Hallo zusammen,
ich hab mal ne Frage zum Ergänzungsbetreuer:
Seit 01.05.06 wurde der Richtervorbehalt bzgl. der Bestellung eines Erg-Betreuers gem. § 1899 IV BGB aufgehoben. D.h. wir Rpfl bestellen den Ergänzungspfleger.
Aber wer entlässt ihn??? Der Richter?? oder der Rpfl??
Denn davon steht nichts in der Verordnung.
Entlassung Ergänzungsbetreuer
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Der Neue -
18. Februar 2009 um 11:42
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Bei uns machen nach wie vor beides die Richter.
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Mangels Verordnung ist in NRW der Richter für beides zuständig, § 14 I Nr. 4 RPflG.
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ich würde sagen, der der ihn bestellt, entläßt ihn auch. alles andere würde doch keinen sinn machen...
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ich würde sagen, der der ihn bestellt, entläßt ihn auch. alles andere würde doch keinen sinn machen...
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Hänge mich hier mal rein.
Elterliche Sorge für den Teilbereich Ausschlagung der Erbschaft nach sowieso wurde durch den Richter entzogen und der Richter hat auch das JA bestellt.
Erbausschlagung und Genehmigungsverfahren sind beendet.
Wer hebt die Pflegschaft auf: ich wegen Wegfall des Grundes oder der Richter weil er entzogen hat. Andererseits was muss er hier zurückübertragen, es ging wirklich nur um die Ausschlagung und nicht um irgendwelche möglichen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der nichterfolgten Ausschlagung durch die Kindesmutter
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