GbR-Errichtung und Überlassung

  • Hallo zusammen,
    bräuchte dringend Hilfe bei einer GbR-Sache, die Dank des BGH-Urteils nun noch komplizierter geworden ist:

    1) Im Grundbuch in Abt. I ist A zu 2/10, B + C zu je 4/10 eingetragen.
    B + C errichten nun eine GbR mit der Bezeichnung "xy-Straße Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit Sitz in ...
    A überlässt ihren Anteil an B + C "in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts". Der Notar beantragt nun unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung die Eintragung der GbR und gleichzeitig soll auch vermerkt werden "bestehend aus B + C". Im Prinzip ergibt sich nun eine Eintragungsmischform, welche vom BGH eigentlich nicht gestützt wird und so auch nicht eintragbar wäre, oder?

    2) Ein weiteres Problem, welches sich damit daran anschließt, ist ein Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs je an dem Anteil B + C für A. Da ich die Gesellschafter nicht eintragen darf bzw. keine Anteile im Grundbuch mehr bestehen können, kann ich doch auch nur, wenn überhaupt, einen Widerspruch am gesamten Objekt eintragen?!

    3) Und weil die Sache immer noch nicht kompliziert genug ist, kommt noch hinzu, dass am Anteil von B + C bereits ein Nießbrauch vorgetragen ist, welcher nun auf das gesamte Vertragsobjekt (ausdrücklich nicht auf den überlassenen Anteil) pfanderstreckt werden soll. Geht das so einfach bzw. gibt es irgendetwas zu beachten? :gruebel:

    Bin für jeden Hinweis und Aufklärungsversuch dankbar!! :confused:

  • Ich versuchs mal:

    1) Ja, die Eintragungsform wird vom BGH nicht gestützt. Das wäre nach der BGH-Meinung nur zulässig, wenn die Gbr nicht unter einem eigenen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen würde.

    2) Wie du sagst gibt es keine Anteile mehr, damit können die auch kein Belasten

    3) Wenn alle mitgewirkt haben, sollte das hinhauen

  • Wenn ich das richtig verstehe, sollen hinterher eingetragen sein:
    2.1 die GbR zu 2/10
    2.2 B zu 4/10
    2.3 C zu 4/10

    Wie Ihr beide sehe ich auch weder Sinn noch Rechtsgrundlage für eine Eintragung von B und C unter dem Anteil 2.1.

    Wenn die Widersprüche auf den (grundbuchrechtlich nicht existenten) Gesellschaftsanteilen von B und C zu lasten kommen sollen (wie ich das verstehe), dann sehe ich für eine Grundbucheintragung ebenfalls keinen Raum.

    Wenn die je 4/10-Anteile von B und C bereits mit dem Nießbrauch belastet sind und der jetzt "auf das ganze Grundstück, jedoch nicht auf den überlassenen Anteil = Anteil der A/Gbr" erstreckt werden, geht die Erstreckung wohl ins Leere... (oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Man könnte den Sachverhalt auch so verstehen, dass B und C ihre 4/10 Anteile in die GbR einbringen und diese dann den Anteil von A erwirbt.

    Was sollen überhaupt für Widersprüche eingetragen werden? Worin soll denn die Grundbuchunrichtigkeit liegen?

    Punkt 3 verstehe ich überhaupt nicht. Der Nießbrauch lastet auf den 8/10 Anteilen von B und C und soll auch das gesamte Vertragsobjekt aber nicht auf den von A übernommenen 2/10 Anteil erstreckt werden. Auf was bitte schön soll denn dann noch erstreckt werden?

  • Ich versuch es nochmal deutlicher zu beschreiben: :oops:

    Erst gründen B+C die GbR (bzgl. 8/10) und danach überlässt A ihren Anteil (2/10) an diese GbR, somit ist die Gesellschaft Alleineigentümerin des Objektes und wäre unter einer laufenden Nummer in Abt. I einzutragen. Aus der Bezeichnung der Gesellschaft im GB müsste doch eigentlich auch hervorgehen, dass es sich um eine GbR handelt, oder etwa nicht? In meinem Fall wäre der Name so ganz ohne Gesellschaftsform doch etwas irreführend.

    Der Nießbrauch lastet bereits an 8/10 und soll natürlich auf die überlassenen 2/10 von A erstreckt werden. Das Recht soll somit am Ende auf dem gesamten Objekt bestehen. Hinsichtlich von Nießbräuchen an Gesamthandsanteilen gibt es doch eine Entscheidung oder entsprechende Literatur, dass dies nur als "Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung" einzutragen ist. Dieses will der Notar aber ausdrücklich nicht haben, deshalb die etwas missverständliche Einschränkung.

    Da die Überlassung unter einer Bedingung steht, wäre bei einer Gesamthandsgemeinschaft ein Widerspruch einzutragen, sozusagen anstatt einer Rückauflassungsvormerkung.
    Da ich aber hier die Gesamthandsgemeinschaft nicht mehr im GB vortragen darf, ist dann überhaupt ein Widerspruch möglich oder könnte man die Ansprüche nun durch eine Rückauflassungsvormerkung sichern?

    Der Sachverhalt ist ziemlich umfangreich und auch von Seiten des Notars recht kompliziert ausgeführt worden. Hab selber eine Weile gebraucht, um zu verstehen, was eigentlich gewollt sein soll.

  • Aha...

