Verbrauchereigenschaft wesentlich?

  • Ich hab einen Antrag auf Bestätigung eines Urteils als europäischer Vollstreckungstitel.

    Der Beklagte hat der Fordeurng zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens widersprochen. Es erging ein Urteil nach § 495 a, 331 a ZPO - Entscheidung nach Aktenlage, da der Wert weniger 600,00 EUR betrug. Meines Erachtens also keine Säumnisentscheidung. In diesem Fall muss ich doch die Verbrauchereigenschaft nicht prüfen oder??

    Kreuzt Ihr unter Pkt. 10 im Formular für die Bestätigung in diesem Fällen nein an? :gruebel:

    Bitte trotdem um Hilfe: Mir wäre unklar, wie die Einstufung als Verbraucher vorzunehmen ist. Der Beklagte ist eine OHG. Die Klägerin beanspruch eine Forderung aus einem Werkvertrag (Verlinkung einer Homepage).

  • Ich versuch es einfach noch einmal: Verbrauchereigenschaft - handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wenn eine Firma (OHG) einen Werkvertrag mit einer anderen Firma (GmbH) schließt und zwar über die Verlinkung einer Hompage. Für mich sieht das nicht nach einem Rechtsgeschäft zur Deckung des Eigenbedarfs aus. Die Präsentation im Internet dient ja der Firma und ist somit gewerbebezogen oder?

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