erlass: Pech gehabt, neuen PfÜB beantragen. RNF nach PfÜb-Erlass und Zustellung: RNF muss PfÜB gegen sich gelten lassen.



    So sehe ich das auch. Die Forderung ist durch den PfüB beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme setzt sich an der Forderung so lange fort, bis sie getilgt ist, oder der PfüB aufgehoben wird. Eine Rechtsnachfolge auf Drittschuldnerseite ändert daran gar nichts.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich würde sagen, RNF vor Pfüb-Erlass: Pech gehabt, neuen PfÜB beantragen. RNF nach PfÜb-Erlass und Zustellung: RNF muss PfÜB gegen sich gelten lassen.



    Ich denke, wenn der PfüB noch nicht erlassen ist, kann er den hinsichtlich des DS ändern und muss ihn nicht neu beantragen (würde ja sonst weitere Kosten produzieren)

    Nach Pfüb-Erlass bin ich mit meinem Vorposter einer Meinung :strecker

  • "Umschreiben" kann man nur Titel, keine Vollstreckungsakte. Die Frage der Rechtsnachfolge im Arrestatorium ist eine materiellrechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren (Drittschuldnerklage) geklärt werden muss.

    M. E. ist daher fraglich, ob ein neuer PfüB das probate Mittel wäre. Der würde ja allenfalls zu einer "Überpfändung" (im Sinne von "Überhaft") führen.

    Beispiel:

    Angenommen, es ist laufender Arbeitslohn gepfändet und nun tritt gem. § 613 a BGB wegen Betriebsübergangs auf Drittschuldnerseite (Arbeitgeber) eine Rechtsnachfolge ein. Dann würde der Gläubiger als Pfändungspfandgläubiger des Arbeitnehmers (Schuldners) vor dem Arbeitsgericht Drittschuldnerklage gegen den neuen Arbeitgeber erheben müssen, wo dann im Erkenntnisverfahren die Rechtsnachfolge in die mit der Pfändung behaftete Forderung geklärt würde.

    Ein neuer PfüB brächte hier allenfalls ex nunc was, und dann wäre ja die Rechtsnachfolgewirkung weg, die man im Erkenntnisverfahren auch für die Vergangenheit ab Zustellung des 1. PfüB prüfen kann.



  • Ich denke auch, dass mit der Rechtsnachfolge auf Seiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis insgesamt einschließlich aller arbeitsvertraglichen Pflichten, somit auch das Pfandrecht gegen den Rechtsnachfolger mit übergehen.

  • Bei Rechtsnachfolge auf Drittschuldnerseite geht das Pfandrecht mit über. Eine Umschreibung des PfÜb ist nicht erforderlich, wie die Vorposter bereits ausgeführt haben.
    Das der Pfändung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner geht ja auch automatisch über. Sonst müssten ja alle Arbeitsverträge bei Betriebsübergang neu geschlossen werden.

  • Sehe ich auch so. Bei erlassenem Pfüb- erneute Antragsstellung.



    :2gruebel:

    Ich finde der Gläubiger muss NIE einen neuen Antrag stellen, die Pfändung geht ja nicht ins Leere.

    Und bevor der PfÜB wirksam ist, kann er seinen Antrag bei mir formlos ändern.



  • Ich vermute, Creglingen meint den Fall, dass der PfÜB nach Eintritt der Rechtsnachfolge erlassen wurde.

  • Aufgrund von was ist Rechtsnachfolge eingetreten und welcher Anspruch wurde gepfändet?


    Also Rechtsnachfolge auf Grund einer Abspaltung. Im übrigen lange vor PfüB-Erlass! Gepfändet wurden die Ansprüche bei einer Kreditkartenbude...

  • Ja sorry, das war er wirklich. Ich war aber selbst etwas unsortiert. Soll nicht wieder vorkommen!
    Danke, aber für die vielen Beiträge, die durchaus ihren Charme haben!

  • Was sind denn die maßgeblichen Zeitpunkte? Erlass des Pfüb und Eintragung im HR?

    Kommt drauf an, ob die Eintragung im HR deklaratorisch oder konstitutiv war. Da müsste was klingeln :)

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