    Eigentümer (des ganzen Grundstücks) m. E. hinterher:
    xy-Straße Grundstücksverwaltungsgesellschaft (Gesellschaft des bürgelichen Rechts) mit Sitz in ...
    Für eine Eintragung der Gesellschafter sehe ich nach wie vor keinen Raum.

    Wenn der Nießbrauch derzeit an dem 8/10 Miteiegntumsanteil lastet, hast Du ja gerade keinen Nießbrauch an einem Gesamthandsanteil (das wäre dann der Nießbrauch an einem Recht, der grundbuchrechtlich "nur" zu der genannten Verfügungsbeschränkung führen würde; wobei der jetzt wohl ebenfalls vom Tisch wäre...) Oder was habe ich jetzt nicht verstanden?

    Das mit dem Widerspruch verstehe ich auch noch nicht recht. Es geht doch da um die Überlassung A an die GbR? Dann ganz normale Rück-AV. Oder um die Einbringung der B- und C-Anteile in die GbR? Auch da ganz normale Rück-AV. Ich finde irgendwie nirgends einzutragendes Gesamthandseigentum, ergo auch keine Grundlage für diesen Widerspruch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich versuch's auch mal:

    Eigentümer wird die "xy-Straße Grundstücksverwaltungsgesellschaft" als Alleineigentümerin. Kein Problem laut BGH. Wegen dem Zusatz "GdbR" schwanke ich, ob ich den einfach so dazuschreiben würde oder mir vom Notar eine entsprechende Ergänzung holen würde.

    Beim Nießbrauch sehe ich eigentlich kein Problem. Er lastet jetzt auf 8/10, nach der Erstreckung dann am ganzen Grundstück, dass ja dann im Alleineigentum der GdbR steht. Kein Gesamthandsanteil weit und breit zu sehen.;)

    Das mit den Widersprüchen anstelle von RückAV ist mir neu. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, würde ich einfach eine RückAV bezüglich eines 2/10-Anteils zugunsten A eintragen.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ein Widerspruch war früher eintragbar, wenn ein Gesellschaftsanteil auflösend bedingt übertragen worden ist. Nach neuerer Rechtsprechung dürfte sich dies erledigt haben, da selbst bei namentlicher Eintragung der Gesellschafter niemand in die Gesellschafterstellung oder die Verfügungsmacht der eingetragenen Gesellschafter vertrauen kann. § 891 BGB gilt nur noch insoweit als vermutet werden kann, dass eine BGB-Gesellschaft Eigentümerin ist. Aus diesem Grund kann auch kein Nießbrauch an einem bestimmten Gesamthandsanteil mehr als Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters im Grundbuch eingetragen werden.

    In Deinem Fall brauchts Du derartige Überlegungen überhaupt nicht anzustellen, da es in dem ganzen Sachverhalt nicht um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen geht. Auch der bereits eingetragene Nießbrauch lastet nicht auf irgendwelchen Gesamthandsanteilen, sondern auf zwei Miteigentumsamteilen von je 4/10. B und C übertragen je einen 4/10 Miteigentumsanteil an die GbR und A überträgt einen 2/10 Miteigentumsanteil an die GbR, die damit Alleineigentümerin wird. Wenn die Überlassung von A an die GbR allerdings unter einer Bedingung erfolgt sein sollte, musst Du keinen Widerspruch eintragen, sondern den Antrag zurückweisen, da bedingte Auflassungen nicht zulässig bzw. nichtig sind. Du bist auf dem falschen Dampfer, weil Du die ehemaligen Miteigentumsanteile von B und C mit den künftigen Gesellschaftsanteilen gleichsetzt. Die haben aber miteinannder überhaupt nichts zu tun. Die Miteigentumsanteile von A, B, und C gehen auf die neue Rechtsträgerin GbR über. Wer an dieser GbR als Gesellschafter beteiligt ist, ist für das Grundbuch unerheblich. Der Nießbrauch lastet weiter auf den Miteigentumsanteilen und nicht auf den Gesellschaftsanteilen.

  • Ich brauche Rat zu folgendem Problem:

    A, und c sind als Gesellschafter einer GbR eingetragen. Der Anteil des A, welcher gepfändet ist, wird durch den Insolvenzverwalter des A an B und C übertragen.


    Die Grundbuchberichtigung ist nicht beantragt. Der Antrag lautet auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung mit dem Inhalt, dass der vertragsgegenständliche Gellsehaftsanteil durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist.

    Nach dem vorliegnden Sachverhalt und der Nutzung der Suchfunktion halte ich diese Eintragung für unzulässig.

    Meine Fragen

    1. Ist die Eintragung zulässig, und wenn ja wie müßte der Eintragungstext gefaßt
    werden?

    2. Welche Kosten müssen hierfür erhoben weden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Der Antrag lautet auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung mit dem Inhalt, dass der vertragsgegenständliche Gellsehaftsanteil durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist.



    Nachdem man Gesellschafterwechsel wieder als solche einträgt (hier) sollte das auch für bedingte Übertragungen bzw. die sich daraus ergebende Verfügungsbeschränkung gelten. Die Eintragung könnte lauten "Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB infolge auflösend bedingter Anteilsübertragung". Zur Kaufpreissicherung durch bedingte Anteilsübertragungen siehe auch Schöner/Stöber Rn. 970 (Erbteilskauf).

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